Nachtigel
25.06.2004, 18:40 |
Das gibt es nur in Deutschland.......TIPP Thread gesperrt |
-->.......äh, klick mal weiter: [img][/img]
Analphabetismus kann zur Rente führen
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 10.12.2003, B 5 RJ 64/02 R entschieden, dass das Vorliegen von muttersprachlichem Analphabetismus nur dann zu einer Rentenzahlung führen kann, wenn gleichzeitig eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt.
Sachverhalt
Im entschiedenen Rechtsstreit ging es um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die aus Mazedonien stammende 1948 geborene Klägerin hatte in ihrer Heimat keine Schule besucht und auch keinen Beruf erlernt. Sie ist nicht in der Lage, ihre Muttersprache noch die deutsche Sprache zu lesen oder zu schreiben. Gleichwohl spricht und versteht sie indes die deutsche Umgangssprache. Im März 1978 erfolgte der Zuzug nach Deutschland. Seit November 1994 arbeitete sie als Küchen- und Putzhilfe sowie Zimmermädchen bei diversen Arbeitgebern. Der im Oktober 1997 nach damaligem Recht gestellte Rentenantrag wurde abgelehnt. Das Sozialgericht gab der beklagten LVA Recht; das zuständige LSG hob das Urteil auf und verurteilte die LVA zur Rentenzahlung. Hiergegen richtete sich die nun entschiedene Revision.
Aus den Urteilsgründen
Der 5. Senat hat sich durch dieses Urteil der Rechtsprechung des 13. Senats des BSG (Urteil vom 4.11.1998 - B 13 RJ 13/98 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr 62) angeschlossen, Danach ist bei der Prüfung von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit auch der Analphabetismus eines im Ausland aufgewachsenen Versicherten grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen, an die der Senat mangels zulässiger und begründeter Revisionsrügen gebunden war, lag im Falle der Klägerin bei Mitberücksichtigung des Analphabetismus eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. In einem solchen Fall ist aber die konkrete Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit erforderlich. Weder die beklagte LVA noch das LSG haben eine solche Verweisungstätigkeit feststellen können.
Schlussfolgerung aus diesem Urteil
Nur das Vorhandensein eines Analphabetismus an sich führt nicht zur Rentengewährung. Es muss zunächst eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegen und der Analphabetismus hinzukommen, um zu einer Rentenzahlung zu kommen. Wenn dem aber so ist, dann ist nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG bereits bei einer Summierung von ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen. Dieses scheitert in der Regel aber an der Situation auf dem Arbeitsmarkt. Die Aussage hinsichtlich der vorhandenem muttersprachlichem Analphabetismus ist selbstverständlich auch auf in der Bundesrepublik geborene und aufgewachsene Bürger anwendbar.
Beitrag Nr. 49579 vom 22.06.2004
<ul> ~ und hier nochmals zum nachlesen, doppelt hält länger</ul>
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Nachtigel
25.06.2004, 18:57
@ Nachtigel
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wer hier nicht mehr durchsteigt, ist der dann auch Anal-phabet??? |
-->.....was hier an Gesetzen, Regelungen, Durchführungsbestimmungen von den ReGIERenden auf den Normalo ausgekippt wird, macht einem doch kraft Gesetzes zum Analphabeten
Beitrag Nr. 49482 vom 21.06.2004
Reiche würden durch Bürgerversicherung doch stärker belastet
Wenn die Bürgerversicherung eingeführt wird, müssen Vermögende nicht nur ihr Arbeitseinkommen zur Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse zu Grunde legen, sondern auch ihre Miet- beziehungsweise Zinseinkünfte. So lauten derzeit zumindest die Überlegungen führender SPD-Politiker.
So soll es beispielsweise eine zweite Beitragsbemessungsgrenze geben, die eine für Lohn und Gehalt, die andere für Vermögenseinkommen, berichtete die Süddeutsche Zeitung unter Berufung auf Parteikreise. Bisher erheben die gesetzlichen Krankenkassen nur auf einen Teil des Arbeitseinkommens Beiträge. Die Grenze hierzu liegt aktuell bei 3487,50 Euro monatlich. Alles, was darüber hinausgeht, ist beitragsfrei. Das will die SPD künftig scheinbar ändern.
Wer also neben seinem Arbeitseinkommen über gut laufende Mieteinnahmen verfügt oder einiges auf der hohen Kante hat, der wird unter Umständen doppelt so viel an Krankenkassenbeiträgen zahlen wie jetzt. Damit aber nicht auch Kleinsparer von dieser Regelung betroffen würden, will die dafür zuständige SPD-Kommission einen Freibetrag einführen.
<ul> ~ den Rest wieder hier lesen:</ul>
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LenzHannover
26.06.2004, 01:33
@ Nachtigel
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Die Punkte hinter dem link müssen weg - kein fake |
-->Blöd, blöder, Deutschland
Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Senat hat sich der Rechtsprechung des 13. Senats des BSG (Urteil vom 4.11.1998 - B 13 RJ 13/98 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr 62) angeschlossen, wonach bei der Prüfung von Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit auch der Analphabetismus eines im Ausland aufgewachsenen Versicherten zu berücksichtigen ist. Nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen, an die der Senat mangels zulässiger und begründeter Revisionsrügen gebunden war (vgl § 163 SGG), lag im Falle der Klägerin bei Mitberücksichtigung des Analphabetismus eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, welche die konkrete Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit erforderlich machte. Eine solche Verweisungstätigkeit aber konnte das LSG nicht feststellen.
SG Düsseldorf - S 3 RJ 103/98 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 8 RJ 140/00 - - B 5 RJ 64/02 R -
Zum Thema Gerichtsgebühren:
SGG § 193
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzlichen Gebühren und die notwendigen Auslagen eines Rechtsanwalts (§§ 25 bis 30 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte) oder eines Rechtsbeistands sind stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
SGG § 184
(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.
(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren
vor den Sozialgerichten auf 150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf 225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf 300 Eurof
festgesetzt.
(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.
ganzes Urteil http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2003-12-10&nr=8393&linked=urt
<ul> ~ Quelle für oben http://juris.bundessozialgericht.de[/link]</ul>
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