off-shore-trader
09.03.2004, 10:25 |
Urteil: Spekulationssteuer 1997 und 1998 nichtig Thread gesperrt |
-->HANDELSBLATT, Dienstag, 09. März 2004, 10:22 Uhr
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
Urteil: Spekulationssteuer 1997 und 1998 nichtig
Die so genannte Spekulationssteuer war in den Jahren 1997 und 1998 verfassungswidrig, weil der Fiskus mangels ausreichender Kontrolle nur die ehrlichen Steuerzahler zur Kasse gebeten hat. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Dienstag entschieden.
HB KARLSRUHE. Die Besteuerung von Gewinnen aus Wertpapiergeschäften in den Jahren 1997 und 1998 war nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig.
Die Richter erklärten die Regelung im Einkommenssteuergesetz wegen einer Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen in ihrem am Dienstag in Karlsruhe verkündeten Urteil für nichtig und folgten damit einer Vorlage des Bundesfinanzhofs. Die Steuerpflicht sei damals kaum durchsetzbar gewesen und verstoße damit gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Art der Steuererhebung lade geradezu zu rechtswidrigem Handeln ein. Damit müssten Steuerzahler, die in diesen beiden zwei Jahren Gewinne auf Aktiengeschäfte gemacht haben, keine Einkommenssteuer darauf zahlen, urteilte der Zweite Senat. (Az.: zwei BvL 17/02)
Über die ab 1999 geltende geänderte Regelung urteilten die Richter nicht.
In dem Verfahren ging es um die Besteuerung von Gewinnen aus Wertpapiergeschäften, wenn zwischen Kauf und Verkauf der Papiere sechs Monate lagen. Seit 1999 beläuft sich die Spekulationsfrist auf zwölf Monate, seither können Gewinne und Verluste verrechnet werden. Wegen des Verfahrens beim Verfassungsgericht musste die Spekulationssteuer bisher nicht bezahlt werden, wenn der Steuerzahler dies beantragt hatte.
|
Taktiker
09.03.2004, 10:31
@ off-shore-trader
|
Ach Du grüne Neune... und jetzt? |
-->Was nun folgenden Rückerstattungen angeht, dürfte das verschmerzbar sein, da eh immer nur lächerliche Beträge angegeben wurden. Schlimmer dürfte der Präzedenzfall sein, der hier geschaffen wurde. Wenn es gelingt, die Spekusteuer damit vollends zu entschärfen, hat Eichel ein Problem.
|
off-shore-trader
09.03.2004, 11:01
@ off-shore-trader
|
hier der Text |
-->Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 23/2004 vom 9. März 2004
Dazu Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -
--------------------------------------------------------------------------------Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren
in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 verfassungswidrig--------------------------------------------------------------------------------
§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes in
der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Neufassung des
Einkommensteuergesetzes vom 16. April 1997 ist mit Artikel 3 Absatz 1
des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit er
Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft. Dies hat der Zweite
Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil
entschieden. Infolge der Nichtigerklärung zählen die von der
gleichheitswidrigen Norm erfassten privaten Veräußerungsgeschäfte bei
Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und
Veräußerung nicht mehr als sechs Monate beträgt, nicht (mehr) zu den
erfassten Spekulationsgeschäften und damit auch nicht zu den sonstigen
Einkünften, die der Einkommensteuer unterliegen. Dies betrifft die
Veranlagungszeiträume 1997 und 1998. Die Nichtigerklärung erstreckt sich
nicht auf Nachfolgeregelungen der zur Prüfung gestellten Norm.
Wegen des dem Normenkontrollverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts des
Ausgangsverfahrens wird auf die Pressemitteilung Nr. 89/2003 vom 20.
Oktober 2003 verwiesen.
In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Die von der zur Prüfung gestellten Steuernorm begründete materielle
Steuerpflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die
mangelhafte Durchsetzung dieser materiellen Pflicht verstößt jedoch
gegen das verfassungsrechtliche Gebot tatsächlich gleicher
Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug. Dies führt zur
Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm.
