Emerald
09.08.2004, 16:33 |
OT: Evidenz-Kontrollen? Aha! Thread gesperrt |
-->
die deutschen Finanz-Aemter haben sich inzwischen sämtliche bankseitigen
Durchgriffe gesetzlich geben lassen: Evidenz-Kontrollen............
Die Banken sind demnach gesetzlich verpflichtet jedem ihrer Kunden zum
Jahres-Ende eine Totalisation sämtlicher Beziehungen bei der jeweiligen
Depotbank auszuhändigen. Diese wiederum kann das Finanz-Amt beim Steuer-
zahler nach Gutdünken oder rein stichprobenweise einverlangen.
Reagiert der Kunde nicht holt sich das Finanz-Amt diese Totalisation
aller Beziehungen direkt bei der Bank. Und jetzt kommt der Hammer:
Die Totalisation der Kundenbeziehungen reicht drei Jahre zurück, hat
also ein Steuerzahler von zwei Jahren sein Konto saldiert, weil er
es bisher nicht versteuert hat, gelangt das Finanzamt rückwirkend an die
entsprechenden Zahlen.
Ausserdem ist gemäss geltendem Gesetz jede Bank angehalten dem Finanz-
Amt automatisch _Auskunft zu erteilen, auch wenn der Steuerzahler zum
gegenwärtigen Zeitpunkt kein Konto bzw. Depot mehr unterhält. Wird ein
Konto bei der Bank x nicht versteuert, hat das Finanzamt nunmehr mit
absoluter Gewissheit eine Zugriffs-Möglichkeit und hebelt jeden Steuer-
zahler landes-intern aus.
Der gläserne / transparente Steuer-Schuldner ist damit für das Finanzamt
Realität geworden.
Emerald.
(alles nachzulesen in 'Die Welt' vom 9.August 2004 Seite 15)
|
Helmut
09.08.2004, 16:47
@ Emerald
|
Link dazu: |
-->.
<ul> ~ Dem Fiskus entgeht kaum noch etwas </ul>
|
Digedag
09.08.2004, 17:01
@ Emerald
|
Ihr seid doch alle Steuer-Terroristen und Staatverbrecher... |
-->... weiteres Zitat daraus:
Doch ab April kommenden Jahres wird sich dies ändern. Dann können nämlich auch Finanzämter und Träger der Sozialversicherungen über das Bundesamt für Finanzen auf eine so genannte Kontenevidenzzentrale zugreifen und sämtliche inländische Kontoverbindungen eines Steuerbürgers abrufen (§ 24c KWG) - <font color=#0000FF>eine Möglichkeit, die Behörden bisher nur im Rahmen der Terrorfahndung offen steht</font>. Die so zu erlangenden Daten (Name des Kunden, Geburtsdatum, Verfügungsberechtigung sowie Einrichtungs- und Auflösungsdatum) verraten zwar nichts über den Kontostand und eventuelle Buchungen - sie reichen aber aus, um Lücken in den Steuererklärungen aufzudecken und dann gezielt beim Steuerpflichtigen nachzufragen oder entsprechende Auskunftsersuchen bei den Banken zu stellen.
|
Zandow
09.08.2004, 17:17
@ Helmut
|
§24c KWG |
-->§24cKWG lohnt sich zu lesen: Ämter haben ohne Wissen der Banken Zugriff auf ALLE Kontendaten. Die Banken haben die dafür erforderliche Software zu installieren. Die Kontendaten werden anschließend elektronisch gefiltert. Bei bestimmten Kriterien erbibt sich ein"Verdachtsfall". Die konkreten Ermittlungen können beginnen.
Schritt für Schritt geht's in die Diktatur.
Heute ist Montag!!!!!
Ich weiß nicht mehr genau, ob in der 'Welt' vom Samstag oder der 'Welt am Sonntag': Da ist ein schönes Bild aus Argentinien drin: Junge vermummte Männer stehen in einer Reihe quer über die Straße, mit Knüppeln in der Hand. Tja, so isser eben, der Staatsbankrott!
