-->MIETRECHT: Hat ein Mieter drei Monate keine Miete gezahlt, so kann das Mietverhältnis fristlos gekündigt werden. Der Vermieter muss im Kündigungsschreiben lediglich den Grund für die Vertragsauflösung und die Höhe des Mietrückstandes angeben, um die Form zu wahren, nicht auch den maßgebenden Zeitraum. Bei einfacher Sachlage dürfen an den Vermieter keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. (Landgericht Dortmund, 1 T 5/04)
... nicht auch den maßgebenden Zeitraum. Bei einfacher Sachlage dürfen an den Vermieter keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.
<font color=#008000>Da hat einer seine Pflichten nicht eingehalten (Miete zahlen) und klagt anscheinend vor dem Amts- und Landgericht. [img][/img]
Immerhin Glück für den Vermieter, tät mich interessieren, ob der Mieter noch in der Wohnung ist, wie lange das alles gedauert und gekostet hat.
Ich habe indirekt auch die Fehlberatung durch einen Rechtspfleger erlebt.
Auf ein:"Steht so im Gesetz..." tät ich mich nicht verlassen
Tät mich nicht wundern, wenn der Mieter noch nach Karlsruhe geht oder sonstwie nervt. </font>
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