-->Folgende Antwort habe ich vom Bundeswahlleiter erhalten!!!!!
> Sehr geehrter Herr......., > > ç 50 Abs. 2 Bundeswahlordnung schreibt lediglich vor, dass ein > Schreibstift in der Wahlzelle bereitliegen soll. Um welche Art Stift es > sich dabei zu handeln hat, ist freigestellt. Auch der Kommentar zum > Bundeswahlgesetz von Wolfgang Schreiber 7. Auflage sieht in seiner > Aufzählung der verwendbaren Stifte den Bleistift vor ( siehe Randummer 3 > zu ç 39 Bundeswahlgesetz). > > Eine Fälschung der Stimmzettel im Rahmen der Ermittlung und Feststellung > des Wahlergebnisses im Wahlbezirk ist auf Grund der Zusammensetzung der > Wahlvorstände und der Ă-ffentlichkeit der Auszählung unwahrscheinlich. > > Trotzdem werden die Landeswahlleiter vor jeder Wahl gebeten, die > Gemeinden anzuhalten, dass nicht radierfähige Stifte zur > Stimmzettelkennzeichnung bereitgelegt werden. Nach meinen Erkenntnissen > werden auch Ăźberwiegend in der Bundesrepublik Deutschland solche > Schreibstifte benutzt. > > Das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung finden Sie in meinem > Internetangebot unter www.bundeswahlleiter.de unter Bundestagswahlen/ > Bundestagswahl 2002/ Rechtsgrundlagen. > > Mit freundlichen GrĂźĂen > > Im Auftrag > > von Schwartzenberg > > > > > -- > * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * > * * > * BĂźro Bundeswahlleiter Margitta von Schwartzenberg * > * Gustav-Stresemann-Ring 11 Tel. +49-611-75 27 54 * > * 65189 Wiesbaden FAX +49-611-75 39 64 * > * * > * http://www.destatis.de/wahlen * > * * > * SMTP: margitta.von-schwartzenberg@destatis.de * > * *
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