Leute, Leute, es wird grausam.
Trotzdem optimistische Grüße, <font color=#008000>Zandow</font>
|
JLL
09.08.2004, 17:22
@ Emerald
|
Re: OT: Es fehlt an der Geschäftsgrundlage für die Aufrechterhaltung... |
-->... inländischer Bankbeziehungen. Statt Montagsdemo wäre das Abräumen inländischer Konten vermutlich eine schmerzhaftere Form des Protests, und zwar nicht nur von (potentiellen) Hartz-IV-lern.
Schönen Abend
JLL
|
off-shore-trader
09.08.2004, 17:27
@ Zandow
|
§24c KWG |
-->Was besagt das neue Gesetz?
Im Rahmen des 4. Finanzmarktförderungsgesetzes, das am 1. Juli 2002 in Kraft
getreten ist, wird auch die Erweiterung des Kreditwesengesetzes (KWG) um den
§ 24c wirksam. Diese Erweiterung besagt, dass die Kreditinstitute grundlegende
Informationen zu den Kontoinhabern vorhalten müssen. Die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) darf dies Informationen jederzeit und ohne
Kenntnis des Kreditinstituts online abfragen. Die Kreditinstitute sind verpflichtet,
den Zugriff zu gewähren und für einen aktuellen Datenbestand inklusive einer
Datenhistorie von 3 Jahren zu sorgen.
Diese Anforderungen sind mit dem § 90 TKG in der Telekommunikationsbranche
vergleichbar, nach dem Telekommunikation-Unternehmen der Regulierungsbehörde
für Telekommunikation und Post (RegTP) Informationen zu Rufsnummerninhabern
zur Verfügung stellen müssen.
§ 24c KWG
(1) Ein Kreditinstitut hat eine Datei zu führen, in der unverzüglich folgende Daten zu speichern sind:
1. die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung im Sinne des § 154 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung unterliegt, oder eines Depots sowie der Tag der Errichtung und der Tag der Auflösung,
2. der Name sowie bei natürlichen Personen der Tag der Geburt und, soweit bekannt, der Ort der Geburt des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie der Name und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich
Berechtigten (§ 8 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes). Bei jeder Änderung einer Angabe nach Satz 1 ist unverzüglich ein neuer Datensatz anzulegen. Die Daten sind nach Ablauf von drei Jahren nach der Auflösung des Kontos oder Depots zu löschen. Im Falle des Satzes 2 ist der alte Datensatz nach Ablauf von drei Jahren nach Anlegung des neuen Datensatzes zu löschen.
Das Kreditinstitut hat zu gewährleisten, dass die Bundesanstalt jederzeit Daten aus der Datei nach Satz 1 in einem von ihr bestimmten Verfahren automatisiert abrufen kann. Es hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen.
(2) Die Bundesanstalt darf einzelne Daten aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1 abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Geldwäschegesetz, insbesondere im Hinblick auf unerlaubte Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen oder den Missbrauch der Institute durch Geldwäsche oder betrügerische Handlungen zu Lasten der Institute erforderlich ist und besondere Eilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt.
(3) Die Bundesanstalt erteilt auf Ersuchen Auskunft aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1
1. den Aufsichtsbehörden gemäß Â§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 erforderlich ist,
2. den für die Leistung der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sowie im Übrigen für die Verfolgung und Ahndung von Straftaten zuständigen Behörden oder Gerichten, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist,
3. der für die Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs nach dem Außenwirtschaftsgesetz zuständigen nationalen Behörde, soweit dies für die Erfüllung ihrer sich aus dem Außenwirtschaftsgesetz oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Einschränkung von Wirtschafts- oder Finanzbeziehungen ergebenden Aufgaben erforderlich ist.
Die Bundesanstalt hat die in den Dateien gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abzurufen und sie an die ersuchende Stelle weiter zu übermitteln. Die Bundesanstalt prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, soweit hierzu besonderer Anlass besteht. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die ersuchende Stelle.