A. Nach dem Gleichheitssatz müssen die Steuerpflichtigen durch ein
Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Um die
Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage zu
vermeiden, benötigt das materielle Steuergesetz ein normatives Umfeld,
das die tatsächliche Lastengleichheit der Steuerpflichtigen
gewährleistet. In Betracht kommen das Instrument des Quellenabzugs oder
im Veranlagungsverfahren die Ergänzung des Deklarationsprinzips durch
das Verifikationsprinzip. Für die Feststellung eines strukturellen
Vollzugshindernisses kommt es maßgeblich auf den Regelfall des
Besteuerungsverfahrens an. Werden bestimmte Einkünfte materiell-
rechtlich zutreffend nur bei einer qualifizierten Erklärungsbereitschaft
des Steuerpflichtigen erfasst und bleibt ein Fehlverhalten bei der
Erklärung ohne ein praktisch bedeutsames Entdeckungsrisiko möglich, dann
liefert bereits dies hinreichende Grundlagen für die Feststellung einer
im Gesetz strukturell angelegten Ungleichmäßigkeit der Rechtsanwendung.
Das einkommensteuerrechtliche Veranlagungsverfahren muss als
Massenverfahren behördliche Ermittlungsmaßnahmen sachgerecht
konzentrieren, um praktikabel zu bleiben. Ein gleichheitsgerechter
Vollzug sollte ohne unverhältnismäßige Mitwirkungsbeiträge der
Steuerpflichtigen oder übermäßigen Ermittlungsaufwand der Finanzbehörden
möglich sein. Wenn die Finanzverwaltung wegen einer bestimmten
materiellen Norm generell verschärft prüfen muss, um überhaupt einen
annähernd gleichmäßigen Belastungserfolg erreichen zu können, kann dies
Indiz für das Bestehen mangelhafter Erhebungsstrukturen sein. Für ein
strukturelles Erhebungsdefizit kann auch sprechen, dass die Besteuerung
bestimmter Einkünfte im Vergleich mit anderen Einkünften Erhebungsmängel
aufweist, wie sie bei den anderen Einkünften regelmäßig in solchem
Ausmaß nicht vorkommen. Auch Nachbesserungsversuche der Finanzverwaltung
können auf strukturelle Erhebungsmängel hindeuten.
B. Nach diesen Maßstäben entspricht die Besteuerung von
Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften in den
Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 nicht den Anforderungen des
Gleichheitssatzes im Steuerrecht. Eine gleichheitsgerechte Durchsetzung
des Steueranspruchs scheitert an strukturellen Erhebungsmängeln. Diese
Feststellung ist möglich, obwohl das tatsächliche Ausmaß steuerlich
nicht erfasster Spekulationsgewinne und korrespondierender
Steuerausfälle mangels greifbarer Zahlen nicht bekannt ist. Der
Verwaltungsvollzug kann nämlich tragfähige Hinweise insbesondere für
mangelhaftes Erklärungsverhalten der Steuerpflichtigen liefern, wenn es
an tatsächlich aktivierten oder zu befürchtenden behördlichen
Kontrollmaßnahmen fehlt. Strukturell gegenläufige Erhebungsregeln lassen
ein tatsächliches Erhebungsdefizit hinsichtlich der materiellen
Steuernorm vermuten. Weiter kommt es auf das Gewicht normativer Defizite
an.
1. Die einkommensteuerliche Erfassung von Spekulationsgewinnen aus
privaten Wertpapiergeschäften hängt vor allem von der
Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen ab. Wer für die Jahre 1997
und 1998 seine Steuererklärung in der vorgeschriebenen Form abgegeben
und nicht erkennbar widersprüchliche oder unwahrscheinliche Angaben zu
Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren gemacht hat, hat bei
unvollständiger oder wahrheitswidriger Erklärung daraus erzielter
Gewinne regelmäßig nur ein geringes Entdeckungsrisiko getragen. Die
Ausgestaltung der Erklärungsvordrucke ist einer gleichheitswidrigen
Vollzugssituation insoweit förderlich. Denn allgemeine
ermittlungsbeschränkend wirkende Verfahrensgrundsätze werden für die
Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 nicht ausreichend durch praktikable
und effiziente, auf hinreichende Überprüfbarkeit im regulären
Veranlagungsverfahren angelegte Erhebungsregeln ergänzt.
Nach dem Untersuchungsgrundsatz ermittelt die Finanzbehörde den
Sachverhalt von Amts wegen. Nach den einschlägigen Erlassen sollen die
Finanzbehörden den Angaben der Steuerpflichtigen in der Steuererklärung
folgen, soweit diese schlüssig sind und nicht greifbare Umstände für
deren Fehlerhaftigkeit vorliegen. Das Entdeckungsrisiko bei mangelhafter
Erklärung der in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 erzielten
Spekulationsgewinne ist im Regelfall des Besteuerungsverfahrens sehr
gering. Der Steuerpflichtige ist außerhalb der Steuererklärung weder
zur Mitteilung über von ihm getätigte Spekulationsgewinne noch zur
Glaubhaftmachung durch die Beifügung von Belegen verpflichtet.
