-->Krankenversicherung darf Beitrag auf Aktiengewinne in Rechnung stellen
Münster - Freiwillig gesetzlich Krankenversicherte sollten auf der Hut sein, wenn sie an der Börse ihr Glück versuchen. Die gesetzlichen Kassen dürfen von ihnen nämlich auch Spekulationsgewinne aus Aktienverkäufen zur Beitragsermittlung heranziehen, wenn die Satzung des Krankenversicherers eine entsprechende Klausel enthält. Das Sozialgericht Münster wies deshalb die Klage eines Versicherten ab, der sich gegen diese Praxis gerichtlich wehren wollte (AZ: S 8 KR 114/01).
Der Versicherte begründete seine Klage damit, dass Spekulationsgewinne kein regelmäßiges Einkommen darstellten und somit aus seiner Sicht nicht als Bemessungsgrundlage dienen könnten. Zudem habe ihn die Krankenkasse nicht darauf hingewiesen, dass Aktiengewinne zum beitragspflichtigen Einkommen zählen. Außerdem sei das gewonnene Geld sofort wieder in neue Aktienanlagen geflossen und stehe damit für Beitragszahlungen nicht zur Verfügung.
Die Sozialrichter billigten die Argumentation des Versicherten nicht. Vielmehr unterstützten sie die Forderung der Krankenkasse. Wenn die Kasse in ihrer Satzung einen entsprechenden Passus eingearbeitet habe, könne sie Beiträge auf Spekulationsgewinne erheben. Kunden müssten auch nicht explizit auf diese Regelung hingewiesen werden, da die Satzung in den Geschäftsräumen aushängt und damit für jedermann einsichtig sei, erklärten die Richter. ddp
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