Die Bundesanstalt darf zu den in Satz 1 genannten Zwecken ausländischen Stellen Auskunft aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes erteilen. § 9 Abs. 1 Satz 5, 6 und Abs. 2 gilt entsprechend. Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.
(4) Die Bundesanstalt protokolliert für Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt, die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, die abgerufenen Daten, die Person, die den Abruf durchgeführt hat, das Aktenzeichen sowie bei Abrufen auf Ersuchen die ersuchende Stelle und deren Aktenzeichen. Eine Verwendung der Protokolldaten für andere Zwecke ist unzulässig. Die Protokolldaten sind mindestens achtzehn Monate aufzubewahren und spätestens nach zwei Jahren zu löschen.
(5) Das Kreditinstitut hat in seinem Verantwortungsbereich auf seine Kosten alle Vorkehrungen zu treffen, die für den automatisierten Abruf erforderlich sind. Dazu gehören auch, jeweils nach den Vorgaben der Bundesanstalt, die Anschaffung der zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und des Schutzes vor unberechtigten Zugriffen erforderlichen Geräte, die Einrichtung eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses und die Teilnahme an dem geschlossenen Benutzersystem sowie die laufende Bereitstellung dieser Vorkehrungen.
(6) Das Kreditinstitut und die Bundesanstalt haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der abgerufenen und weiter übermittelten Daten gewährleisten. Den Stand der Technik stellt die Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in einem von ihr bestimmten Verfahren fest.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von der Verpflichtung zur Übermittlung im automatisierten Verfahren zulassen. Es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
(8) Soweit die Deutsche Bundesbank Konten für Dritte führt, gilt sie als Kreditinstitut im Sinne der Absätze 1, 5 und 6.
§ 64f Übergangsvorschriften zum Vierten Finanzmarktförderungsgesetz
(6) § 24c tritt am 1. April 2003 in Kraft.
|
Chewbaka
09.08.2004, 17:35
@ Emerald
|
..deshalb am besten alles bar abwickeln! ( solange es noch geht) (o.Text) |
-->
|
ottoasta
09.08.2004, 18:05
@ Emerald
|
Re: OT: Dumm gefragt............ |
-->.......wenn ich meine Konten z.B. nach Ã-sterreich verlege?
Was ist dann? Ist EG weit was im Busch? Ich denke, dass ein Konto in Ã-sterreich noch (!) nicht vom BaFin abgefragt werden darf, kann?
Fragen.........
Vielleich kennt jemand die Antwort?
Danke und Gruss
Otto
|
Baldur der Ketzer
09.08.2004, 18:48
@ ottoasta
|
Re: OT: Dumm gefragt............ |
-->Hallo, Otto,
wenn das Konto auf die Asta-Stiftung in Vaduz lautet, können sie Dich sowieso mal.......andere Wege wird es in Bälde nicht mehr geben. Ist auch nicht schlimm, weil es zur Konsequenz erzieht.
Entweder man ordnet sich Gessler unter und grüßt seine Kippah, oder man tut es nicht und zieht sich vorsorglich warm an. Oder ist nicht mehr da.
Immerhin: das Außensteuergesetz mit seinen Durchgriffsmöglichkeiten in gesellschaftsrechtlich unabhängige und selbständige Personen gibt es nur in Affpissistan. Ziehst Du nach Böhmen rüber und hast ne Stiftung in Vaduz, schon ist es problemlos. Denke ich jedenfalls.
Alles eine Frage der Sachverhaltsgestaltung.
Unser Steuerlehre-Prof. sagte immer, Steuern seien eine Abgabe auf Denkfaulheit.
Das klingt arrogant und funktioniert nur bei Unternehmern, aber immerhin - da gehts.
Beste Grüße vom Baldur
|
LenzHannover
11.08.2004, 09:57
@ Emerald
|
Die gesetzlichen Krankenversicherungen durften bei nicht |
-->"Höchstsatz zahlenden" schon immer bei Fiskus nachfragen.
|