ottoasta
13.07.2004, 18:05 |
Wichtiges (Ust) v. meinem Steuerberater....... Thread gesperrt |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
der Gesetzgeber hat zum 01. April 2004 den § 7 13 b UStG neu
eingeführt, der den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den
Leistungsempfänger beinhaltet (vgl. hierzu Mail vom 26. Mai 2004). Die
Übergangsregelung, die die Anwendung der bisherigen Rechtslage
ermöglichte, ist mittlerweile zum 30.06.2004 ausgelaufen. Somit sind
jetzt alle Bauleister verpflichtet diese neue Vorschrift anzuwenden.
In den letzten Wochen wurden ich und meine Mitarbeiter verstärkt mit
der Frage konfrontiert, wie zu erkennen ist, ob der Leistungsempfänger
Bauleister im Sinne des § 7 13 b UStG ist.
Meine Empfehlung hierzu:
Übertragen Sie beiliegendes Schreiben - zugeschnitten auf Ihr
Unternehmen - auf Ihr Briefpapier und händigen Sie es allen Ihren
Kunden aus. Somit muss Ihr Kunde Ihnen gegenüber mitteilen, ob er
Bauleister im Sinne des § 7 13 b UStG ist oder nicht. Das beiliegende
Schreiben sollte im Einzelfall, bzw. bei Kunden die nicht eindeutig
Bauleister im Sinne des § 7 13 b UStG sind (z.B. Stadt, Gemeinde) bei
jedem Auftrag neu ausgefüllt werden.
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Das Schreiben:
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Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft gemäß Â§ 13 b UStG
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach § 13 b UStG sind künftig Bauleistungen zwischen Bauunternehmern ohne Umsatzsteuer, also netto, abzurechnen.
Da mein/unser Unternehmen selbst Bauleistungen erbringt, bin/sind ich/wir ab dem 01. April 2004 verpflichtet, Ihnen gegenüber mit einer Nettorechnung abzurechnen, falls Sie selbst als Bauleistender i. S. d. § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG anzusehen sind.
Um eine korrekte Abrechnung meiner/unserer Leistungen gegenüber Ihrem Unternehmen sicherzustellen, bitte ich mir/uns zu bestätigen, ob Ihr Unternehmen Bauleistungen im Sinne des § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erbringt:
XXX Ja,
ich/wir erbringe/n Bauleistungen im Sinne des § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG und erfülle/n die gesetzlichen Voraussetzungen. ( Bitte eine Kopie ihrer gültigen Freistellungsbescheinigung gemäß Â§ 48 b EStG beifügen ).
XXX Ich/wir schreibe/n künftig meine/unsere Rechnungen netto an Sie, d. h. ohne Ausweis der gesetzlichen Umsatzsteuer. Nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG werden Sie zum Schuldner der Umsatzsteuer.
XXX Nein,
ich/wir erbringe/n keine Bauleistungen im Sinne des § 13 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG, bzw. die Bauleistungen betrugen nicht mehr als
10 % der Summe meiner/unserer steuerbaren Umsätze.
XXX Somit schreibe/n ich/wir meine/unsere Rechnung mit Ausweis der gesetzlichen Umsatzsteuer.
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(Firmenstempel, Datum und Unterschrift)
Bitte kreuzen Sie die Einstufung ihres Unternehmens an und senden Sie Ihre
Antwort an die oben genannte Adresse zurück!
Künftige Änderungen dieses Sachverhalts bitte ich mir ebenfalls mitzuteilen.
Vielen Dank!
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Dieter
13.07.2004, 23:14
@ ottoasta
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Sinn dieser Regelung? |
-->Irgendwie bin ich zu doof, den Sinn der geänderten USt-Regelung zu begreifen. Kann mir das jemand erklären, welcher Vorteil sich aufgrunddessen für die Leistungsfähigkeit unseres Gemeinwohls bildet?
Gruß Dieter
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Sorrento
14.07.2004, 14:58
@ Dieter
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wegen Umsatzsteuerbetrug |
-->>Irgendwie bin ich zu doof, den Sinn der geänderten USt-Regelung zu begreifen. Kann mir das jemand erklären, welcher Vorteil sich aufgrunddessen für die Leistungsfähigkeit unseres Gemeinwohls bildet?
>Gruß Dieter
"der SPD gibt es Widerstand gegen die von Finanzminister Hans Eichel (SPD) geplanten Kontrollen im Kampf gegen Umsatzsteuerbetrug (17 Milliarden Euro Schaden pro Jahr). Das Verfahren, jeden Zahlungsvorgang einer Firma zu prüfen, sei"zu bürokratisch". dpa"
Bürokratisch ist das auf alle Fälle und so manch ein einer mag dumm aus der Wäsche gucken, wenn er auf einmal die Steuern für seinen Geschäftspartner zahlen darf, da gilt dann einmal mehr: trau schau wem, mit dem du Geschäfte machst.
Andernseits: Dieser Schaden entspricht in etwa der Hälfte der Neuverschuldung des Bundes in diesem Jahr...
nachdenkliche Grüße,
Sorrento
<ul> ~ Quelle</ul>
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Dieter
14.07.2004, 17:55
@ Sorrento
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danke |
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