Cichetteria
29.03.2004, 09:18 |
Ein paar Cents Steuern sparen Thread gesperrt |
-->Steuern sparen bei Fensterputzer oder Gärtner
Die Kosten für"haushaltsnahe Dienstleistungen" in Privathaushalten können bis zur Höhe von 600 Euro direkt von der Steuer abgezogen werden. Darauf macht der Bund deutscher Lohnsteuerzahlerverbände (BDLV) in Fürth aufmerksam.
Darunter fallen beispielsweise Aufwendungen für Fensterputzer, Gärtner oder Handwerker, die Schönheitsreparaturen in einer Mietwohnung ausführen. Voraussetzung dafür ist, dass die Dienstleistungen in einem inländischen Haushalt erbracht und unmittelbar in Anspruch genommen werden. Indirekt entstandene Kosten, etwa über eine Nebenkostenabrechnung des Vermieters, können nicht berücksichtigt werden. Außerdem dürfen die entstandenen Kosten nicht bereits als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sein. Sie müssen laut BDLV zudem durch Rechnungen und einen Zahlungsnachweis belegt werden. / dpa
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terminus
29.03.2004, 10:13
@ Cichetteria
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Re: nicht vergessen... |
-->20% der Kosten bis max. € 600 lassen sich so"sparen"...
Ob dat lohnt?
einen schönen Montag (aus dem sonnigen Ffm)
terminus (@gibts.net)
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bernor
29.03.2004, 13:43
@ Cichetteria
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Re: Ein paar Cents Steuern sparen - Ergänzung |
-->Hi,
[i]Steuern sparen bei Fensterputzer oder Gärtner
Die Kosten für"haushaltsnahe Dienstleistungen" in Privathaushalten können bis zur Höhe von 600 Euro direkt von der Steuer abgezogen werden. Darauf macht der Bund deutscher Lohnsteuerzahlerverbände (BDLV) in Fürth aufmerksam.
Darunter fallen beispielsweise Aufwendungen für Fensterputzer, Gärtner oder Handwerker, die Schönheitsreparaturen in einer Mietwohnung ausführen. Voraussetzung dafür ist, dass die Dienstleistungen in einem inländischen Haushalt erbracht und unmittelbar in Anspruch genommen werden. Indirekt entstandene Kosten, etwa über eine Nebenkostenabrechnung des Vermieters, können nicht berücksichtigt werden. Außerdem dürfen die entstandenen Kosten nicht bereits als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sein. Sie müssen laut BDLV zudem durch Rechnungen und einen Zahlungsnachweis belegt werden. / dpa
1.) In Rechnungen enthaltene Materialkosten bleiben außen vor.
2.) Nachgewiesen werden muß eine Einzahlung auf ein Konto (Barzahlungsquittungen sind also wertlos).
3.) Durch den Abzug (20% des Rechnungsbetrages, max. 600 €) von der Steuer ergibt sich kein Guthaben.
Gruß bernor
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