beni
09.03.2004, 17:16 |
GEMA Wahnsinn - dürfen die das? Thread gesperrt |
-->hallo,
Grade hab ich mir beim netten Türken um die Ecke nen Döber geholt. Der zeigt mir einen Schrieb von der GEMA, dass er mit denen einen Vertrag schliessen soll wegen der Musik, die in seinem Laden dudelt. Da dudelt aber keine Ralf-Siegel"Musik", sondern es läuft die Glotze mit dem türkischen TNT-Kabelkanal.
Muss der den Säcken was zahlen? Wenn nein, wie blockt er das am besten ab?
Es wäre nett wenn jemand nen Tip hätte, ich würde dem Kollegen gern weiterhelfen.
m@G, Beni
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Nachfrager
09.03.2004, 17:30
@ beni
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Re: GEMA Wahnsinn - dürfen die das? |
-->Hallo,
drucke folgendes Schreiben aus und setze seinen Namen ein.
Gruß
Nachfrager
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem Schreiben vom xx.xx.2004 fordern Sie mich auf, auf Grund öffentlicher Wiedergabe von GEMA-pflichtigem Musikmaterial einen Vertrag mit Ihnen abzuschließen.
Dazu ist folgendes zu sagen:
1. In meinem Geschäft befindet sich keine Stereoanlage, mit der ich derartiges, auf Wechselmedien wie CDs oder Musikkassetten produziertes Musikmaterial wiedergeben könnte. Es ist lediglich ein Fernseher vorhanden.
2. Entrichte ich die GEMA-Gebühren für meinen im Geschäft befindlichen Fernseher regelmäßig.
Somit entfällt jede Notwendigkeit zum Abschluss eines Vertrages.
Mit freundlichem Gruß
Erhan Weißnichtwieerheißt
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Toby0909
09.03.2004, 18:00
@ Nachfrager
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falsch? |
-->
>2. Entrichte ich die GEMA-Gebühren für meinen im Geschäft befindlichen Fernseher regelmäßig.
Da sind wohl die GEZ-Gebühren gemeint?
Aber soweit ich weiss, ist das so.
Wenn man Musik im Telefon abspielt (!!!) muss man sogar GEMA-Gebühren zahlen! Folglich auch bei einem Fernseher......
Toby
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Nachfrager
09.03.2004, 18:14
@ Toby0909
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Haut schon hin |
-->In den GEZ-Gebühren sind ja bereits GEMA-Gebühren enthalten: immer dann, wenn was Gebührenpflichtiges über den Schirm flimmert. Was meinst Du, was die Ã-ffentlich-Rechtlichen da abdrücken...Ist wie bei einem Radio. Das ist der feine Unterschied zum CD-Player. Das Anschalten eines TV ist nunmal keine öffentliche Aufführung.
Ich haben übrigens auch schon Erfahrungen mit dem GEMA-Gesocks gesammelt (ich hoffe, ich habe mich höflich genug ausgedrückt). Wenn dieses Pack merkt, dass zurückgeschossen werden wird, verziehen die sich schnell wieder in ihre Löcher.
[img][/img]
Schaun mer mal
Nachfrager
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P
09.03.2004, 18:52
@ Nachfrager
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Re: Haut schon hin / wohl kaum |
-->
Gema sagt:
HINTERGRUNDMUSIK
Begriffsbestimmung
Unter Hintergrundmusik ist die ständige Musikwiedergabe zu verstehen. Diese kann durch Verwendung von Tonträgern (z.B. Schallplatten, Musikcassetten, Compact Disc), Hörfunkgeräten, Fernsehgeräten oder Videorecordern erfolgen. Hintergrundmusik hat keinen Veranstaltungscharakter.
Rechtliche Grundlage
Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 schützt den Urheber eines Werkes in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk. Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Der Urheber hat darüber hinaus das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten. Hierzu zählt u.a. das Recht, sein Werk öffentlich aufzuführen, vorzuführen und wiederzugeben. Der Urheberrechtsschutz besteht zu Lebzeiten und bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bearbeitungen werden wie selbständige Werke geschützt.
Aufgaben der GEMA
Die GEMA verwaltet als Treuhänderin ihrer Mitglieder (Komponisten, Textdichter, Verleger) die ihr von diesen zur Wahrnehmung übertragenen Nutzungsrechte an Musikwerken. Die Wahrnehmung erstreckt sich darüber hinaus auch auf nahezu das gesamte übrige Weltrepertoire urheberrechtlich geschützter Musik.
Rechtevergabe
Die Einräumung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte durch die GEMA an Werken ihres Repertoires erfolgt auf vorherige Anmeldung entweder in Form einer Einzelgenehmigung oder durch Abschluss eines Pauschalvertrages für Musikaufführungen und -wiedergaben, Weiterübertragungen und Vervielfältigungen.
So muss z.B. ein Gastwirt oder Einzelhändler, der in seinem Betrieb Tonträger zur Unterhaltung seiner Gäste bzw. Kunden abspielt, das Recht der öffentlichen Wiedergabe selbst erwerben, es ist mit dem Kaufpreis des Tonträgers nicht abgegolten. Analog verhält es sich bei der Wiedergabe von Videofilmen, Hörfunk- und Fernsehsendungen. Die Höhe der an die GEMA zu entrichtenden Vergütung orientiert sich an der Größe der Räume, in denen die Musikwiedergabe erfolgt sowie an der Art der Musikwiedergabe.