Ebensowenig unterliegt er einer Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht.
Eine Überprüfung auf andere Weise ist den Veranlagungsstellen schon bei
Durchführung der Veranlagung für die betroffenen Veranlagungszeiträume
1997 und 1998 kaum eröffnet gewesen. Die Wahrscheinlichkeit, dass dem
Veranlagungsfinanzamt Kontrollmitteilungen aus einer Außenprüfung bei
Kreditinstituten vorliegen, ist äußerst gering. Der Außenprüfung bleibt
ein wesentlicher Teil der zur unmittelbaren Aufdeckung von
Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften geeigneten Konten
ohnehin verschlossen. Dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
Zufallserkenntnisse, die den Verdacht einer Steuerverkürzung im
Einzelfall begründen, mitgeteilt werden dürfen, hilft jedenfalls für den
Regelfall der Veranlagung nicht weiter. Differenzen in der
Rechtsprechung verschiedener Senate des Bundesfinanzhofs führen in der
Praxis zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit, welche Befugnisse die
Finanzämter tatsächlich im Einzelfall der Bankenprüfung haben und wie
die Finanzgerichte ergriffene Kontrollmaßnahmen rechtlich bewerten. Für
den Regelfall der Veranlagung liegen hinsichtlich der
Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 auch keine Erkenntnisse über private
Wertpapiergeschäfte aufgrund von Sammelauskunftsersuchen der
Finanzverwaltung vor. Mitteilungen von Kreditinstituten an das Bundesamt
für Finanzen sind für die hier in Rede stehenden Zeiträume ausdrücklich
auf die Prüfung der rechtmäßigen Inanspruchnahme des Sparerfreibetrags
und des Pauschbetrags für Werbungskosten bei Kapitalerträgen beschränkt
gewesen. Sonstige Umstände, die einer Veranlagungsstelle losgelöst von
den Angaben der Steuererklärung hinsichtlich möglicher
Spekulationsgewinne aus privaten Wertpapiergeschäften konkreten Anlass
zu weiterer Sachverhaltsermittlung geben könnten, sind für die
Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 nicht erkennbar. Eine spätere
Überprüfung im Rahmen einer Außenprüfung ist bei Privatpersonen für
gewöhnlich nicht vorgesehen. Auf einzelne Maßnahmen der Steuerfahndung
kommt es für die Feststellung eines strukturellen Erhebungsdefizits
nicht an.
Das Entdeckungsrisiko bleibt im Regelfall des Veranlagungsverfahrens
aber selbst dann gering, wenn man den Rahmen für ein zulässiges
Auskunftsverlangen der Finanzbehörden weiter ziehen sollte. Auch
insoweit bestehen faktische und rechtliche Ermittlungshemmnisse. So ist
bereits die Berechnung von Spekulationsgewinnen insbesondere bei
Girosammelverwahrung von Wertpapieren schwierig. Außerdem gibt es keine
auf einschlägige Unterlagen bezogene Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- oder
Beschaffungspflicht des Steuerpflichtigen. Umstritten ist, worauf sich
die Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden bezieht. Kreditinstitute
dürfen nach gegenwärtiger Rechtslage nur subsidiär informatorisch in
Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige nicht hinreichend
mündlich oder schriftlich informiert.
2. Auch was die realitätsgerechte Ausgestaltung des Erhebungsverfahrens
angeht, ist von einem strukturellen Erhebungsdefizit in den
Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 auszugehen. Diejenigen, die über
die für eine Besteuerung notwendigen Informationen verfügen, müssen für
diesen Zeitraum nicht die einschlägigen Daten gegenüber den
Finanzbehörden allgemein und den Bedürfnissen eines Massenverfahrens
entsprechend transparent machen. Eine Jahresbescheinigung über
Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen wird inzwischen
insbesondere von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten
unter anderem für nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossene
Wertpapierveräußerungsgeschäfte verlangt. Für die hier in Rede stehenden
Veranlagungszeiträume wird vor allem mit dem Verbot von
Kontrollmitteilungen der Finanzverwaltung eines der wirksamsten Mittel
zur Sachverhaltsaufklärung genommen.
