Hi,
und gleich der nächste Streich.
Beim Markt kommt es zum Kauf. Das Problem dabei: Wie kann derjenige, der nach dem Kauftag mit einem anderen Gut als dem leicht zu verbergenden Edelmetall (Silber) erwischt wird, nachweisen, dass ihm der Gegenstand gehört?
Das Römische Recht kennt die mancipatio: Umständliches Übertragungsritual des von Verfüger zu Verfüger wechselnden Gegenstandes vor Zeugen. Die Zahlung wird ebenfalls übertragen, in Form eines Symbols (Stab usw.) aus Kupfer. Beim Grundstück muss dieses vor Zeugen abgeschritten werden usw.
Klartext: Jeder Kauf war an strenge Formen gebunden und zeugnispflichtig. So etwas wie den"schlanken" Tausch von Alltagsmitteln gab es nicht. Dazu fehlte in der frühen Zeit ganz einfach das"Kleingeld" (physisch gemünzt). Das wichtigste Lebensmittel (Getreide) wurden"ex domino" verteilt, die kleineren Sachen selbst angebaut.
Was sagt das alte deutsche Recht? In der lex salica findet sich keine Eigentumsübertragung (außer Erbschaft) und keinerlei Kaufrecht. Vom Tausch ist ohnehin nirgends die Rede, auch in anderen Rechten nicht, es galt vielmehr
Tauschen = täuschen! (siehe Rosstäuscher).
Der von den Tausch-Freaks aufgetischte Tatbestand hieß ganz anders, nämlich:
Stechen! Und Tausch = Stich.
Zurück zu dem, der gekauft hatte und nun mit seinem Kaufgut das Weite sucht. Er wird des Diebstahls angeklagt, es sei denn er kann einen Zeugen bringen ("Gewersmann") oder er muss einen Eid"uppe den hilgen" (auf den Heiligen) schwören, siehe Sachsenspiegel III, 4 § 2. Meineid, wie üblich Hoch- bis Höchststrafe (Vervielfachung des Wertes als Wergeld bis hin zum Tode, dazu alle Rechte wie Moses, Hammurabi, usw. auch).
So einfach, wie sich Prof. Dr. rer. oec. Lieschen Müller das mit dem Kaufen und das auch noch ganz zwanglos aus dem Tausch entwickelt habend vorstellt, ist es keineswegs.
Nur nach Italien schauen: Selbst für den Espresso muss ein Quittung her - die Macht will den Beweis, dass in ihrem Sinne kassiert wurde.
Gruß!
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