-->Hallo,
ich habe Ende Mai einen Rückzahlungsbescheid vom BAföG-Amt bekommen, ich bin also erwischt worden.
Dies möchte ich natülich nicht einfach auf mir sitzen lassen, daher verfasste ich auf Grundlage des Artikels zum Besatzungsrecht (in der tollen Webseite von Marsch nachzulesen, http://www.miprox.de/Sonstiges/BRD-Besatzungsrecht.html) einen Brief und schickte ihn Ende Juni an das Amt. Er ist unten aufgeführt.
Vergangene Woche bekam ich ein Mahnschreiben von dem Amt, dabei wurde mein Brief ignoriert.
Jetzt muss ich wohl noch ein Briefchen schreiben mit dem Hinweis auf die Streichung von Art. 23 GG.
Bei Interesse werde ich weiterhin davon hier berichten!
Anregungen und Tipps sind willkommen!
Grüsse,
Raubgraf
PS:
Es soll hier aber nicht die Diskussion angezettelt werden, ob Rückzahlung gerecht oder nicht gerecht (um etwaiges vorwegzunehmen: ich hatte vor dem Studium 8 J. hauptberuflich gearbeitet und dabei das dann"zuviele" Geld gespart. Die Story mit dem Arbeitsamt hatte ich hier schon einmal dargelegt.
Ich bekam also ein Arbeitslosengeld nach dem Studium, obwohl ich in den 8 J. ordentlich Beiträge bezahlt hatte).
Hier der Brief:
Ich weise Ihren Rückzahlungsbescheid zurück.
Begründung:
Sie berufen sich in Ihrem Schreiben am 27.05.04 auf „...das rechtsstaatliche Interesse, rechtmäßige Zustände herzustellen,...“. Nun zu Ihrer Aufklärung:
Der Überleitungsvertrag
Der »Überleitungsvertrag« umfasste ursprünglich 12 Teile, von denen in der Fassung vom 23.10.1954 die Teile II, VIII und XI als bereits gestrichen ausgewiesen sind und dieser Vertragstext zu jenem Zeitpunkt so noch 9 Teile mit insgesamt 83 Artikeln und 224 Abschnitten fortgeltender Bestimmungen der Alliierten enthielt. Solange er galt (also bis September 1990), konnte überhaupt nicht von einer Souveränität der Bundesrepublik Deutschland gesprochen werden.
Die Politiker und die Medien, die über Jahrzehnte den Staatsbürgern und Wählern der BRD eine solche Souveränität suggerierten, handelten wider besseres Wissen oder ohne Kenntnis dieses Vertrages.
Zur Gewährung einer vollen Souveränität war dieser »Überleitungsvertrag« mit seinen alliierten Vorschriften infolge des »Zwei-plus-Vier-Vertrages« also aufzuheben.
Dazu diente die »Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehung der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (in der geänderten Fassung) sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der geänderten Fassung)«, veröffentlicht als Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt 1990, Teil II, Seite 1386 ff.
Hierin wird in Punkt 1 bestimmt, dass die alliierten Bestimmungen suspendiert werden und nun außer Kraft treten - doch vorbehaltlich der Festlegungen des Punktes 3. Und hier ist nun das Erstaunliche zu lesen:
»3. Folgende Bestimmungen des Überleitungsvertrages bleiben jedoch in Kraft: ERSTER TEIL: Artikel 1, Absatz 1, Satz 1 bis „... Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern“ sowie Absätze 3, 4 und 5, Artikel 2, Absatz 1, Artikel 3, Absätze 2 und 3, Artikel 5, Absätze 1 und 3, Artikel 7, Absatz 1, Artikel 8 DRITTER TEIL: Artikel 3, Absatz 5, Buchstabe a des Anhangs, Artikel 6, Absatz 3 des Anhangs SECHSTER TEIL: Artikel 3, Absätze 1 und 3 SIEBENTER TEIL: Artikel 1 und Artikel 2 NEUNTER TEIL: Artikel 1 ZEHNTER TEIL: Artikel 4«
Zusätzlich zu dieser detaillierten Festschreibung, welche Teile des Überleitungsvertrages von 1954 in Kraft bleiben, wird in der »Vereinbarung vom 27./28. September 1990...« (BGBl. 1990, Teil II, S. 1386 ff) in Ziffer 4 c festgelegt, dass die in Ziffer 1 dieser »Vereinbarung« zugestandene Suspendierung der übrigen Teile des Überleitungsvertrages deutscherseits die weitere Erfüllung bestimmter Festlegungen »nicht beeinträchtigt«.
Mit welchem Recht spricht man von einer »Suspendierung« des Überleitungsvertrages von 1954, wenn in der hier zitierten »Vereinbarung vom 27./28. September 1990... «(siehe oben) festgelegt wird, dass er in seinen grundsätzlichen Bestimmungen fortgilt?
Nehmen wir als Beispiel aus den oben zitierten Bestimmungen, die in Kraft bleiben, aus dem ERSTEN TEIL den Artikel 2, Absatz 1.
Dieser Artikel des Überleitungsvertrages von 1954 lautet:
»Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige, nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.«
Also gelten doch ganz offenbar grundsätzliche Bestimmungen des Besatzungsrechts auch weiterhin!
