LOMITAS
22.01.2004, 12:02 |
BINGO ; Enteignungen rechtswiedrig!!!!!! Arme Sau Eichel (owT) Thread gesperrt |
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NaturalBornKieler
22.01.2004, 14:47
@ LOMITAS
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Quelle?? (owT) |
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nasowas
22.01.2004, 15:00
@ NaturalBornKieler
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Quelle hier / betroffen sind bis zu 70.000 Erben von Neubauern |
-->"Mit der Landenteignung nach der Wiedervereinigung hat Deutschland gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen. Dies entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am Donnerstag."
"Nach der Regelung durften nur diejenigen ihr geerbtes Land behalten, die selbst in der Land-, Forst- oder Nahrungsmittelwirtschaft tätig waren. Betroffen sind bis zu 70 000 Erben von Neubauern."
aus focus.de
<ul> ~ Bauern wurde zu Unrecht Land enteignet /hier ganzer Text aus focus.de</ul>
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Langlume
22.01.2004, 15:34
@ LOMITAS
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Betrifft erstmal nur die Neubauern. |
-->am 29.01.04 erste mündliche Verhandlung über die 45-49er Enteignungen in der SBZ
Das ist der große Brocken sollte es zum gleichen Ergebniss kommen.
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Langlume
22.01.2004, 15:42
@ LOMITAS
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DPA/FAZ Enteignung früherer DDR-Bürger war rechtswidrig |
-->Straßburg
Enteignung früherer DDR-Bürger war rechtswidrig
22. Januar 2004 Deutschland hat mit der Enteignung von Grundstücken früherer Bürger der DDR nach der Wiedervereinigung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am Donnerstag in Straßburg entschieden. Die ohne Entschädigung vorgenommene Enteignung von Immobilien, die aus der so genannten Bodenreform nach 1945 stammten und von der DDR an Bauern und Flüchtlinge - so genannte Neubauern - verteilt worden waren, verletze den Schutz des Eigentums, so das Gericht.
Die Bundesregierung muß nun mit einer Flut von Entschädigungsklagen und möglichen Kosten in Milliardenhöhe rechnen. Damit gab der Gerichtshof fünf früheren DDR-Bürgern Recht, die entsprechende Grundstücke geerbt hatten, sie aber ohne finanziellen Ausgleich an die neuen Bundesländer abtreten mußten. Das vom Deutschen Bundestag 1992 verabschiedete Abwicklungsgesetz zur Bodenreform sah vor, daß nur diejenigen ihr geerbtes Land behalten, die vor dem 15. März 1990 selbst in der Land-, Forst- oder Nahrungsmittelwirtschaft tätig waren.
„Gestohlenes Land“
Das Urteil wurde von den sieben Richtern einer Kleinen Kammer des Straßburger Gerichtshofs einstimmig gefällt. Beide Seiten können nun beantragen, daß es von der Großen Kammer überprüft wird. Das Grundrecht auf Eigentum ist in einem Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention verankert. Deutschland gehört zu den Unterzeichnern dieser Konvention. Somit muß Berlin die Urteile des Menschenrechtsgerichtshofs umsetzen. Nach Angaben des „Vereins gegen die Abwicklung der Bodenreform“ wurden durch das umstrittene Gesetz vom Juli 1992 „mindestens 70.000 Ostdeutsche“ um ihre Grundstücke gebracht. Von dem „gestohlenen Land“ sei heute ein Teil verkauft oder verpachtet. Nach Schätzungen des Vereins brachte dies dem Fiskus über zwei Milliarden Euro ein.
Der Gerichtshof ließ offen, welche rechtliche Stellung die Landbesitzer vor der Wende hatten. Jedenfalls habe ihnen die frei gewählte DDR-Volkskammer durch das „Modrow-Gesetz“ vom März 1990, das auch noch andere Regelungen zum Erwerb von Grundeigentum vorgesehen hatte, vollwertiges Eigentum zuerkannt. Zwar sei der Bundestag nicht gehindert gewesen, die Wirkungen dieses - aus seiner Sicht ungerechten - Gesetzes zu korrigieren. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hätte er aber die Enteigneten adäquat entschädigen müssen.
Der Gerichtshof billigte Deutschland zwar zu, daß sich der Staat durch die Wiedervereinigung in einer Sondersituation befunden habe. Dennoch hätte der Gesetzgeber einen fairen Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Schutz der individuellen Grundrechte schaffen müssen. Eine Enteignung ohne jegliche Entschädigung wäre nach der Europäischen Menschenrechtskonvention nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen gerechtfertigt.
Entscheidung zu den sogenannten Neusiedlern
Der rechtliche Streit über die sogenannte Bodenreform ist mit diesem Urteil in seine letzte Phase gegangen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte befaßt sich am kommenden Donnerstag abermals mit den Folgen der Enteignungen zwischen 1945 und 1949 in der sowjetischen Besatzungszone. Nachdem die Betroffenen den deutschen Instanzenweg erfolglos beschritten hatten, prüfen nun die Straßburger Richter, ob der deutsche Staat die Europäische Menschenrechtskonvention verletzt hat.
