Baldur der Ketzer
08.07.2004, 11:17 |
Einfallstor kommunale Abzocke- affistanischer Irrsinn, täglich grüßts Murmeltier Thread gesperrt |
-->Hallo,
ich zitiere mal ein paar Sätze aus einem Widerspruchsbescheid betreffend eine Sache aus 2003/2004:
....zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach Art. 5 KAG sind ausschließlich die Gemeinden als Träger hoheitlicher (!) Verwaltung berechtigt und verpflichtet......nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden und Landkreise zur Deckung des Aufwands für die verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung besondere Vorteile bietet.....
....Straßenausbaubeiträge können frühestens nach der fertigstellung der Maßnahme erhoben werden.....Nach Mitteilung der Stadt XYZ wurden die Anlagen technisch im Jahre 1983 verbessert bzw. erneuert.
Der Grunderwerb konnte jedoch erst im Jahre 1998 abgeschlossen werden. Der Eingang der letzten Rechnung ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechenbarkeit des Straßenausbaubeitrags. Dies war im Jahre 1998.
Die Beitragsforderung ist....nicht verjährt....Die Verjährung beginnt ab dem Zeitpunkt, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist......Erst nachdem die letzte Voraussetzung dazu erfüllt ist, beginnt die Festsetzungsverjährung. Bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen.... entstand die sachliche Beitragspflicht mit der rechtsgültigen Straßenausbaubeitragssatzung am 4.4.2003.
......beginnt somit die vierjährige Festsetzungsverjährung am 1.1.2004.........die Beitragsforderung (aus 1983!!) ist damit noch nicht verjährt.....
Das ist einfach nur irr.
Ich hätte gute Lust, dagegen zu klagen mit dem Hinweis, daß ja ab 1990 gar keine grundgesetzliche Kompetenz mehr vorhanden ist, kommunale Satzungen zu erlassen, wegen fehlendem Geltungsbereich (KRR-Argumentation).
Bloß wäre es ein krasses Mißverhältnis zwischen finanzieller Chance und zu leistendem Aufwand incl. Kostenbelastung.
Ein Staat, der derart verfährt, was er seinen Bürgern als grob sittenwidrig verbieten würde, ist einfach nur.....na, ihr wißt schon.
Und dort solche Risiken eingehen und Grundstücke/Anwesen kaufen?
In den Beitrittsländern ist ja die Klaranlagen- und Straßenbau-Umlage in zigtausender-Beträgen geradezu legendär.
Und irr. Krank sowieso. Oder?
Ds ist ein offenes Scheunentor für Willkür, die aus der schieren Panik der kommunalen Finanzlöcher kommt. Und ähnlich wie die Mobberei in der Arbeitslosenstatistik nur noch die Bürger rasiert, egal, wie, und egal, wie hinterhältig, fies, mies und niederträchtig.......
Weiter so.
Na ja, mir kanns ja wurscht sein.
Beste Grüße vom Baldur
|
monopoly
08.07.2004, 11:34
@ Baldur der Ketzer
|
Re: Einfallstor kommunale Abzocke- affistanischer Irrsinn, täglich grüßts Murmeltier |
-->>Hallo,
>ich zitiere mal ein paar Sätze aus einem Widerspruchsbescheid betreffend eine Sache aus 2003/2004:
>....zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach Art. 5 KAG sind ausschließlich die Gemeinden als Träger hoheitlicher (!) Verwaltung berechtigt und verpflichtet......nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden und Landkreise zur Deckung des Aufwands für die verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung besondere Vorteile bietet.....
>....Straßenausbaubeiträge können frühestens nach der fertigstellung der Maßnahme erhoben werden.....Nach Mitteilung der Stadt XYZ wurden die Anlagen technisch im Jahre 1983 verbessert bzw. erneuert.
>Der Grunderwerb konnte jedoch erst im Jahre 1998 abgeschlossen werden. Der Eingang der letzten Rechnung ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechenbarkeit des Straßenausbaubeitrags. Dies war im Jahre 1998.
