kingsolomon
09.08.2004, 17:30 |
Betriebsrenten-Trickser haben Konjunktur: Delta Airlines will Chapter 11 Thread gesperrt |
-->ich schätze, in dieser Runde werden so ziemlich alle amerikanischen
Fluggesellschaften diese Nummer durchziehen wollen, um die lästigen
Pensionen loswerden zu können.
Bin gespannt wie unser Lufthansa Grossaktionär in Berlin darauf reagieren wird;
denn dat jibt ordentlich Wettbewerbsdruck...
11:01am 08/09/04
Delta will seek Ch. 11 bankruptcy if cannot cut costs (DAL) By Matt Andrejczak
SAN FRANCISCO (CBS.MW) -- Delta Air Lines (DAL), in one of its strongest worded statements to date, warned Monday it will file for Chapter 11 bankruptcy if it cannot lower its costs."If we cannot make substantial progress in the near term toward achieving a competitive cost structure... we will need to seek to restructure our costs under Chapter 11 of the U.S. Bankruptcy Code," Delta said in its quarterly securities filing. Atlanta-based Delta, the nation's third largest airline, first raised the possibility of bankruptcy at the end of the first quarter. In its latest 10-Q, Delta also said its $2 billion of cash reserves will continue to dwindle. It further said it cannot raise capital on reasonable terms. Shares of Delta traded down 6 cents to $4.05.
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ottoasta
09.08.2004, 18:11
@ kingsolomon
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Re:kleinere Firmen machen das so....... |
-->eine Firma mit Betonwerk und Baustoffhandel hier bei uns mit umfangreichen Fuhrpark hat die gesamte Fahrzeugflotte (mit Personal) an einen anderen Unternehmer verkauft und dann mit diesem einen Werkvertrag geschlossen. Dieser Unternehmer fährt nun exklusiv für die Beton-Baustofffirma.
Der GRund ist einfach:
Die Betonfirma ist alteingessen und hat viele Fahrer, die schon 35 Jahre und länger dort beschäftigt sind. Damit ergeben sich Probleme (für die Firma) mit Kündigungsfristen usw.
Dies wird mit diesem Konstrukt elegant umgangen! Denn nun bei der neuen Firma beginnt die Frist wieder von vorne, Kündigungen sind damit problemlos möglich.
Gruss
Otto
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kingsolomon
09.08.2004, 19:03
@ ottoasta
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quasi das unternehmerische Gegenstück zu professionellen Sozialhilfebeziehern |
-->[img][/img]
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Easy
09.08.2004, 19:31
@ kingsolomon
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Stimmt, irgendwie strebt doch immer alles nach Gleichgewicht:-)) |
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Popeye
09.08.2004, 19:35
@ ottoasta
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Re:kleinere Firmen machen das so.......so einfach geht's nicht - BGB 613a |
-->>eine Firma mit Betonwerk und Baustoffhandel hier bei uns mit umfangreichen Fuhrpark hat die gesamte Fahrzeugflotte (mit Personal) an einen anderen Unternehmer verkauft und dann mit diesem einen Werkvertrag geschlossen. Dieser Unternehmer fährt nun exklusiv für die Beton-Baustofffirma.
>Der GRund ist einfach:
>Die Betonfirma ist alteingessen und hat viele Fahrer, die schon 35 Jahre und länger dort beschäftigt sind. Damit ergeben sich Probleme (für die Firma) mit Kündigungsfristen usw.
>Dies wird mit diesem Konstrukt elegant umgangen! Denn nun bei der neuen Firma beginnt die Frist wieder von vorne, Kündigungen sind damit problemlos möglich.
>Gruss
>Otto
§ 613a
Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2. den Grund für den Übergang,
3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
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