-->Hallo,
Machen die Finanzbeamten Probleme????????????
Hier das ESTG §9
.....32. 4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste
Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird.....
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/__9.html
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg/htmltree.html
Hier noch ein Urtei dazu!
http://www.heidelbach.net/54984.html
Ist zwar bei einem Dienstwagenbenutzer, aber im Sinne der Gleichbehandlung von Eigen-PKW-Nutzern!!!!
Dienstwagen: Mehr Werbungskosten absetzbar
(Val) Für die Privatnutzung eines Firmenwagens muss ein geldwerter Vorteil versteuert werden. Dieser wird mit monatlich 1 % des Listenpreises zuzüglich 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer für die Fahrten zur Arbeit angesetzt. Maßgebend für die Berechnung des geldwerten Vorteils für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die"kürzeste benutzbare Straßenverbindung". Weil diese Fahrten mit versteuert werden, darf andererseits die Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden.
Jetzt hat das FG Köln aktuell entschieden, dass für die Ermittlung der abzugsfähigen Werbungskosten nicht unbedingt die kürzeste Straßenverbindung angesetzt werden muss, sondern dass auch eine längere Strecke zugrunde gelegt werden darf, wenn diese verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird (FG Köln vom 22.5.2003, 10 K 7604/98).
Beispiel:
Im Urteilsfall betrug die kürzeste Straßenverbindung 50 km.
Für die Fahrten zur Arbeit wurde als geldwerter Vorteil bei einem Listenpreis des Wagens von 20 000 EUR folglich ein Betrag von 300 EUR ermittelt und versteuert (20 000 EUR x 0,03: 100 x 50). Im Gesamtjahr waren es 3 600 EUR.
Die verkehrsgünstigere Strecke betrug 61 km.
Als Werbungskosten konnte somit ein Betrag von insgesamt 5 280 EUR abgesetzt werden. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: 220 Tage x 10 km x 0,36 EUR zuzüglich 220 Tage x 51 km x 0,40 EUR.
Ergebnis: Der zusätzliche Steuervorteil beträgt immerhin 1 680 EUR.
MFG
>Hallo alle miteinander,
>ist jemand unter Euch, der mir Aktenzeichen (und wenn möglich Fundstelle im Netzt) von Urteilen nennen kann, in denen geregelt ist, dass bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht die kürzeste, sondern die verkehrsgünstigste Strecke gewählt werden kann/darf?
>Vielen Dank bereits vorab.
>H
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