Gundel
06.05.2005, 14:47 |
OT Gewährleistung bei Büchern. Thread gesperrt |
-->Hallo zusammen,
es würde mich mal interessieren, wie sich die Rechtslage darstellt, wenn ein zahlender Kunde ein neu erschienenes Fachbuch kauft und sich dieses Buch als voller fachlicher Fehler erweist.
Im vorliegenden Fall hat ein renommierter Verlag einen Schweizer Professor damit beauftragt, ein 20 Jahre altes Grundlagenwerk zu überarbeiten. Das Ergebnis ist ein - sagen wir es konservativ - sehr eingeschränkt brauchbares Buch.
Für den, der sich dafür interessiert, unten der Link zu einem von mehreren Diskussionschauplätzen. Die, die da diskutieren, sind zum Teil Berufsmykologen, richtig pfiffige Jungs. Sie haben alle miteinander Recht, und das, was sie schreiben, ist sogar nur die Spitze des Eisberges. Die Mehrheit schreibt nicht in Foren, sondern per E-Mail und diskutiert per Telefon. Ich habe schon viele schlechte Fachbücher gesehen, aber das hier toppt einiges....
Es würde mich natürlich interessieren, wie so ein Verlag, der ja einen sehr guten Namen zu verlieren hat (Elsevier bzw. Spektrum akademischer Verlag), damit umgeht. Mit den Endkunden, mit den Wiederverkäufern und mit dem Autoren...
Auf Anfrage hat er eine Stellungnahme angekündigt, aber die kam bisher noch nicht.
Ich für meinen Teil werde das, was ich dort gekauft habe, gnadenlos zurücksenden und erwarten, dass ich mein Geld wiederbekomme.
Aber was mich mehr interessiert, so ganz grundsätzlich, ist die rechtliche Seite. Konkreter: Gibt es eine Gewährleistungspflicht bei Büchern? Und wo fängt die an und wo hört sie auf. Man kann ja schließlich nicht wegen ein paar Tippfehlern vor den Kadi rennen..
Ich habe beim Googlen keine brauchbaren Gerichtsentscheidungen gefunden.
Vielleicht hat hier jemand einschlägige Erfahrungen.
Danke und schöne Grüße
Gundel
<ul> ~ Diskussionen über ein Buch.</ul>
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Uwe
06.05.2005, 16:03
@ Gundel
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Re: OT Gewährleistung bei Büchern. |
-->Hallo, Grundel,
ich habe nicht die in dem von Dir angegebenen Forum geführte Diskussion bisher gelesen und kenne somit nicht den Diskussionstand und den Sachstand nur nach Deiner Einleitung. auch habe ich keine spezielle Erfahrung sonder n nur eine Sicht, die ich hier vorstellen möchte.
Gewährleistung auf die vermeintlich zu erwartende inhaltische Güte eines Buches wird es nicht geben, jedenfalls kann ich mir eine entsprechende Rechtsprechnung nicht vorstellen, es sei denn, es kann hier ein Sachmangel (=vereinbarte Beschaffenheit) nachgewiesen werden und/oder Rechte Dritter unerlaubt genutzt werden (Rechtsmangel).
Da ein Buch, das vom Käufer erworben wird, keine Auftragsarbeit (Werkvertrag) ist und damit keine Vereinbarung über eine Beschaffenheit vorliegt, scheidet m.E. in der Regel dieser Anspruch auf fachliche Fehlerfreiheit aus.
Die Güte und Vollständigkeit des Buchmaterials, der Verarbeitung und der Druckqualität ("Hardware"; Beschaffenheit) muß sich an der Eignung bei gewöhnlichem Gebrauch messen lassen. Hierauf kann ggf. ein Sachmangel begründet werden.
Es wird wohl auch kein Anspruch daraus herzuleiten sein, wenn man die fehlerhafte Informationen eines (Fach-)Buches umsetzt und dieses zu fatalen Folgen führt (anders natürlich bei Gebrauchsanweisung für einen Gegenstand).
