-->Auch handelbare Mitarbeiter - Aktienoptionen müssen erst dann als Arbeitslohn versteuert werden,wenn die Option ausgeübt wird.
Das hat aktuell das Finanzgericht Münster entschieden
Das Finanzamz hatte sich auf den Standpunkt gestellt,daß schon das Recht,eine Aktie zu einem festgelegten (evtl unter dem Börsenkurs liegenden) Preis zu erwerben und weiterverkaufen zu dürfen,steuerpflichtiger Arbeitslohn sei.
<font color=#FF0000>Obwohl der Mitarbeiter überhaupt keine Aktien erwarb und demzufolge auch nicht weiterverkaufte</font>
Das sahen die Richter in Münster komplett anders.Denn eine Mitarbeiter-Option sei nur eine Chance,am Unternehmenserfolg zu profitieren;Ein Zwang,tatsächlich Aktien des Unternehmens (verbilligt) zu kaufen,bestehe nicht.
demanch wird eine Steuer - wenn überhaupt -erst dann fällig, wenn die Option ausgeübt,sprich Aktien erworben werden.
Ob es um handelbare oder nicht handelbare Optionen geht,spielt nach Ansicht des Finanzrichters keine Rolle.
Hinweis:Das FG hat allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen,um diese Frage grundsätzlich klären zu lassen.
Wir glauben jedoch nicht daß der BFH anders entscheiden wird als das FG.
<font color=#FF0000>Das wird ja immer abenteuerlicher.Am ende werden wohl die ausgelassenen Chancen versteuert.Haben die eigentlich noch alle?</font>
Das wäre in der Tat eine Chancenauslassungssteuer!!!!!!
FG Münster,Urteil vom 9.5.2003 AZ 11K 6754 /01 L.
Mit solch einem Scheißdreck werden Leute beschäftigt.
Und der Steuerzahler muß zuschauen wie man ihm am laufenden Band an die Eier will.
Gruß EUKLID
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