<ul> ~ hier nachzulesen</ul>
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Nachfrager
09.03.2004, 19:41
@ P
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Hast Recht |
-->Hätte ich besser nochmal nachgefragt, was?
Bleibt die Preisfrage, wie es mit der Wiedergabe von Sendungen ist, in denen keine GEMA-pflichtige Musik gespielt wird.
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Chrizzy
10.03.2004, 00:24
@ P
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Re: Haut schon hin / wohl kaum |
-->>
>Gema sagt:
>HINTERGRUNDMUSIK
>Begriffsbestimmung
>Unter Hintergrundmusik ist die ständige Musikwiedergabe zu verstehen. Diese kann durch Verwendung von Tonträgern (z.B. Schallplatten, Musikcassetten, Compact Disc), Hörfunkgeräten, Fernsehgeräten oder Videorecordern erfolgen. Hintergrundmusik hat keinen Veranstaltungscharakter.
>Rechtliche Grundlage
>Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 schützt den Urheber eines Werkes in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk. Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Der Urheber hat darüber hinaus das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten. Hierzu zählt u.a. das Recht, sein Werk öffentlich aufzuführen, vorzuführen und wiederzugeben. Der Urheberrechtsschutz besteht zu Lebzeiten und bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bearbeitungen werden wie selbständige Werke geschützt.
>Aufgaben der GEMA
>Die GEMA verwaltet als Treuhänderin ihrer Mitglieder (Komponisten, Textdichter, Verleger) die ihr von diesen zur Wahrnehmung übertragenen Nutzungsrechte an Musikwerken. Die Wahrnehmung erstreckt sich darüber hinaus auch auf nahezu das gesamte übrige Weltrepertoire urheberrechtlich geschützter Musik.
>Rechtevergabe
>Die Einräumung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte durch die GEMA an Werken ihres Repertoires erfolgt auf vorherige Anmeldung entweder in Form einer Einzelgenehmigung oder durch Abschluss eines Pauschalvertrages für Musikaufführungen und -wiedergaben, Weiterübertragungen und Vervielfältigungen.
>So muss z.B. ein Gastwirt oder Einzelhändler, der in seinem Betrieb Tonträger zur Unterhaltung seiner Gäste bzw. Kunden abspielt, das Recht der öffentlichen Wiedergabe selbst erwerben, es ist mit dem Kaufpreis des Tonträgers nicht abgegolten. Analog verhält es sich bei der Wiedergabe von Videofilmen, Hörfunk- und Fernsehsendungen. Die Höhe der an die GEMA zu entrichtenden Vergütung orientiert sich an der Größe der Räume, in denen die Musikwiedergabe erfolgt sowie an der Art der Musikwiedergabe.
So isses, und so isses auch korrekt, ansonsten würden allerlei Berufszweige aussterben....
#
Mir als Verlegerin isses so schon ganz recht, muß ich nämlich meine Autoren, Drucker, Setzer, etc. auch noch bezahlen können und möchte auch ab und an ein Brötchen essen.
Was i.d.R. nicht bekannt ist: spielt der Gastwirt vorwiegend türk. Sender mit nicht bei der Gema lizensierten Titeln oder Volksweisen ( für die keine Gebühren zu zahlen sind) geht dat Ganze aus, wie das Hornberger Schießen....
Titel sind nur geschützt und Gema-pflichtig, wenn jünger als 70 Jahre, i.e. was i.A. unter U-Musik fällt.
Es sei denn, es handelt sich um spez. Bearbeitungen von einem wiederum anderen Autoren, wofür im Vorfeld allerdings richtige Summen an 'Bearbeitungsrechten' fliessen müssen, dann werden Gema-Gebühren für diese spez. Bearbeitung fällig. Sollte sie dann mal gesendet worden sein.
Das hofft allerdsings nicht nur Verleger, sondern auch Autor. Wäre dem nicht so ( dat mit der Hoffnung) dann gibt's bald keine Musik mehr.
Ob Euch das dann gefällt??
fracht sich
dat crissy
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biker
10.03.2004, 00:42
@ Chrizzy
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Re: Haut schon hin / wohl kaum |
-->>
>Was i.d.R. nicht bekannt ist: spielt der Gastwirt vorwiegend türk. Sender mit nicht bei der Gema lizensierten Titeln oder Volksweisen ( für die keine Gebühren zu zahlen sind) geht dat Ganze aus, wie das Hornberger Schießen....
>Titel sind nur geschützt und Gema-pflichtig, wenn jünger als 70 Jahre, i.e. was i.A. unter U-Musik fällt.
---------------nicht nur tuerk.Musik, es soll da noch genuegend andere GEMA-freie Musik geben-----------------
>
>Ob Euch das dann gefällt??
>
>fracht sich
>dat crissy
-------meint biker-----------
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LenzHannover
10.03.2004, 15:19
@ Nachfrager
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Wird er zahlen müssen, wobei ich es über die türkische |
-->Schiene versuchen würde, kassieren die auch für die mit?
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