Im Kern geht es nicht um eine Beurteilung der damaligen Konfiskationen, als weder das Grundgesetz noch die Menschenrechtskonvention galten, sondern um den Umgang mit den Vermögenswerten durch den deutschen Gesetzgeber. Daß der Ausschluß einer Rückgabe des enteigneten Vermögens Bedingung für die deutsche Einheit gewesen sei, diese Behauptung deutscher Regierungsvertreter hat das Bundesverfassungsgericht 1991 akzeptiert. Damit war allerdings noch nichts darüber gesagt, wie der dann souveräne deutsche Gesetzgeber diese Grundfrage regeln durfte.
Mündliche Verhandlung
Als beachtlichen Erfolg stuften es die Straßburger Beschwerdeführer ein, daß der Gerichtshof im September des vergangenen Jahres über ihre Sache mündlich verhandelte. Das geschieht nur in wenigen Fällen. So auch in der kommenden Woche. Dann geht es vor dem Gerichtshof um das Entschädigungs- und Ausgleichsgesetz.
Damit sollten diejenigen entschädigt werden, die ihr Land - im Gegensatz zu den nach 1949 Enteigneten und NS-Opfern - nicht zurückerhalten. Bemerkenswerterweise ist das Eigentum in der Europäischen Menschenrechtskonvention selbst nicht verankert, sondern im 1. Zusatzprotokoll niedergelegt. Demnach darf Eigentum nicht entzogen werden, es sei denn, das öffentliche Interesse verlangt es und nur unter den durch Gesetz und die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Der Gerichtshof hat entschieden, daß Enteignungen einmalige Eingriffe sind, die keine andauernden Auswirkungen hätten. Die Bundesrepublik Deutschland haftet nach Straßburger Rechtsprechung nicht für Enteignungen, die vor ihrer Gründung vorgenommen wurden.
„Rechtswidrige Vermögenseingriffe"
Bereits im Vorfeld des Urteilsspruches war erwartet worden, daß die Straßburger Beschwerden nicht ohne Aussicht auf Erfolg sind. Die Kläger begründen ihre „legitime Erwartung" damit, daß selbst das Verfassungsgericht 1991 die Bodenreform-Enteignungen für rechtsstaatlich"nicht hinnehmbar" erklärt hat. Nach dem Völkerrecht seien sie sogar nichtig. Demnach konnten sie ihr Eigentum nicht verloren haben.
Die eigentliche Eigentumsentziehung sei erst mit dem Einigungsvertrag erfolgt. Zudem hat die Art und Weise der Entschädigung nach Ansicht der Kläger gegen das Diskriminierungsverbot der Menschenrechtskonvention verstoßen. Tatsächlich gibt es Fälle, in denen der Verkehrswert der Grundstücke etwa 10 Millionen Euro beträgt, jedoch nur eine Entschädigung von etwa 15.000 Euro gewährt wurde. Nicht anerkennen wollen die Kläger das Argument des begrenzten finanziellen Spielraums des deutschen Staates, des „Hauptprofiteurs der rechtswidrigen Vermögenseingriffe". Freilich blicken die Straßburger Richter, zu denen auch Osteuropäer gehören, ebenso auf das (politische) Ergebnis ihrer Entscheidungen wie ihre Kollegen in Karlsruhe.
(Aktenzeichen: 46720/99, 72203/01 u. 72552/01)
Text: dpa, AFP, Mü.
www.staatshehlerei.net
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Langlume
22.01.2004, 15:49
@ LOMITAS
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Enteignung: Bundesregierung prüft Rechtsmittel |
-->Enteignung: Bundesregierung prüft Rechtsmittel
Berlin (dpa) - Nach ihrer Niederlage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte prüft die Bundesregierung die Anfechtung des Urteils zu den Enteignungen von Grundstücken ehemaliger DDR-Bauern. Das Justizministerium erklärte, man habe drei Monate Zeit, die Große Kammer des Gerichts in Straßburg anzurufen.
Die ohne jegliche Entschädigung vorgenommene Enteignung von Immobilien, die aus der so genannten Bodenreform nach 1945 stammten und von der DDR an Bauern und Flüchtlinge verteilt worden waren, verletzt nach Ansicht des Gerichts den Schutz des Eigentums. Damit gab der Gerichtshof fünf ehemaligen DDR-Bürgern Recht, die entsprechende Grundstücke geerbt hatten, sie aber auf Grund des Abwicklungsgesetzes zur Bodenreform von 1992 ohne finanziellen Ausgleich an die neuen Bundesländer abtreten mussten.
Das Ministerium hob hervor, dass das Gericht noch nicht über eine Entschädigung entschieden habe. Über die finanziellen Folgen der Entscheidung könne daher unabhängig von der Frage, ob es überhaupt Bestand habe, noch nichts gesagt werden. Eine Kläger-Anwältin sagte, um ihre Ansprüche zu sichern, müssten auch die übrigen über 70 000 Betroffenen innerhalb eines Monats Wiederaufnahme-Klagen einreichen.
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