>Die Beitragsforderung ist....nicht verjährt....Die Verjährung beginnt ab dem Zeitpunkt, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist......Erst nachdem die letzte Voraussetzung dazu erfüllt ist, beginnt die Festsetzungsverjährung. Bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen.... entstand die sachliche Beitragspflicht mit der rechtsgültigen Straßenausbaubeitragssatzung am 4.4.2003.
>......beginnt somit die vierjährige Festsetzungsverjährung am 1.1.2004.........die Beitragsforderung (aus 1983!!) ist damit noch nicht verjährt.....
>
>Das ist einfach nur irr.
>Ich hätte gute Lust, dagegen zu klagen mit dem Hinweis, daß ja ab 1990 gar keine grundgesetzliche Kompetenz mehr vorhanden ist, kommunale Satzungen zu erlassen, wegen fehlendem Geltungsbereich (KRR-Argumentation).
>Bloß wäre es ein krasses Mißverhältnis zwischen finanzieller Chance und zu leistendem Aufwand incl. Kostenbelastung.
>Ein Staat, der derart verfährt, was er seinen Bürgern als grob sittenwidrig verbieten würde, ist einfach nur.....na, ihr wißt schon.
>Und dort solche Risiken eingehen und Grundstücke/Anwesen kaufen?
>In den Beitrittsländern ist ja die Klaranlagen- und Straßenbau-Umlage in zigtausender-Beträgen geradezu legendär.
>Und irr. Krank sowieso. Oder?
>Ds ist ein offenes Scheunentor für Willkür, die aus der schieren Panik der kommunalen Finanzlöcher kommt. Und ähnlich wie die Mobberei in der Arbeitslosenstatistik nur noch die Bürger rasiert, egal, wie, und egal, wie hinterhältig, fies, mies und niederträchtig.......
>Weiter so.
>Na ja, mir kanns ja wurscht sein.
>
>Beste Grüße vom Baldur
Hängt denn eine Rechtsbehelfbelehrung dran, müßte eigentlich sonst ist das Ding ja gleich ungültig. Würde mich mal interessieren, ob es mit diesen neuen Straßenbaubeiträgen (Verwaltungsakten) auch neue Rechtsbehelfe gibt (Mediatoren? was weis ich) - könnte mich ja auch mal irgendwann treffen, wenn Absurdistan im Todeskampf noch mehr um sich schlägt.
|
monopoly
08.07.2004, 11:37
@ monopoly
|
Re: Einfallstor kommunale Abzocke- affistanischer Irrsinn, täglich grüßts Murmeltier |
-->>>Hallo,
>>ich zitiere mal ein paar Sätze aus einem Widerspruchsbescheid betreffend eine Sache aus 2003/2004:
>>....zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach Art. 5 KAG sind ausschließlich die Gemeinden als Träger hoheitlicher (!) Verwaltung berechtigt und verpflichtet......nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden und Landkreise zur Deckung des Aufwands für die verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung besondere Vorteile bietet.....
>>....Straßenausbaubeiträge können frühestens nach der fertigstellung der Maßnahme erhoben werden.....Nach Mitteilung der Stadt XYZ wurden die Anlagen technisch im Jahre 1983 verbessert bzw. erneuert.
>>Der Grunderwerb konnte jedoch erst im Jahre 1998 abgeschlossen werden. Der Eingang der letzten Rechnung ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechenbarkeit des Straßenausbaubeitrags. Dies war im Jahre 1998.
>>Die Beitragsforderung ist....nicht verjährt....Die Verjährung beginnt ab dem Zeitpunkt, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist......Erst nachdem die letzte Voraussetzung dazu erfüllt ist, beginnt die Festsetzungsverjährung. Bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen.... entstand die sachliche Beitragspflicht mit der rechtsgültigen Straßenausbaubeitragssatzung am 4.4.2003.
>>......beginnt somit die vierjährige Festsetzungsverjährung am 1.1.2004.........die Beitragsforderung (aus 1983!!) ist damit noch nicht verjährt.....
>>
>>Das ist einfach nur irr.
>>Ich hätte gute Lust, dagegen zu klagen mit dem Hinweis, daß ja ab 1990 gar keine grundgesetzliche Kompetenz mehr vorhanden ist, kommunale Satzungen zu erlassen, wegen fehlendem Geltungsbereich (KRR-Argumentation).