Denn das heißt doch ganz klar und unzweifelhaft, dass bestimmte bisher im Rahmen des früheren Besatzungsrechts seitens der Alliierten festgelegten Entscheidungen für Deutschland fortgelten, ohne Rücksicht darauf, ob sie mit dem deutschen Rechtssystem vereinbar sind oder nicht. Und das bedeutet, dass sich die deutsche Politik für alle Zukunft daran auszurichten und zu halten hat.
Die ausdrückliche Festschreibung der Fortgeltung des hier zitierten und der anderen aufgezählten Artikel des Überleitungsvertrages belegt, dass die Bundesrepublik offenkundig weiterhin den zeitlich unbegrenzt ergangenen Bestimmungen des früheren Besatzungsrechts unterworfen ist.
Nach wie vor wird die gesamte Tätigkeit der „BRD" auf der von den Besatzungsregimes der Sieger von 1945 geschaffenen Grundlage und Zielsetzung fortgeführt.
Von Souveränität oder Selbstbestimmung des Deutschen Volkes ist hier also keine Rede. Anderslautende Verlautbarungen unserer Politiker sind folglich unzutreffend oder demagogischer Natur. Diesem tatsächlichen rechtlichen Zustand entspricht, dass das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil erklärt hat, das Deutsche Reich bestehe völkerrechtlich fort. Das heißt, es herrscht auf einem Teil seines Gebiets ein anderer, von den Siegermächten geschaffener und strukturierter „fremdbestimmter" Staat, auf weiteren Teilen herrschen andere Staaten (z.B. Polen, Tschechei, Russland, Frankreich, Belgien). Daher haben wir auch noch keinen Friedensvertrag! Denn zur Schließung eines Friedensvertrags fehlt es an einer zuständigen Regierung des Deutschen Reiches. Das aber ist ein von feindlichen Staaten geschaffener Zustand, der eindeutig völkerrechtswidrig ist und von Vasallen der feindlichen Staaten unter Abstützung auf die Vormachstellung dieser feindlichen Staaten aufrechterhalten wird. Dies verstößt gegen das Völkerrecht, nach dessen geschriebenem Teil der Haager Landkriegsordnung in Artikel 43 eine Besatzungsmacht die bestehenden Landesgesetze zu beachten hat, und nicht Gesetze außer Kraft zu setzen bzw. sogar neue"Verfassungen" zu befehlen hat, wie mit dem sogenannten"Grundgesetz" geschehen.
Dieser Zustand bedeutet zugleich das Bestehen eines Interregnums im Bereich des Deutschen Reiches.
Die „BRD" ist kein deutscher Staat, sondern ein als deutscher Staat völkerrechtswidrig firmierendes Staatsgebilde der drei westlichen Siegermächte, deren rechtsetzende, rechtsprechende und administrative Gewaltausübung - und zwar durch Vertrag eindeutig definiert, vereinbart und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht - bis heute und in Zukunft die normierende Grundlage aller staatlichen Gewalt in der „BRD" bildet. Dementsprechend besitzt dieses Staatsgebilde auch keine Verfassung, die vom Volk in freier Entscheidung selbst gewählt wurde, so, wie sich das für jede Demokratie (=Volksherrschaft) gehört. Die „BRD" betrachte ich daher als fremdherrschaftliches Staatsgebilde auf einem Teil des Territoriums des Deutschen Reiches, das ohne verfassungsrechtliche Legitimation und unter Missachtung von Völkerrechtsnormen - wie dem Verbot, eine Besatzungsherrschaft über mehr als 59 Jahre hinweg auszuüben - besteht. Das ist ein völkerrechtswidriger, antidemokratischer und antirechtsstaatlicher Zustand, der von mir nicht anerkannt wird.
Von einem rechtsstaatlichen Interesse rechtmäßige Zustände herzustellen kann demzufolge keine Rede sein.
Zudem bin ich Bürger des Deutschen Reiches und stehe der Gesetzgebung der völkerrechtswidrigen „BRD“ exterritorial gegenüber, denn das Deutsche Reich existiert fort:
Urteil vom 31.07.1973 (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]),
2 BvR 373/83 vom 21. 10.1987.
Aus dem Rechtsgutachten des unabhängigen Völkerrechtlers Prof. Dr. jur. Bracht:
„In diesem Rahmen besteht auch die deutsche Staatsangehörigkeit fort, die rein staatsrechtlich nicht die der Bundesrepublik Deutschland ist, für die es kein eigenes Gesetz gibt.
Wohl aber gibt es die Staatsangehörigkeit des Deutschen Reiches nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) von 1913: Jeder Deutsche ist also nach dem öffentlichen Recht im Staats- und Völkerrecht Reichsdeutscher und nicht etwa Bundesdeutscher.
Selbst im Bundesgesetzblatt von 1997 findet sich das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG). Hier ist unter §1: Begriffsbestimmung Deutscher zu lesen: Deutscher ist, wer die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt.“
Das Vorgenannte gilt sowohl nach “bundesdeutschem Recht“ als auch nach dem höherwertigem (Art. 25 GG) europäischen und internationalem Völkerrecht und sollte daher von Ihnen genaueste Beachtung und Anwendung erfahren, da Sie andernfalls völkerrechtswidrig handeln.
Ich erwarte von Ihnen die sofortige Rücknahme Ihrer Forderungen.
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