3. Die Erhebung der Einkommensteuer auf Spekulationsgewinne bei
Wertpapieren lädt gegenüber der Steuererhebung bei anderen Einkünften in
den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 zu rechtswidrigem Handeln
geradezu ein. Bei Spekulationsgeschäften mit Grundstücken ist der Notar
gesetzlich zur Anzeige gegenüber der Finanzverwaltung verpflichtet. Bei
Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder einer selbstständigen
freiberuflichen Tätigkeit nachgehen, ist die voraussetzungslose
Außenprüfung möglich. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist
der zur Einkünfteerzielung eingesetzte Vermögensgegenstand nicht zu
verheimlichen, regelmäßig wird er auf Dauer gehalten. Häufig sollen
Verluste steuerlich geltend gemacht werden. Bei Einkünften aus
Kapitalvermögen existieren eine Quellensteuer sowie die Kontrolle durch
Mitteilungen von Kreditinstituten an das Bundesamt für Finanzen. Bei
Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit ist die Erhebung der
Einkommensteuer in Form einer - hoch effizienten - Quellensteuer
(Lohnsteuer) ausgestaltet.
4. Die von Bundes- und Landesfinanzverwaltungen vorgetragenen
Nachbesserungen beim Vollzug entfalten eher Indizwirkung für als gegen
das Bestehen eines strukturellen Vollzugsdefizits in den
Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998. Insoweit deutet nichts darauf hin,
dass das festzustellende tatsächliche Erhebungsdefizit nur Folge
temporärer Mängel der Finanzverwaltung gewesen wäre.
C. Der Gesetzgeber ist dafür verantwortlich, dass das maßgebliche
Verfahrensrecht keine Regelungen enthält, durch die eine wirksame
Kontrolle von Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften
gewährleistet ist, sondern die für beide Erhebungszeiträume
anzuwendenden verfahrensrechtlichen Regelungen einer solchen Kontrolle
sogar entgegen wirken. Dem Gesetzgeber waren die gleichheitsrechtlichen
Anforderungen an den Vollzug der zur Prüfung gestellten Steuernorm
bekannt. Sowohl die ermittlungsbeschränkende Wirkung des früheren
Bankenerlasses als auch die Voraussetzungen für die Gleichheit im
Belastungserfolg sind im Zinsurteil des Zweiten Senats vom 27. Juni 1991
klargestellt.
D. Der Befund eines strukturellen Vollzugsdefizits lässt sich nicht ohne
weiteres von einem Erhebungszeitraum auch auf dessen Folgejahre
übertragen. Die einfachgesetzliche Lage hat sich mit Wirkung ab dem
Veranlagungszeitraum 1999 deutlich gewandelt. So ist der Ausgleich von
Spekulationsgewinnen durch entsprechende Spekulationsverluste aufgrund
des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 möglich.
Jedenfalls ab dem Frühjahr 2000 hat eine negative Kursentwicklung an den
Kapitalmärkten eingesetzt. Angesichts dessen wirken sich selbst
fortbestehende normative Defizite möglicherweise nicht mehr in
verfassungsrechtlich relevanter Weise aus.
Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -
Karlsruhe, den 9. März 2004
<ul> ~ IM NAMEN DES VOLKES......</ul>
|
off-shore-trader
09.03.2004, 11:20
@ off-shore-trader
|
Und wie bekommen wir nun unsere gezahlten Steuern zurück? |
-->Was kann derjenige tun, der in den betroffenen Jahren seine Gewinne angegeben hat und darauf Steuern gezahlt hat, aber keinen Einspruch dagegen eingelegt hat?
Greets
off-shore-trader
|
MC Muffin
09.03.2004, 11:22
@ off-shore-trader
|
Frage @ all |
-->Kann mir das mal einer verdeutschen was das für die Jahre 2000-2001 bedeutet?
|
off-shore-trader
09.03.2004, 11:24
@ Taktiker
|
Re: Ach Du grüne Neune... und jetzt? |
-->>Was nun folgenden Rückerstattungen angeht, dürfte das verschmerzbar sein, da eh immer nur lächerliche Beträge angegeben wurden. Schlimmer dürfte der Präzedenzfall sein, der hier geschaffen wurde. Wenn es gelingt, die Spekusteuer damit vollends zu entschärfen, hat Eichel ein Problem.
