-->Nachstehend ein kop. Text / in jedem Falle die allgemeinen und besonderen Bedingungen der Gesellschaft und des Tarifes lesen!!!!
Um zu verhindern, dass derjenige, der konkret einen Rechtsstreit demnächst auf sich zukommen sieht, für diesen Fall noch schnell eine Rechtsschutzversicherung abschließt, sehen die Bedingungen zur Rechtsschutzversicherung eine sog. Wartezeit von drei Monaten vor.
Dies bedeutet, dass bei bestimmten Rechtsschutzversicherungsarten kein Versicherungsschutz besteht, wenn der tatsächliche oder behauptete Verstoß gegen Rechtspflichten innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn liegt. Entsprechendes gilt, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die einen Versicherungsfall auslöst, innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgenommen wird. Wartezeit in der Regel drei Monate
Sofortigen Rechtsschutz gibt es nur im Straf-Rechtsschutz, im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz, im Beratungs-Rechtsschutz, im Schadenersatz-Rechtsschutz sowie im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz. Ausnahmefälle
Keine Wartezeit gilt ferner für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines Kauf- oder Leasingvertrages über ein fabrikneues Kraftfahrzeug.
Auf die Wartezeit wird regelmäßig verzichtet, wenn das Risiko anderweitig versichert war und in unmittelbarem Anschluss an die Vorversicherung übernommen wird (z. B. bei Umstellung eines bereits versicherten Risikos auf neue ARB, bei Vorversicherung der betreffenden Risiken im Vertrag eines Elternteiles oder bei einem anderen Rechtsschutzversicherer).
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