Ein (Sach-)Mangel und daraus eine Minderung und/oder Nachbesserungsverpflichtung auf den Inhalt dieses Buches gegenüber dem Verlag/Herausgeber geltend zu machen, scheint mir rechtlich nicht fassbar, sofern man eine Betrugs-/(arglistige)Täuschungsabsicht durch den Verkauf des Buches nicht nachweisen kann.
Bei Fällen, wie Du sie schilderst, wird es wohl im Interesse des Verlages liegen, eine Neuauflage des Buches zu erstellen und dann diese den Käufern der fehlerhaften Auflage (es handelt sich nicht um unterschiedliche Lehrmeinungen oder Auffassungen!?), ggf. im Ausstausch, kostenneutral anzubieten.
Eine Rücktritt vom Kauf sollte vom Verlag über den Buchhandel kundenfreundlich ermöglicht werden, obwohl es hier nur dann die entsprechende Forderung zu erfüllen wäre, wenn ein Sachmangel vorliegt, der nicht durch Nachbesserung zu beseitigen ist.
Der in diesem Beitrag veröffentliche Inhalt kann nicht als Grundlage zur Vorbringung irgenwelcher Rechsansprüche benutzt werden. [img][/img]
Gruß,
Uwe
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Gundel
06.05.2005, 17:51
@ Uwe
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Re: OT Gewährleistung bei Büchern. |
-->>Hallo, Grundel,
>ich habe nicht die in dem von Dir angegebenen Forum geführte Diskussion bisher gelesen und kenne somit nicht den Diskussionstand und den Sachstand nur nach Deiner Einleitung. auch habe ich keine spezielle Erfahrung sonder n nur eine Sicht, die ich hier vorstellen möchte.
>Gewährleistung auf die vermeintlich zu erwartende inhaltische Güte eines Buches wird es nicht geben, jedenfalls kann ich mir eine entsprechende Rechtsprechnung nicht vorstellen, es sei denn, es kann hier ein Sachmangel (=vereinbarte Beschaffenheit) nachgewiesen werden und/oder Rechte Dritter unerlaubt genutzt werden (Rechtsmangel).
>Da ein Buch, das vom Käufer erworben wird, keine Auftragsarbeit (Werkvertrag) ist und damit keine Vereinbarung über eine Beschaffenheit vorliegt, scheidet m.E. in der Regel dieser Anspruch auf fachliche Fehlerfreiheit aus.
Hallo Uwe,
vielen Dank für Deine kompetente Antwort.
Das Buch ist ein Bestimmungsschlüssel und Referenzwerk, und ersterer funktioniert auf weite Strecken nicht und letztere sind abenteuerlich unvollständig. Das ist wie ein Auto mit zwei Rädern oder ein Bügeleisen, das nur mit 24 Volt geht. Ersters fährt so widerwillig wie letzteres warm wird. Ein eklatanter Mangel.
>Die Güte und Vollständigkeit des Buchmaterials, der Verarbeitung und der Druckqualität ("Hardware"; Beschaffenheit) muß sich an der Eignung bei gewöhnlichem Gebrauch messen lassen. Hierauf kann ggf. ein Sachmangel begründet werden.
Als Sachmangel seh ich auch, wenn ein Buch als Bestimmungsschlüssel konzipiert und verkauft wird, und es stellt sich heraus, dass der Schlüssel schlicht und ergreifend nicht funktioniert, zumindest mal über weite Strecken nicht.
>Es wird wohl auch kein Anspruch daraus herzuleiten sein, wenn man die fehlerhafte Informationen eines (Fach-)Buches umsetzt und dieses zu fatalen Folgen führt (anders natürlich bei Gebrauchsanweisung für einen Gegenstand).
Du meinst also, wenn ein Pflanzenpapst ein Buch schreibt, in dem er den Wasserschierling oder den Eisenhut als prima Pflanze für einen leckeren Tee beschreibt, und ein Mensch wird krank von dem Tee oder stirbt gar, dann wäre daraus kein Anspruch abzuleiten? kann ich mir fast nicht vorstellen... >
>Ein (Sach-)Mangel und daraus eine Minderung und/oder Nachbesserungsverpflichtung auf den Inhalt dieses Buches gegenüber dem Verlag/Herausgeber geltend zu machen, scheint mir rechtlich nicht fassbar, sofern man eine Betrugs-/(arglistige)Täuschungsabsicht durch den Verkauf des Buches nicht nachweisen kann.
