-->"Die RESPARCS Funding II Limited Partnership, eine am 17. April 2003 nach dem Recht von Jersey errichtete Kommanditgesellschaft (Limited Partnership) mit Sitz in St. Helier, Jersey, Kanalinseln..."
Ist das nicht so ein Steuerschlupfloch?
"Die vorläufige Globalurkunde kann gegen Nachweis über das Nichtbestehen von U.S.-amerikanischem wirtschaftlichen Eigentum (U.S. beneficial ownership) in eine dauerhafte, auf den Inhaber lautende Globalschuldurkunde umgetauscht werden."
Aha, kein Export in die USA. Warum nur?
"Die RESPARC Securities sind nicht und werden nicht gemäß dem U.S Securities Act 1933 („Securities Act“) registriert. Dementsprechend dürfen die RESPARC Securities nicht in den Vereinigten Staaten oder USPersonen angeboten oder an diese verkauft werden, es sei denn, im Einklang mit der auf der Grundlage des
Securities Act ergangenen Regulation S oder falls die Voraussetzungen einer Ausnahme von der Registrierungsverpflichtung des Securities Act vorliegen."
Kennt jemand diesen Securities Act oder Regulation S? Mir ist nicht klar, was das soll. Experten an die Front!
"Die Emittentin beabsichtigt die Ausgabe von E [•] RESPARC Securities. Mit dem Erlös aus der Ausgabe der RESPARC Securities wird die Emittentin eine stille Beteiligung in Höhe von insgesamt E [•] an dem Handelsgewerbe der LB Kiel in Form einer Stillen Gesellschaft nach deutschem Recht erwerben. (...) Als Gegenleistung stehen der Emittentin als Stillem Gesellschafter gewinnbeteiligungen („Gewinnbeteiligungen“) zu, die jeweils jährlich auf der Grundlage des Nennbetrages ihrer Stillen Einlage in jedem Geschäftsjahr der
LB Kiel (bzw. nach der Verschmelzung der HSH Nordbank) ermittelt und jährlich nachträglich ausgeschüttet werden („Gewinnbeteiligungszahlungen“). Gewinnbeteiligungen fallen nicht an, wenn (jedoch nur in dem Maße wie) ihr Anfallen zu einem Jahresbilanzverlust, der nach Maßgabe des Beteiligungsvertrages gemäß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung der Bundesrepublik Deutschland ermittelt wird, („Jahresbilanzverlust“) führen oder diesen erhöhen würde. (...) Ferner nimmt der Stille Gesellschafter an einem Jahresbilanzverlust im Verhältnis des Buchwerts der Stillen Einlage zum Gesamtbuchwert aller am Verlust teilnehmenden Haftkapitalanteile der LB Kiel (bzw. nach der Verschmelzung der HSH Nordbank) teil. In diesem Fall wird der Buchwert der Stillen Einlage um den Betrag des auf ihn entfallenden Anteils an dem betreffenden Jahresbilanzverlust herabgesetzt („Herabsetzung“). Nach einer
Herabsetzung werden zukünftige Jahresbilanzgewinne solange für eine Erhöhung des Buchwerts der Stillen Einlage verwendet, bis der Wert von E [•] wieder erreicht ist. Zukünftige Gewinnbeteiligungen dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn der Buchwert der Stillen Einlage vollständig bis zum Wert von E [•] aufgefüllt wurde. Sollte der Buchwert der Stillen Einlage zu dem Zeitpunkt, zu dem die Stille Einlage zur Rückzahlung fällig wird, noch nicht vollständig aufgefüllt worden sein, wird der nach Maßgabe des Beteiligungsvertrages
zurückgezahlte Betrag (der „Rückzahlungsbetrag“) entsprechend gekürzt."
Ist das nicht geil? Was ist der Überfall auf eine Bank gegen die Gründung einer Bank?
"Zahlungen von Kapital und Zinsen in Bezug auf die RESPARC Securities stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Emittentin (i) die Gewinnbeteiligungen und den Rückzahlungsbetrag von der LB Kiel (bzw. nach der Verschmelzung der HSH Nordbank) gemäß dem Beteiligungsvertrag und (ii) Darlehens-Auszahlungen von der LB Kiel Luxemburg erhalten hat. Zahlungen in Bezug auf die RESPARC Securities sind somit von den Gewinnbeteiligungszahlungen und der Zahlung des Rückzahlungsbetrages abhängig, die ihrerseits von der Ertragsfähigkeit der LB Kiel (bzw. nach der Verschmelzung der HSH Nordbank)
abhängen. Daher hängen die Verpflichtungen der Emittentin zur Zahlung von Zinsen („Zinszahlungen“) und Kapital („Kapitalzahlungen“) auf die RESPARC Securities von der Finanzlage und dem Betriebsergebnis der LB Kiel (bzw. nach der Verschmelzung der HSH Nordbank) ab. Sollte die LB Kiel (bzw. nach
der Verschmelzung die HSH Nordbank) in einem Geschäftsjahr einen Jahresbilanzverlust verzeichnen, erhalten die Inhaber der RESPARC Securities (die „Emissionsgläubiger“) keine Zinszahlungen auf die RESPARC
Securities. Sollte bei Fälligkeit der Rückzahlung der Stillen Einlage, nach einer Herabsetzung des Buchwertes der Stillen Einlage der Buchwert nicht auf E [•] aufgefüllt worden sein, wird die Kapitalzahlung geringer sein
als der Nennbetrag der RESPARC Securities. Folglich kann bei einem Jahresbilanzverlust der LB Kiel (d. h. nach der Verschmelzung der HSH Nordbank) der Rückzahlungsbetrag nach Maßgabe des Beteiligungsvertrags
geringer sein als E [•], was bei den Emissionsgläubigern zu einem Verlust bei Rückzahlung der RESPARC Securities führen würde."
"Die RESPARC Securities haben eine unbestimmte Laufzeit und werden nur zurückgezahlt, falls der Beteiligungsvertrag gekündigt und die Stille Einlage an die Emittentin zurückgezahlt wird oder falls die Emittentin
von ihrem vorzeitigen Kündigungsrecht in Bezug auf die RESPARCS Securities Gebrauch macht. Der Beteiligungsvertrag hat eine unbestimmte Laufzeit. Nach seinen Bestimmungen kann der Beteiligungsvertrag nur von der LB Kiel (bzw. nach der Verschmelzung der HSH Nordbank) und nicht von dem Stillen Gesellschafter gekündigt werden. Vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen, die in diesem Verkaufsprospekt beschrieben sind, kann eine Kündigung des Beteiligungsvertrages durch die LB Kiel (bzw. nach der Verschmelzung der HSH Nordbank) nur am oder nach dem 31. Dezember 2013 wirksam werden und nur, sofern der Solvabilitätskoeffizient der LB Kiel (bzw. nach der Verschmelzung der HSH Nordbank) dauerhaft neun Prozent übersteigt."
Hinweis: Zur Zeit gilt in der Bundesrepublik Deutschland und auf EU-Ebene für die Unterlegung von Krediten mit Eigenkapital die"Richtlinie des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute" vom 18. Dezember 1989 (89/647/EWG), nach dessen Artikel 10 der Mindestkoeffizient 8 % betragen muß (Eigenmittel: Summe der Kredite). Danach muß ein Kredit also mit mindestens 8 % Eigenkapital unterlegt sein. (BAsel II)
Teil 2 folgt gleich
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