LenzHannover
07.11.2004, 13:50 |
Justiz- Harzt IV einfach zu viele Juristen... Thread gesperrt |
-->Mit was sich das Bundesverfassungsgericht beschäftige muss
Für den Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen Langzeitarbeitslose keine persönlichen Angaben über Mitbewohner ihrer Wohngemeinschaft oder Untermieter machen, wenn diese keine Lebenspartner sind.
Bloße Mitglieder einer Wohngemeinschaft gehören demnach nicht zu der so genannten Bedarfsgemeinschaft, die zur gegenseitigen Unterstützung verpflichtet ist. (Az.: 1 BvR 1962/04)
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Nachtigel
07.11.2004, 16:10
@ LenzHannover
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TOLLE H IV Realitäten - für Dich gut oder schlecht? |
--> Hallo LenzHannover,
tja, das sind wohl die Pralinen oder Sahnehäubchen für die Lebenspartnerschaften.
Zufällig bekam ich just dieser Tage ein Gespräch mit, wo ein Vater (ewig Langzeitloser alkoholabhängiger Mittfünfziger, und sich damit absolut wohlfühlend, da Gelegenheits-Schwarzarbeiter & Frau arbeitet in der Stadtverwaltung) sich brüstete, das seine 19-jährige Tochter (ausgelernt, ohne festen Job - aber schon fest in die Fußstapfen des Vaters tretend -lichst N8-igel
Pressemitteilung
<font size=6> Angaben zur Wohngemeinschaft im Antrag auf Arbeitslosengeld II </font>
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner bisher unveröffentlichten Entscheidung lediglich auf die bestehende, unstreitige Rechtslage hingewiesen.
Datum: 29.10.2004
Im Antrag auf Arbeitslosengeld II muss der Antragsteller keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse eines bloßen Mitbewohners machen. Es reicht in solchen Fällen - einer reinen Wohngemeinschaft - aus, wenn der Antragsteller im Formular den von ihm getragenen Mietanteil benennt oder die Untermietzahlung als Einkommen angibt.
Lediglich für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und für Angehörige (Verwandte oder Verschwägerte), die mit dem Antragsteller in einer Haushaltsgemeinschaft leben, sieht der Antrag Angaben über deren persönlichen Verhältnisse vor. Eine solche Fallgestaltung lag aber im vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall offensichtlich nicht vor. Aus diesem Grund hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
<ul> ~ Angaben zur Wohngemeinschaft im Antrag auf Arbeitslosengeld II </ul>
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skyweekR
07.11.2004, 17:26
@ Nachtigel
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Re: TOLLE H IV Realitäten - für Dich gut oder schlecht? |
-->Soll das heissen, wenn man sich durch Auszug vorsätzlich in eine Notlage bringt muss der Staat zahlen, wenn man bei den Eltern wohnt nicht? Das währe ja eine Riesensauerei. Man zieht einfach aus und bekommt Kohle vom Staat, als Kind. So was dürfte es doch wohl nicht geben. Dann müssten die Eltern die solange gezahlt haben, auch die eigene Wohnung der Gören bezahlen und nicht der arbeitende Steuerbürger
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kingsolomon
07.11.2004, 17:41
@ Nachtigel
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Re: Frage |
-->
was ist mit den € 150 Mrd/annum Sozialhilfe für Unternehmer??
Sträuben die sich etwa dagegen? Dazu hab ich noch selten was gelesen.
nichts für ungut, aber ich mag keine einäugigen Betrachtungen, und schon gar
keine anekdotischen, weil vollkommen beliebig und auch nichtssagend.
Das Letzte, was wir als Gesellschaft brauchen können ist die Suche nach
"Schuldigen" für unser aller Elend, oder gar die widerlichen(sorry, das muss man so nennen) Versuche von Rogowski und Konsorten, die günstige Gelegenheit
zu nutzen um noch mehr private Kosten zu sozialisieren und Profite maximieren zu können.
grüsse
ks
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Nachtigel
07.11.2004, 17:42
@ skyweekR
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SO ISSES!!! AB 2005 alle Partnerschaften in WG´s ummünzen;-(( & wer heiratet ist |
-->selber Schuld oder nur zu blöd
>Soll das heissen, wenn man sich durch Auszug vorsätzlich in eine Notlage bringt muss der Staat zahlen, wenn man bei den Eltern wohnt nicht? Das währe ja eine Riesensauerei. Man zieht einfach aus und bekommt Kohle vom Staat, als Kind. So was dürfte es doch wohl nicht geben. Dann müssten die Eltern die solange gezahlt haben, auch die eigene Wohnung der Gören bezahlen und nicht der arbeitende Steuerbürger
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Baldur der Ketzer
07.11.2004, 18:03
@ skyweekR
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Re: TOLLE H IV Realitäten - für Dich gut oder schlecht? |
-->>Soll das heissen, wenn man sich durch Auszug vorsätzlich in eine Notlage bringt muss der Staat zahlen,?
Hallo,
gell, da schauste, was?
Das war schon immer so, denn der bedarfsdeckungsgrundsatz sieht nur den bedarf, nicht, wodurch er heraufbeschworen wurde.
In krassesten Mißbrauchsfällen kann vorübergehend eine leichte Kürzung erfolgen, wenn überhaupt - ansonsten: Rechtsanspruch ist Rechtsanspruch.
Hussassassassah! Schlar-aff-ia!
Beste Grüße vom Baldur
P.S.:: natürlich lenkt das von den tatsächlich Bedürftigen ab, die der Unterstützung wirklich wert sind. aber in meinem Bekannten- und Verwandtenkreis ist nicht eine einzige Person bekannt, die echt schuldlos bedürftig wäre und Stütze bekäme. Hingegen gibt es zig-Fälle, in denen es auf grobe Verarsche hinausläuft, und die Nachbarn die Fäuste in der Tasche ballen.
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