--><font size₧"5">Wie der Fiskus das Ferienhaus sponsert</font>
Gewinnerzielungsabsicht ist entscheidend
Düsseldorf - Wer sein Feriendomizil clever vermietet und dabei einige Fallstricke vermeidet, kann das Finanzamt an den Kosten dieser Immobilie beteiligen.
Eigentümer von Ferienhaus oder Ferienwohnung können Angenehmes mit dem Nützlichen verbinden. Wenn sie bestimmte Regeln einhalten, profitieren sie gleich dreifach: Sie nutzen ihr Urlaubsdomizil zur eigenen Entspannung, für einen Zusatzverdienst und drittens, um Steuern zu sparen.
Wer sein Feriendomizil während des ganzen Jahres an fremde Feriengäste vermietet, kann alle anfallenden Aufwendungen für Haus und Wohnung als Werbungskosten absetzen. Das sind vor allem Schuldzinsen und Abschreibungen plus natürlich die laufenden Betriebskosten, Ausgaben für Erhaltungs- und Renovierungsmaßnahmen. Entsteht am Ende ein Vermietungsverlust, kann dieser mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.
Eigentümer, die ihr Ferienhaus teils selbst nutzen und teils auch an Feriengäste vermieten, müssen die Aufwendungen für das Haus in Zeiten der Eigen- und der Fremdnutzung aufteilen. Das Finanzamt erkennt Werbungskosten nur anteilig für die Zeit der Vermietung an. Für den Anteil der Selbstnutzung entfällt der Werbungskostenabzug. Das gilt auch für Zeiten, in denen Eigentümer ihren Feriensitz Freunden oder Familienangehörigen unentgeltlich überlassen.
Die Kosten für Leerstandszeiten sind nach dem Verhältnis der Fremd- und Selbstnutzung aufzuteilen. Steht nicht eindeutig fest, wie viel Urlaubszeit der Besitzer in seinem Feriendomizil verbracht hat, kann das Finanzamt die Kosten je zur Hälfte der Vermietung und der Selbstnutzung zuordnen (laut Bundesfinanzhof, Az. IX R 97/00). Wer die Zeit der Eigennutzung genau festlegt (und einhält), spart mehr Steuern.
Werden nun aber ständig hohe Verluste erzielt, vermutet das Finanzamt mangelnde Gewinnerzielungsabsicht - und streicht den Werbungskostenabzug. Doch man kann widersprechen: Eine Einnahmen- und Ausgabenprognose über einen Zeitraum von 30 Jahren kann den Rotstift stoppen. Errechnet sich aus der Prognose ein langfristiger Gewinn, muss der Fiskus Vermietungsverluste weiterhin anerkennen. Ft.
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