Euklid
15.11.2004, 08:39 |
So weit ist man in Deutschland noch nicht;-)) Thread gesperrt |
-->Die Besteuerung auf portugiesische Art.
http://www.welt.de/data/2004/11/15/360531.html
Fast wie früher die Seeräuber.
Was ein Grundstück wert ist bestimmt also nicht der Käufer sondern das Steuerregister;-))
Und die werden wohl bald alle Register ziehen;-))
Gruß Euklid
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Dieter
15.11.2004, 09:54
@ Euklid
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kennst Du doch? |
-->Hallo Euklid,
das Prinzip kennen wir hier doch auch seit Jahrzehnten.
Wenn Du beispielsweise ein bebautes Grundstück verschenkst (vorweggenommene Erbfolge) richten sich die Notarsgebühren, die Gebühren beim Grundbuchamt, sowie die ggf. anzusetzende Grunderwerbst. nach öffentlichen Tabellen (Bodenrichtwerte, Alter, usw.) und nicht nach Verkehrswerten.
Gruß Dieter
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fridolin
15.11.2004, 10:45
@ Dieter
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Verkehrswert |
-->das Prinzip kennen wir hier doch auch seit Jahrzehnten.
>Wenn Du beispielsweise ein bebautes Grundstück verschenkst (vorweggenommene Erbfolge) richten sich die Notarsgebühren, die Gebühren beim Grundbuchamt, sowie die ggf. anzusetzende Grunderwerbst. nach öffentlichen Tabellen (Bodenrichtwerte, Alter, usw.) und nicht nach Verkehrswerten.
<font color=#0000FF>Hallo Dieter,
entweder habe ich was verpaßt oder Du verwechselst was. Gebühren von Notar und Grundbuchamt richten sich nach dem Geschäftswert in der Schenkungsurkunde, wobei der Notar vom aktuellen Verkehrswert ausgehen muß (was innerhalb gewisser Grenzen auch Verhandlungssache sein mag: der Notar darf einerseits keinen unrealistisch niedrigen Wert angeben, will andererseits aber auch Auftrag und Gebühren bekommen).
Die eventuell fällige Schenkungssteuer richtet sich (derzeit noch) nicht nach dem Verkehrswert, sondern nach einem niedrigeren Grundbesitzwert (tatsächlicher oder fiktiver Ertragswert). Früher nach dem noch weit niedrigeren Einheitswert.
Gruß
</font>
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Immo
15.11.2004, 12:12
@ fridolin
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nur zur Info |
-->es gibt defacto KEINE Notarsgebühren!
diese sind mit dem Notar verhandelbar wie mit jedem anderen Dienstleister auch. In der Praxis mögen zwar Notare etwas (halb)amtliches, zumindest in den Augen der meisten Menschen haben, doch wenn`s um`s Geschäft geht machen die einen Kaufvertrag oder eine Schenkung auch schon mal zu einem Bruchteil des festgesetzten Honorares.
Bitte nicht verwechseln mit den tatsächlich amtlichen Gebühren wie Eintragung ins Grundbuch und Steuer an das Finanzamt.
Aus der Praxis würde ich eher zu einem (fitten) Rechtsanwalt raten (nicht überall wo Rechtsanwalt an der Türe steht ist auch ein wirklich guter drinnen), da diese am Laufenden sind, was man von vielen Notaren nicht behaupten kann. Zum Beglaubigen kann anschließend zu einem Notar gehen, dies macht aber nur einen winzigen Betrag aus im Verhältnis zu den Vertragserrichtungskosten.
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LenzHannover
16.11.2004, 21:55
@ Immo
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Interpretier ich anders... |
-->http://www.bnotk.de/Informationen_Presse/BNotK-Positionen/EuGH_Notarkosten(StN_02.10.00).htm
Auszug
4. Das Notargebührensystem in Deutschland
Die Gebühren der Notare in Deutschland sind einheitlich durch das Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) geregelt. Gemäß Â§ 140 Satz 1 der Kostenordnung (KostO) bestimmen sich die Notargebühren ausschließlich nach diesem Gesetz, soweit bundesrechtlich nichts anderes vorgeschrieben ist. Damit gilt die KostO für die Beurkundungstätigkeiten sämtlicher Notare, einschließlich der Beamtennotare in Baden-Württemberg.
Gemäß Â§ 18 Abs. 1 KostO werden die Gebühren grundsätzlich nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand des Geschäfts zur Zeit der Fälligkeit hat (Geschäftswert). Die Höhe einer vollen Gebühr ist in § 32 KostO geregelt, der wie folgt lautet:
§ 32. Volle Gebühr. Die volle Gebühr bei einem Geschäftswert bis 2000 Deutsche Mark beträgt 20 Deutsche Mark. Die Gebühr erhöht sich bei einem
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