LOMITAS
16.03.2004, 14:42 |
Frage an Rechtsexperten Thread gesperrt |
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Hallo,
wenn eine Forderung vor einer Verhandlung an einen Drittgläubigen abgetreten ist fließt die Forderung nach Obsiegen an den Dritten.
Wie ist es mit der Prozesskosten. Rein rechtlich hat dies nicht mit der Forderung zu tun und wurde vom Kläger aus eigener Tasche bestritten. Müssen die auch abgetreten und überwiesen werden??
LOMITAS
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ocjm
16.03.2004, 15:34
@ LOMITAS
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Re: Frage an Rechtsexperten |
-->>Hallo,
>wenn eine Forderung vor einer Verhandlung an einen Drittgläubigen abgetreten ist fließt die Forderung nach Obsiegen an den Dritten.
>Wie ist es mit der Prozesskosten. Rein rechtlich hat dies nicht mit der Forderung zu tun und wurde vom Kläger aus eigener Tasche bestritten. Müssen die auch abgetreten und überwiesen werden??
>LOMITAS
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Hallo Lomitas,
vorab ich bin kein Rechtsexperte, sondern betreibe nur learning by doing.
Nach meinen Erfahrungen sind die Prozesskosten und die beurteilte Hauptforderung zwei völlig unterschiedliche Forderungen.
Daraus folgt, wie du richtig erkannt hast, dass nach Abtretung der Hauptforderung, nach dem Obsiegen, der Drittgläubiger die Hauptforderung beansprucht.
Die Prozesskosten sind da anders zu behandeln.
1. Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei direkt von der Gerichtskasse zur Zahlung aufgegeben.
2. die Anwaltskosten der obsiegenden Partei kann der Rechtsanwalt durch Kostenfestsetzungsbeschluß titulieren lassen und dann sofort vollstrecken.
3. mögliche Gerichtskostenvorauszahlungen der obsiegenden Partei???? [img][/img] sorry, habe ich vergessen? daher Anwalt fragen.
Ich hoffe, ein wenig Licht ins Dunkel gebracht zu haben.
OCJM
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mira
16.03.2004, 16:19
@ LOMITAS
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Re: Frage an Rechtsexperten |
-->Durch diese Abtretung im Prozeß ändert sich nichts am Prozeßrechtsverhältnis: Die Parteien des Prozesses wechseln nicht, folglich schulden sie auch etwaig gegen sie festgesetzte Kosten oder haben eventuelle Erstattungsansprüche gegen Gegner oder Staatskasse.
Der Kläger muß allerdings nach Abtretung seinen Antrag dahingehend ändern, daß er Zahlung an den Abtretungsempfänger verlangt, da er ja nicht mehr Anspruchsinhaber ist.
Alles klar?
Grüße
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LOMITAS
16.03.2004, 16:25
@ ocjm
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Re: Frage an Rechtsexperten |
-->>>Hallo,
>>wenn eine Forderung vor einer Verhandlung an einen Drittgläubigen abgetreten ist fließt die Forderung nach Obsiegen an den Dritten.
>>Wie ist es mit der Prozesskosten. Rein rechtlich hat dies nicht mit der Forderung zu tun und wurde vom Kläger aus eigener Tasche bestritten. Müssen die auch abgetreten und überwiesen werden??
>>LOMITAS
>----------------------------------------------------------
>Hallo Lomitas,
>vorab ich bin kein Rechtsexperte, sondern betreibe nur learning by doing.
>Nach meinen Erfahrungen sind die Prozesskosten und die beurteilte Hauptforderung zwei völlig unterschiedliche Forderungen.
>Daraus folgt, wie du richtig erkannt hast, dass nach Abtretung der Hauptforderung, nach dem Obsiegen, der Drittgläubiger die Hauptforderung beansprucht.
>
>Die Prozesskosten sind da anders zu behandeln.
>1. Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei direkt von der Gerichtskasse zur Zahlung aufgegeben.
>2. die Anwaltskosten der obsiegenden Partei kann der Rechtsanwalt durch Kostenfestsetzungsbeschluß titulieren lassen und dann sofort vollstrecken.
>3. mögliche Gerichtskostenvorauszahlungen der obsiegenden Partei???? [img][/img] sorry, habe ich vergessen? daher Anwalt fragen.
>
>Ich hoffe, ein wenig Licht ins Dunkel gebracht zu haben.
>OCJM
Hallo ocjm,
soweit so klar. Frage stellt sich bloß dahingehend ob der Kläger, der die Klage gewonnen hat AUCH die dann durch Kostenfestsetzungsbeschluß zugesprochenen Kosten ( in diesem Fall ca. 5000 Eurotz ) auch an den Drittgläubiger abführen muß oder schlichtweg behalten kann.
LOMITAS
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LOMITAS
16.03.2004, 16:27
@ mira
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Re: Frage an Rechtsexperten |
-->>Durch diese Abtretung im Prozeß ändert sich nichts am Prozeßrechtsverhältnis: Die Parteien des Prozesses wechseln nicht, folglich schulden sie auch etwaig gegen sie festgesetzte Kosten oder haben eventuelle Erstattungsansprüche gegen Gegner oder Staatskasse.
>Der Kläger muß allerdings nach Abtretung seinen Antrag dahingehend ändern, daß er Zahlung an den Abtretungsempfänger verlangt, da er ja nicht mehr Anspruchsinhaber ist.
>Alles klar?
>Grüße
Hallo mira,
Der Kläger kann also seine vorausgelegten Kosten durch Festsetzungsbeschluß geltend machen und die Kohle behalten??
LOMITAS
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mira
16.03.2004, 17:09
@ LOMITAS
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Re: Frage an Rechtsexperten |
-->Yes, falls sich nicht aus der Abtretungsvereinbarung etwas anderes ergibt.
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LOMITAS
16.03.2004, 17:35
@ mira
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Re: Danke |
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Falls du irgendwann mal ein Baurechtsproblem haben solltest steh ich in deiner Schuld, versprochen. für ocjm gilt gleiches
LOMITAS
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mira
16.03.2004, 17:50
@ LOMITAS
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Re: Danke |
-->Ist notiert.
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