Da liegt auch keine Täuschungsabsicht vor, ganz sicher nicht, weder vom Verlag noch vom Autor. Der Autor hatte eben für den Verlag (und nicht nur für den) einen guten Namen. Ich denke, dass er sich einfach überschätzt hat und in Zeitnot geriet, aus welchen Gründen auch immer.
>Bei Fällen, wie Du sie schilderst, wird es wohl im Interesse des Verlages liegen, eine Neuauflage des Buches zu erstellen und dann diese den Käufern der fehlerhaften Auflage (es handelt sich nicht um unterschiedliche Lehrmeinungen oder Auffassungen!?), ggf. im Ausstausch, kostenneutral anzubieten.
Ja, das wäre auch in jedermanns Sinn, nur wird das für den Verlag nicht so einfach zu bewerkstelligen sein. Der Verlag hat ein echtes Problem. Schon deshalb, weil innerhalb der Szene das keiner mehr kaufen wird, und weil außerhalb der Szene es keiner braucht.
>Eine Rücktritt vom Kauf sollte vom Verlag über den Buchhandel kundenfreundlich ermöglicht werden, obwohl es hier nur dann die entsprechende Forderung zu erfüllen wäre, wenn ein Sachmangel vorliegt, der nicht durch Nachbesserung zu beseitigen ist.
Nachbesserung ist hier nicht möglich.
>Der in diesem Beitrag veröffentliche Inhalt kann nicht als Grundlage zur Vorbringung irgenwelcher Rechsansprüche benutzt werden. [img][/img]
Das hatte ich auch nicht vor. Das lohnt nicht. Das lohnt NIE.
Ich wollte nur wissen, wie die Rechtslage ist.
Vielen Dank nochmal für die Aufklärung.
>Gruß,
>Uwe
Ebenfalls
Gundel
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Uwe
06.05.2005, 18:52
@ Gundel
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Re: OT Gewährleistung bei Büchern. |
-->Hallo, Gundel,
mein Rechtshinweis war natürlich mit einem"zwinker" geschrieben, was natürlich juristisch hier auch nichts bedeuten soll
(und abermals: [img][/img] ).
Das Themengebiet, was Du da angesprochen hast, ist durchaus interessant, zumal es auch darum gehen könnte, welche Rechtsansprüche gegenüber verkäuflichen Internet-Informationen bvestehen. Der Haftungsauschluß jeder Seite mit Informationen hat da schon besonderes Gewicht. Da in den Fachbüchern, die jetzt aus diesem Anlass einmal stichprobenartig daraufhin eingesehem habe, kein entsprechnder Haftungsausschluß enthalten, gehe ich davon aus, dass hier die Rechtssprechung eindeutig ist.
>Grundel:[i] Als Sachmangel seh ich auch, wenn ein Buch als Bestimmungsschlüssel konzipiert und verkauft wird, und es stellt sich heraus, dass der Schlüssel schlicht und ergreifend nicht funktioniert, zumindest mal über weite Strecken nicht.[/i]
Genau hier, in dieser Bewertung, den fehlenden Nutzen eines Fachbuches, als Sachmangel zu sehen, liegt wohl der Unterschied zwischen der berechtigten Empörung und dem gesetzlich bewertbaren Sachmangel.
Wir klammern den Schaden, den der Verlag/Verlag bis hin zum Autor erlitten hat aus - dieser Schaden ist gerade bei Fachpublikationen wohl nicht unbedeutend; Schadensersatzansprüche zwischen den beteiligten Erstellern des Buches (hier eben eine Auftragsarbeit) werden wohl u.a. durch einen Werkvertrag geregelt sein -, da es bei Deiner Frage um den rechtlich"verbrieften" Anspruch des Käufers geht.
