-->1. Das (vorläufige?) Ende der"Mini-Ich-AG"
Der Bundestag hat das"Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetz" endgültig verabschiedet - zunächst im März und dann auf Einspruch des Bundesrats noch einmal im Juni 2004.
Darin ist unter anderem festgelegt, dass Ich-AGler künftig ausnahmslos in die Rentenkasse einzahlen müssen. Das gilt also auch dann, wenn die Einkünfte unter 400 Euro monatlich liegen oder sogar Verluste erwirtschaftet werden.
Da das in der Anlaufphase eines neuen Unternehmens keineswegs ungewöhnlich ist, waren Empfänger des Existenzgründungszuschusses in dem Fall bislang auf Antrag rentenversicherungsfrei. Die BfA hat bereits angekündigt, dass diese"Freistellung von der Beitragszahlung" bereits zum 31. Juli 2004 endet:
http://bfa.de/ger/ger_aktuelles.9/ger_pressedienst.92/ger_92_09072.html
Alle bislang befreiten und neuen Ich-AGler müssen ab August einen Rentenversicherungs-Beitrag von mindestens 78 Euro zahlen. Nachzahlungen sind jedoch nicht zu befürchten. Bei Einkünften oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze wird ein Beitragssatz von 19,5 Prozent auf den durchschnittlichen Monatsgewinn fällig. Liegt Ihr monatlicher Gewinn über 1.015 Euro (im Osten) bzw. 1.208 Euro (im Westen), sind Sie mit der Beitragsberechnung nach dem"halben Regelsatz" besser bedient. In dem Fall zahlen Sie im Jahr 2004 monatlich
* 235,46 Euro im Westen und
* 197,93 Euro im Osten
in die Rentenkasse.
Ob die jetzt verabschiedete Schlechterstellung von selbstständige"Minijobbern" gegenüber geringfügig (abhängig) Beschäftigten einer gerichtlichen Überprüfung standhält, ist nicht sicher. Begründung der Bundesregierung für die nachträgliche Präzisierung: Der Existenzgründungszuschuss werde ja gerade deshalb gewährt,"damit dieser Personenkreis beim Aufbau seiner selbständigen Existenz eine soziale Absicherung hat." Im Paragrafen 421l des Sozialgesetzbuchs (SGB) III
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_3/__421l.html
ist von einer solchen Zweckbindung des Existenzgründungszuschusses jedoch nicht die Rede.
Dass in der Gesamtförderung von 14.400 Euro der Renten-Mindestbeitrag enthalten ist, lässt sich allerdings anhand von Zahlen plausibel machen: 36 x 78 Euro = 2.808 Euro. Das entspricht genau dem aktuellen Rentenversicherungs-Beitragssatz von 19,5 Prozent der Fördersumme. Trotzdem könnte das Fehlen einer ausdrücklichen Zweckbindung der Fördermittel einen Musterprozess wert sein.
entnommen dem Newsletter: Gründeroffensive Deutschland
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