>>Bloß wäre es ein krasses Mißverhältnis zwischen finanzieller Chance und zu leistendem Aufwand incl. Kostenbelastung.
>>Ein Staat, der derart verfährt, was er seinen Bürgern als grob sittenwidrig verbieten würde, ist einfach nur.....na, ihr wißt schon.
>>Und dort solche Risiken eingehen und Grundstücke/Anwesen kaufen?
>>In den Beitrittsländern ist ja die Klaranlagen- und Straßenbau-Umlage in zigtausender-Beträgen geradezu legendär.
>>Und irr. Krank sowieso. Oder?
>>Ds ist ein offenes Scheunentor für Willkür, die aus der schieren Panik der kommunalen Finanzlöcher kommt. Und ähnlich wie die Mobberei in der Arbeitslosenstatistik nur noch die Bürger rasiert, egal, wie, und egal, wie hinterhältig, fies, mies und niederträchtig.......
>>Weiter so.
>>Na ja, mir kanns ja wurscht sein.
>>
>>Beste Grüße vom Baldur
>
>Hängt denn eine Rechtsbehelfbelehrung dran, müßte eigentlich sonst ist das Ding ja gleich ungültig. Würde mich mal interessieren, ob es mit diesen neuen Straßenbaubeiträgen (Verwaltungsakten) auch neue Rechtsbehelfe gibt (Mediatoren? was weis ich) - könnte mich ja auch mal irgendwann treffen, wenn Absurdistan im Todeskampf noch mehr um sich schlägt.
Die KRRler sollen aber ne Kaspertruppe sein, laut regentreff Beitrag, aber irgendne andere Argumentation dagegen wird sich wohl finden lassen, wenigstens erstaml ne einstweilige Anordung /Verfügung.
Das Affenland lässt seine Bürger pleite gehen?? während Chinesen kostenlos hier studieren und und und
...aber wie gesagt solange die Grenzen noch auf sind sind wir ein freies Land...
|
Baldur der Ketzer
08.07.2004, 11:46
@ monopoly
|
Re: Einfallstor kommunale Abzocke- Rechtsbehelfsmöglichkeiten |
-->Hallo, monopoly,
der Witz an der Sache ist, daß Einsprüche in solchen Angelegenheiten grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben. Die Zahlungspflicht nicht hemmen. Egal, wie wirr datt Dingenz auch sein mag. Der Bürger muß zahlen und kann hinterher zusehen, ob er was zurückbekommt.
Das ist ja der Hammer.
Der o.a. Bescheid war teilweise rechtswidrig (der Höhe nach), d.h. es hat sich, wenn auch nur für ein paar Pfiffer, gelohnt, es nicht einfach zu schlucken. Die Stadt als Antragsgegnerin wird für die anteilig ihr zufallenden Widerspruchsgebühren übrigens nicht zur Kasse gebeten, sie ist befreit. Zahlen für die Bearbeitung des Widerspruchsbescheids muß nur der Bürger in Höhe des obsiegenden Anteils. Der Verwaltungsfuzzy darf Bockmist bauen, ohne irgendwie dadurch auf die Griffel gekloppt zu werden.
Verweis auf Klagemöglichkeit beim VerwG war dabei.
Das mit der KRR ist selbstverständlich nicht unbedingt ein Ausbund an Glaubwürdigkeit, aber die Sache selbst ist ja offenbar wirklich ein heißes Eisen. Und nur darauf komms an.
Na, ich überlegs mir noch. Vielleicht kommt mein renitenter Ketzergeist durch und ich *will hören und will sehen*.
Obwohl ich mir, wie nasowas mit dem Beck-schen Orden, die Antwort bereits vorher zu Papier bringen kann - und dafür noch zahlen? Hmmmmm.......
Beste Grüße vm Baldur
|
fridolin
08.07.2004, 11:49
@ monopoly
|
Belehrung |
-->Hängt denn eine Rechtsbehelfbelehrung dran, müßte eigentlich sonst ist das Ding ja gleich ungültig.
