Dagobert Duck
17.08.2003, 14:57 |
Was habe ich zu glauben? Thread gesperrt |
-->Nachdem ich selbst (wie der absolute Großteil der heute Lebenden) nirgendwo life dabei war, ja, sogar wesentlich später auf diese schöne Welt kam, frage ich mich angesichts der KZ-Toten, wo denn eigentlich für mich so die Grenze zur revisionistischen Strafbarkeit liegt.
Darf ich noch behaupten, daß es vielleicht 2 weniger gewesen sind, sind etwa gar 10 % Abweichung nach unten noch straffrei oder sind die Zahlen gleich einem päpstlichen Dogma absolut kritiklos zu übernehmen? Darf ich dann behaupten, es seien noch viel mehr gewesen?
Wo also liegt die Grenze denn wirklich?
mfg
DD
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Mat72
17.08.2003, 16:20
@ Dagobert Duck
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Frag den BUBfATz: Baundesbeauftragter für die aktuelle Tageszahl. |
-->zu hoch darfst Du allerdings auch nicht, weil das ebenfalls Verharmlosung wäre: Sagte mal einer: Ja ich glaube an die Zahl 30 MIO...gab 6 Monate ohne Bewährung.
Also Aufpassen!
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Mat72
17.08.2003, 17:17
@ Dagobert Duck
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Was habe ICH zu glauben? |
-->BRD-Justiz: deutsches Volk nicht schützenswert
Nach 1945 wurde aus der Urteilsformel"Im Namen des deutschen Volkes" auf Verlangen der Besatzungsmächte die Bezeichnung"deutsch" entfernt. Damit sollte auch äußerlich dokumentiert werden, wer in Deutschland die Macht ausübt und wer nicht. Daran hat sich bis heute offenbar nicht viel geändert. Den Beleg dafür lieferte jüngst die Leipziger Staatsanwaltschaft. Die NPD hatte hier Strafanzeige gegen einen antideutschen Hetzer erstattet, der öffentlich die Bombardierung Dresdens als legitimes Mittel zur"Demokratisierung" Deutschlands und die hingemordeten Opfer als Sach- bzw."Kollateralschäden" bezeichnet hatte.
In der Einstellungsverfügung erklärt die zuständige Staatsanwältin, daß sie darin keinen Straftatbestand erblicken kann. Begründung: bei den Verunglimpften handelt es sich um Deutsche. Diese aber seien nicht beleidigungsfähig und deren Andenken und Ehre kein schützenswertes Rechtsgut. Der herrschenden Rechtsprechung zufolge ist das deutsche Vok, im Gegensatz zu allen anderen hier lebenden Volksgruppen, auch nicht Schutzobjekt im Sinne des Volksverhetzungs-Paragraphen.
Weiter heißt es in der Schrift:"Hinsichtlich des Tatbestands des § 189 StGB (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener) fehlt es an einem gemäß 194 Abs. 2 Satz 1 StGB für die Strafverfolgung erforderlichen Strafantrag von Angehörigen der Verstorbenen im Sinne des § 77 Abs. 2 StGB, da es sich hierbei grundsätzlich um ein Antragsdelikt handelt. Ausnahmsweise ist eine Strafverfolgung von Amts wegen nach § 194 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 194 Abs. 1 Satz 2 möglich.
Hierbei kommen als Verletzte nur (!) solche Personen in Betracht, die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft verfolgt wurden und ihr Leben als Opfer dieser Gewaltherrschaft verloren oder die Verfolgung überlebt haben und Teil der inländischen Bevölkerung sind. Denn nur hinsichtlich dieser Personengruppen ist eine Strafverfolgung von Amts wegen zulässig".
Wie ein deratiges Vorgehen mit dem rechtsstaatlichen Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist, wird wohl das Geheimnis der Leipziger Staatsanwaltschaft bleiben.
Quelle: www.npd.net
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