--><font size="5">Arbeitszimmer künftig leichter von der Steuer abzusetzen
Ministerium ignoriert Rechtsprechung</font>
Berlin - Zwei bürgerfreundliche Urteile in Sachen häusliches Arbeitszimmer hat kürzlich der Bundesfinanzhof gefällt. Nach Angaben der Diba Deutschen Direktbank profitieren von den Urteilen Inhaber mehrerer Jobs sowie Angestellte und Beamte, deren Schreibtisch beim Arbeitgeber für ihre vielfältigen Aufgaben nicht ausreicht: Sie können jetzt ihre Heimbüros leichter von der Steuer absetzen.
Ein Beispiel sind Schulleiter, die ihre Anstalt verwalten und außerdem noch unterrichten. Ihnen verweigerten die Finanzämter bisher den Steuervorteil mit der Begründung, ihr Rektoren-Schreibtisch in der Schule reiche aus. Falsch, entschied der Bundesfinanzhof: Für Unterrichtsvorbereitung und die Korrektur von Klassenarbeiten bräuchten Schulleiter ihr häusliches Arbeitszimmer, von dessen Kosten sie daher bis zu 1250 Euro im Jahr von der Steuer absetzen könnten (Aktenzeichen VI R 150-01).
Kurz zuvor entschied der Bundesfinanzhof, dass bei Inhabern mehrerer Jobs die Finanzämter Arbeitszimmer-Kosten sogar voll anerkennen müssen, wenn nur für eine dieser Arbeiten der"Mittelpunkt der beruflichen Betätigung" im Heimbüro liege (VI R 27/02). Bisher hatte der Fiskus das für alle Jobs gefordert. Die Beamten des Berliner Finanzministeriums haben allerdings in einem Schreiben vom 7. Januar 2004 zum Thema Arbeitszimmer das Urteil des Bundesfinanzhofs einfach ignoriert. Wer sich darauf berufen will, muss wohl den ganzen Fall nochmals durchfechten.
Dabei hat der Bundesfinanzhof mit häuslichen Arbeitszimmern schon genug zu tun: Die genannten Urteile sind nur zwei von 23, die er allein im vorigen Jahr zu diesem Thema fällte. Generell gilt: Sämtliche Arbeitszimmer-Kosten kann nur derjenige absetzen, für den der Raum"Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung" ist. Er muss hier die meisten und die wichtigsten Arbeiten leisten. So kann ein Fotograf sein Arbeitszimmer mit Dunkelkammer nicht von der Steuer absetzen, obwohl er hier mehr Zeit verbrachte als draußen mit der Kamera. Doch als"Mittelpunkt" seiner Arbeit sahen die Richter das Fotografieren, nicht das Entwickeln, Archivieren und Vermarkten der Bilder (Az.: IV R 34/02). Pech haben auch Vertreter mit einer Kerntätigkeit im Außendienst, die für Telefonate und Auftragsverwaltung ein Heimbüro nutzen.
Wer im Büro keinen beruflichen Mittelpunkt hat, kann von den Kosten seines Arbeitszimmers höchstens 1250 Euro im Jahr absetzen - aber nur, wenn er darin mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit verbringt, was dem Finanzamt plausibel gemacht werden muss. Steuerzahler kommen dagegen nicht mit dem Argument durch, an ihrem Schreibtisch im Großraumbüro oder einer Schalterhalle sei es zu unruhig für manche Arbeiten, weshalb sie ein Arbeitszimmer zu Hause bräuchten (VI R 162/00).
All jene, die weniger als die Hälfte ihrer Zeit daheim arbeiten oder den Job auch anderswo machen könnten, dürfen nichts von der Steuer absetzen. Es gibt jedoch zwei Methoden, mit dem Arbeitsraum trotzdem Abgaben an den Staat zu sparen. Erstens kann jedermann dazu sämtliche Ausgaben für"Arbeitsmittel" nutzen - alle für den Job benötigten Geräte und Möbel, wenn sie überwiegend beruflich genutzt werden. Methode zwei: Man etabliert für seine Tätigkeit ein"außerhäusliches Arbeitszimmer". Es liegt entweder in einem anderen Gebäude oder ist in einem Mehrfamilienhaus separat angemietet und von der Wohnung aus nicht direkt zugänglich (VI R 156/01). DW
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