<font color=#0000FF>Wie kommst Du denn darauf? Fehlende oder falsche Rechtsbehelfsbelehrung führt nicht zur Ungültigkeit eines Bescheides, wirkt sich aber auf die zulässige Rechtsbehelfsfrist aus, die ohne korrekte Belehrung erheblich länger ist. Bei Steuerbescheiden beispielsweise ein Jahr nach Bekanntgabe statt sonst ein Monat mit richtiger Belehrung (§ 356 AO).</font>
|
fridolin
08.07.2004, 11:52
@ Baldur der Ketzer
|
Aussetzung der Vollziehung? |
-->der Witz an der Sache ist, daß Einsprüche in solchen Angelegenheiten grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben. Die Zahlungspflicht nicht hemmen. Egal, wie wirr datt Dingenz auch sein mag. Der Bürger muß zahlen und kann hinterher zusehen, ob er was zurückbekommt.
<font color=#0000FF>Besteht/bestand nicht die Möglichkeit, wegen offensichtlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheides Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (ggf. in bestimmter Höhe) zu stellen? Ist zwar auch nicht gerade das Wahre, aber immerhin eine Möglichkeit.</font>
|
Wassermann
08.07.2004, 11:58
@ Baldur der Ketzer
|
Re: Einfallstor kommunale Abzocke- Rechtsbehelfsmöglichkeiten |
-->
Nach Mitteilung der Stadt XYZ wurden die Anlagen technisch im Jahre 1983 verbessert bzw. erneuert.
>>Der Grunderwerb konnte jedoch erst im Jahre 1998 abgeschlossen werden. Der Eingang der letzten Rechnung ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechenbarkeit des Straßenausbaubeitrags. Dies war im Jahre 1998.
>>Die Beitragsforderung ist....nicht verjährt....Die Verjährung beginnt ab dem Zeitpunkt, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist......Erst nachdem die letzte Voraussetzung dazu erfüllt ist, beginnt die Festsetzungsverjährung. Bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen.... entstand die sachliche Beitragspflicht mit der rechtsgültigen Straßenausbaubeitragssatzung am 4.4.2003.
Warum dann nicht die Maßnahme als solches bestreiten? Evtl. hat ja die Stadt die"Anlage" bei irgendeiner Bastelarbeit beschädigt und musste aus Verursacherprinzip das Gelump richten. Wer bestimmt eigentlich die"letzte" Rechnung? Zivilrechtliche Forderungen aus Rechnungen verjähren AFAIK nach 2 Jahren. Wenn nicht, dann reich eine Kehrrechnung wg. übermäßiger Verscmutzung in 1983 ein bzw. setze die Jungs in Verzug. Solche Affen muß man schon aus Prinzip mit Papier zuscheißen! fiesen RA fragen.
-roland
|
LOMITAS
08.07.2004, 12:03
@ Baldur der Ketzer
|
Re: Einfallstor kommunale Abzocke- affistanischer Irrsinn, täglich grüßts Murmeltier |
-->>Hallo,
>ich zitiere mal ein paar Sätze aus einem Widerspruchsbescheid betreffend eine Sache aus 2003/2004:
>....zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach Art. 5 KAG sind ausschließlich die Gemeinden als Träger hoheitlicher (!) Verwaltung berechtigt und verpflichtet......nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden und Landkreise zur Deckung des Aufwands für die verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung besondere Vorteile bietet.....
>....Straßenausbaubeiträge können frühestens nach der fertigstellung der Maßnahme erhoben werden.....Nach Mitteilung der Stadt XYZ wurden die Anlagen technisch im Jahre 1983 verbessert bzw. erneuert.
>Der Grunderwerb konnte jedoch erst im Jahre 1998 abgeschlossen werden. Der Eingang der letzten Rechnung ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechenbarkeit des Straßenausbaubeitrags. Dies war im Jahre 1998.
>Die Beitragsforderung ist....nicht verjährt....Die Verjährung beginnt ab dem Zeitpunkt, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist......Erst nachdem die letzte Voraussetzung dazu erfüllt ist, beginnt die Festsetzungsverjährung. Bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen.... entstand die sachliche Beitragspflicht mit der rechtsgültigen Straßenausbaubeitragssatzung am 4.4.2003.
>......beginnt somit die vierjährige Festsetzungsverjährung am 1.1.2004.........die Beitragsforderung (aus 1983!!) ist damit noch nicht verjährt.....
