-->Anbei einige Anmerkungen:
>Mein Arbeitgeber will sich von mir ueber einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.03 trennen. Soweit alles paletti. Die Abfindung ist zufriedenstellend ausgefallen. Wir sind uns einig - bis auf die Kapitalisierungsmoeglichkeit der betrieblichen Rentenanwartschaft.
>Meine unverfallbare Betriebsrentenanwartschaft ist ca. 330 Euro im Monat ab dem 65. Lebensjahr. Heute bin ich 38 Jahre alt. Die Betriebsrente ist eine direkte Forderung gegen das Unternehmen (GmbH, die entsprechende Rueckstellungen taetigt), das sich im Pensionssicherungsverein rueckversichert hat.
>Koennt Ihr mir bitte folgende Fragen beantworten:
>- Ich moechte die Rentenanwartschaft im Zuge des Aufhebungsvertrages kapitalisieren. Ich habe das Geld lieber jetzt auf der Hand als das Unternehmen 27 Jahre durch alle Umstrukturierungen und Besitzerwechsel zu beobachten um zu wissen, bei wem ich in 27 Jahren meine Forderungen geltend machen soll. Gibt es per Gesetz irgendetwas, das es dem Unternehmen untersagt bzw. ermoeglicht, meine Betriebsrentenanwartschaft zu kapitalisieren? Bzw. wie kann ich am besten eine Kapitalisierung der Anwartschaft durchbringen? Steht das Betriebsrentengesetz dagegen? Der Arbeitgeber behauptet, eine Kapitalisierung sei wegen des Betriebsrentengesetzes nicht moeglich. Oder kann ich die Anwartschaft z.B. auf den Pensionsfonds der Deutschen Wirtschaft uebertragen?
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
Erster Teil
Arbeitsrechtliche Vorschriften
Erster Abschnitt
Durchführung der betrieblichen Altersversorgung
§ 3
Abfindung
(1) Eine nach § 1b Abs. 1 bis 3 und 5 unverfallbare Anwartschaft kann im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur nach den Sätzen 2 bis 6 abgefunden werden. Die Anwartschaft ist auf Verlagen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers abzufinden, wenn der bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze maßgebliche Monatsbetrag der laufenden Versorgungsleistung eins vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch), bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Die Anwartschaft kann nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn
1. ihr monatlicher Wert zwei vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, bei Kapitalleistungen vierundzwanzig Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt,
2. ihr monatlicher Wert vier vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, bei Kapitalleistungen achtundvierzig Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt und der Abfindungsbetrag vom Arbeitgeber unmittelbar zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zum Aufbau einer Versorgungsleistung bei einer Direktversicherung oder Pensionskasse oder einem Pensionsfonds verwendet wird,
3. die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind oder
4. sie auf einer Entgeltumwandlung beruht und die Grenzwerte nach den Nummern 1 oder 2 nicht überschritten werden.
Der Teil einer Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens erdient worden ist, kann ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird. Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen. Für Versorgungsleistungen, die gemäß Â§ 2 Abs. 4 von einer Unterstützungskasse zu erbringen sind, gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend.
(2) Die Abfindung wird nach dem Barwert der nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistungen im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechnet. Soweit sich der Anspruch auf die künftigen Versorgungsleistungen gegen ein Unternehmen der Lebensversicherung einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse richtet, berechnet sich die Abfindung nach dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, nach dem Zeitwert gemäß Â§ 176 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag. Hierbei sind der bei der jeweiligen Form der betrieblichen Altersversorgung vorgeschriebene Rechnungszinsfuß und die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, bei Direktversicherungen und Pensionskassen deren Geschäftsplan oder Geschäftsunterlagen, maßgebend.
Kommentar:
Die Rentenanwartschaft scheint für eine Abfindung in der Tat zu hoch zu sein.
>- Wie verlaesslich ist der Pensionssicherungsverein, bei dem die Unternehmen Ihre Pensionsverpflichtungen gegen Insolvenz rueckversichern? Ist er die selbe Luftnummer wie der Einlagensicherungsverein, leistet also nicht im Falle einer Systemkrise? Ich habe gehoert, dass die Beitraege der Unternehmen zum Pensionssicherungsverein in der letzten Zeit stark gestiegen sind aufgrund der hohen Insolvenzrate der angehoerigen Unternehmen.
Beim PSV würde ich einen Komplettausfall ausschließen, jedoch Kürzungen für möglich halten; beim ESV sind je nach Anlageart Komplettausfälle wahrscheinlich.
>- Wenn ich in 27 Jahren mit 65 eine monatliche Rente von 330Euro erhalte, welchen Wert hat das ganze jetzt, wenn ich kapitalisieren will/kann? Vielleicht ist eine(r) von Euch Versicherungsmathematiker, der das ausrechnen kann?
Ich persönlich überschlage wie folgt:
- restliche Lebenserwartung eines 38jährigen Mannes: ca 35 Jahre (Sterbetafel 89)
- 38+35=73-Renteneintrittsalter 65 = 8 Jahre Laufzeit
- 8 x 12 x 330 = 31.680,--
31.680 herunterdiskontiert mit dem maßgeblichen Zinssatz für 65-38= 27 Jahre
= 31.680 im Falle von 5,5 % dividiert durch ca. 4,244,-- = 7.464,--
>- Wie kann ich die Kapitalisierung der Betriebsrente steuerlich am besten gestalten? Gibt es bestimmte Formulierungen, die in den Aufhebungsvertrag genommen werden muessen?
m.E kaum Gestaltungsmöglichkeiten, da zwingende Regelung im BetrAVG
>- Wie kann ich die Auszahlung der Abfindung allgemein steuerlich optimal gestalten? Ich habe gehoert, dass ein Umzug nach Frankreich vorteilhaft sein soll, da Abfindungen bis zu einer gewissen Hoehe (ca. 350.000 Euro) dort steuerfrei sein sollen. Wann muss ich dort hinziehen fuer wie lange, wenn die Abfindung im Januar 2004 ausgezahlt wird? Welche Bedingungen muessen noch erfuellt sein, damit ich nicht in Deutschland versteuern muss?
>Ich hoffe, Ihr koennt mir bei den Fragen helfen. Eventuell helfen die Antworten auch anderen Lesern in aehnlicher Situation.
>Gruesse, obelix
Evtl. verhilft eine neuere Sterbetafel oder ein geringerer interner Zinssatz zu einer höheren Abfindung.
Im Ergebnis würde ich die Rente behalten, da meiner Erfahrung nach mit den Abfindungen meist unklug umgegangen wird.
Gruesse
netrader
|