Ich befürche da eher schlimmeres von Eichel und Co., etwa Angriff auf das Bankgeheimniss und den direkten Abzug der Steuern an der Quelle.
Greets
off-shore-trader
|
Silberblick
09.03.2004, 11:31
@ off-shore-trader
|
Ohne fristgerechten Einspruch oder Vorläufigkeit guckst Du in die Röhre! (o.Text) |
-->
|
Toby0909
09.03.2004, 11:34
@ off-shore-trader
|
sehe ich auch so... |
-->Die Kracke wird dann einfach umstellen - entweder werden pauschal bei Wertpapierverkauf Steuern abgezogen (Börsenumsatzsteuer oder so was) oder die Banken werden dazu verpflichtet GEwinne und Verluste zu berechnen und dann die genauen Daten mitzuteilen. Das wäre vielleicht gar nicht so schlecht, weil dann die Bankkunden endlich mal merken würden, wie wenig sie bei den Banken nach allen Gebühren verdienen....
Toby
|
Silberblick
09.03.2004, 11:38
@ off-shore-trader
|
Also doch der befürchtete Spagat des BVG |
-->1997 & 1998 wurde an den Börsen nicht so viel verdient. Deshalb kaum Rückerstattungen vom FA an die Dummensteuerzahler. Richtig interessant wurde es ab 1999, wo viele richtig gut verdienten. Die gezahlten Speku-Steuern kriegt man wohl nicht zurück.
M.E. macht diese Trennung der Jahre bis 1998 und ab 1999 keinen Sinn. Da müßte doch gleich noch eine Klage/Revision o.ä. folgen, oder? Oder hatte sich etwas dahingehend geändert, daß die Grundlage der Klage ab 1999 nicht mehr galt, d.h. der Fiskus hatte die Möglichkeit zur Gleichbehandlung?
|
MC Muffin
09.03.2004, 11:48
@ Silberblick
|
Re: Also doch der befürchtete Spagat des BVG |
-->>1997 & 1998 wurde an den Börsen nicht so viel verdient. Deshalb kaum Rückerstattungen vom FA an die Dummensteuerzahler. Richtig interessant wurde es ab 1999, wo viele richtig gut verdienten. Die gezahlten Speku-Steuern kriegt man wohl nicht zurück.
>M.E. macht diese Trennung der Jahre bis 1998 und ab 1999 keinen Sinn. Da müßte doch gleich noch eine Klage/Revision o.ä. folgen, oder? Oder hatte sich etwas dahingehend geändert, daß die Grundlage der Klage ab 1999 nicht mehr galt, d.h. der Fiskus hatte die Möglichkeit zur Gleichbehandlung?
Darüber denke ich auch gerade nach geändert hatte sich nichts und das Gericht schließt das auch nicht aus. Die kleinen Vorwände die gebracht werden, sind mit Leichtigkeit zu entkräften.
Die Punkte die zu dem Urteil für 1997 und 1998 zutrafen, treffen auch für die nachfolgenden Jahre zu.
MFG
|
MC Muffin
09.03.2004, 11:49
@ MC Muffin
|
nochwas |
-->Ich werde auf jeden Fall Forderungen gegen das Finanzamt stellen und und einen Einspruch bei Festsetzung der entsprechenden Bescheide einlegen und notfals auch weiter gehen.
MFG
|
Ricoletto
09.03.2004, 14:39
@ Taktiker
|
Eichel hat ein Problem??? Der ist eins... Der ist so blöd, dass er bald noch |
-->Früchte des Waldes - ergo auch den Verzehr von Eicheln - besteuern wird.... arme Jäger, die müssen's garantiert blechen, weil Wildschein-Jagen dann teurer wird:-) und ich esse keine Wildschein-Knacker mehr, weil sie mir zu teuer werden... so ein graus... ich wander bald nach PL oder RUS aus:-))
|
Taktiker
09.03.2004, 15:18
@ Ricoletto
|
Ja, Auswandern ist ja groß in Mode |
-->Heute morgen in der U-Bahn wars auch schon viel leerer als sonst.
|
Euklid
09.03.2004, 15:28
@ Taktiker
|
Re: Ja, Auswandern ist ja groß in Mode |
-->Vielleicht sind das die vielen wachgerüttelten die dem Arbeitsamt oder dem Sozialamt ein Stelldichein geben müssen [img][/img]
Gruß EUKLID
|