>
hHallo Baldur,
vielleicht ein Hinweis. Die Anlagen wurden 1983 verbessert, bzw. erneuert. Alles schließt darauf das die Anlagen somit damals im Bestand waren. Muß auch sein, ergo kein B-Plan, keine Erschließungspflicht. keine Umlage
Warum dann ein NACHTRÄGLICHER Grunderwerb, irgendwie passt das nicht.
Vielleicht solltest du da mal die Finger in die Wunde stecken. Da stinkt was ganz gewaltig!!!
LOMITAS
|
monopoly
08.07.2004, 12:07
@ fridolin
|
Re: Belehrung |
-->>Hängt denn eine Rechtsbehelfbelehrung dran, müßte eigentlich sonst ist das Ding ja gleich ungültig.
><font color=#0000FF>Wie kommst Du denn darauf? Fehlende oder falsche Rechtsbehelfsbelehrung führt nicht zur Ungültigkeit eines Bescheides, wirkt sich aber auf die zulässige Rechtsbehelfsfrist aus, die ohne korrekte Belehrung erheblich länger ist. Bei Steuerbescheiden beispielsweise ein Jahr nach Bekanntgabe statt sonst ein Monat mit richtiger Belehrung (§ 356 AO).</font>
ja, kann schon sein das du recht hast, ich schau dann noch mal in meine Verwaltungsrechtsbücher. Diese Belehrungen werden ja dann automatisch meist mit aufgedruckt,drangehängt oä. In der Juristerei gibts ja gerne auch mal ne Mindermeinung.
Mir ging es mehr darum, ob diese neuen Streitigkeiten bereits dazu geführt haben das es neue Arten des Rechtsbehelfs (Mediatoren oä.?) dagegen gibt. Die von den überhöhten Abwassserbescheiden in Thüringen betroffenen Leute, die Baldur ansprach, haben neue Parteien gründen müssen, die dann mit 60-70% in die Regionalparlamente einzogen. Vwg-Prozesse dauern auch zt Jahre-bis dahin ist das Land noch näher an der Pleite.Das kann ja nicht der Weg für alle sein. Aber hier wirds wohl auch bald Selbsthilfegruppen geben.
|
LOMITAS
08.07.2004, 12:08
@ Wassermann
|
Re: Einfallstor kommunale Abzocke- Rechtsbehelfsmöglichkeiten |
-->>
>Nach Mitteilung der Stadt XYZ wurden die Anlagen technisch im Jahre 1983 verbessert bzw. erneuert.
>>>Der Grunderwerb konnte jedoch erst im Jahre 1998 abgeschlossen werden. Der Eingang der letzten Rechnung ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechenbarkeit des Straßenausbaubeitrags. Dies war im Jahre 1998.
>>>Die Beitragsforderung ist....nicht verjährt....Die Verjährung beginnt ab dem Zeitpunkt, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist......Erst nachdem die letzte Voraussetzung dazu erfüllt ist, beginnt die Festsetzungsverjährung. Bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen.... entstand die sachliche Beitragspflicht mit der rechtsgültigen Straßenausbaubeitragssatzung am 4.4.2003.
>
>Warum dann nicht die Maßnahme als solches bestreiten? Evtl. hat ja die Stadt die"Anlage" bei irgendeiner Bastelarbeit beschädigt und musste aus Verursacherprinzip das Gelump richten. Wer bestimmt eigentlich die"letzte" Rechnung? Zivilrechtliche Forderungen aus Rechnungen verjähren AFAIK nach 2 Jahren. Wenn nicht, dann reich eine Kehrrechnung wg. übermäßiger Verscmutzung in 1983 ein bzw. setze die Jungs in Verzug. Solche Affen muß man schon aus Prinzip mit Papier zuscheißen! fiesen RA fragen.
>-roland
Genau da liegt der Hund begraben.
Schlußrechnung vom Unternehmer muß geprüft vorliegen. Danach läuft die Frist. Wenn Unternehmer Bauträge war mit anschließender kostenlosen Übereignung der Strasse an die Gemeinde ( muß sein wegen der öffentlichen Widmung ) WIESO dann nachträglicher weiterer Grunderwerb??? Entweder Katz oder Kater....
LOMITAS
|