Nehme ich an, ich benutze für eine Auftragsarbeit als Tragwerksplaner ein Fachbuch/Fachsoftware mit entsprechenden Angaben, bei deren Anwendungen ich u.a. nicht nach den anerkannten Regeln der Technik verfahre oder einfach nur falschen Tabellenwerten audsitze, so kann ich mich nicht mit Erfolg auf dieses Fachbuchaussage beziehen, wenn es darum geht, im Schadednfall mögliche Ersatzforderungen von mir abzuwenden - ganz zu schweigen davon, dass ich mit Erfolg rechnen könnte, den Buchautor/Verlag mit in die Verantwortung zu nehmen.
Natürlich sehe ich auch, und Dein bewußt überzogenes Beispiel macht es deutlich, dass (Fach-)Buchangaben, die vom mehr oder weniger interessierten Publikum als vermeintliches Expertenwissen eingeschätzt wird, einen bestimmten Vertrauensvorschuß genießen sollten, der nach"gesunder Laienmeinung" auch in eine rechtliche Bewertung einfliessen müßte.
Doch das kann m.E. nicht aus einem Sach- oder Rechtsmangel derzeit hergeleitet werden, wenn nicht gleichzeitig die Mutwilligkeit zumn Fehler nachgewiesen wird.
Ein Sachmangel wäre es, wenn Seiten des Buches verkehrt herum eingebunden sind, Seiten gegenüber der vollständigen Ausgabe fehlen, Registereinträge auf Plätze verweisen, die mit dem Eintrag nicht gemein haben, der Einband sich nach von den Inhaltsseiten löst.
Der Rechtsmangel u.a. ist gegeben, wenn rechte Dritter verletzt werden (durch Urheberverletzungen od./u. strafrechtlich relevante Personenbeleidigungen. Das körperliche Wohl der Person, die Du mit der Pilzgerichtsempfehlung vermeintlich verwöhnen willst, bleibt unbetrachtet, wenn - wie gesagt - keine Mutweilligkeit nachzuweisen ist. Der Aufruf zur Straftat hingegen würde hier den Rechtsmangel betreffen u.a. vom Strafrecht.
Keine Lehrmeinung des Rechts, sondern nur meine Meinug, die sich hoffentlich nicht als Leermeinung entpuppt.
Gruß,
Uwe |
Gundel
06.05.2005, 19:40
@ Uwe
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Re: OT Gewährleistung bei Büchern. |
-->>Hallo, Gundel,
>mein Rechtshinweis war natürlich mit einem"zwinker" geschrieben, was natürlich juristisch hier auch nichts bedeuten soll
>(und abermals:
>Das Themengebiet, was Du da angesprochen hast, ist durchaus interessant, zumal es auch darum gehen könnte, welche Rechtsansprüche gegenüber verkäuflichen Internet-Informationen bvestehen. Der Haftungsauschluß jeder Seite mit Informationen hat da schon besonderes Gewicht.
Ja, bis zu einer gewissen Grenze. Und die ist da, wo jemand schreibt:"Ich steh für nix gerade" und hinter diesem Satz einen Freibrief sieht, alles Mögliche und Unmögliche ungestraft absondern zu dürfen. Motto: Ich hafte nicht für Links, aber ich setze mal eben einen auf die Seite da ganz außen Rechts...
Da in den Fachbüchern, die jetzt aus diesem Anlass einmal stichprobenartig daraufhin eingesehem habe, kein entsprechnder Haftungsausschluß enthalten, gehe ich davon aus, dass hier die Rechtssprechung eindeutig ist.
>>Grundel:[i] Als Sachmangel seh ich auch, wenn ein Buch als Bestimmungsschlüssel konzipiert und verkauft wird, und es stellt sich heraus, dass der Schlüssel schlicht und ergreifend nicht funktioniert, zumindest mal über weite Strecken nicht.[/i]
>Genau hier, in dieser Bewertung, den fehlenden Nutzen eines Fachbuches, als Sachmangel zu sehen, liegt wohl der Unterschied zwischen der berechtigten Empörung und dem gesetzlich bewertbaren Sachmangel.
Ja, und genau hier wird es dann auch kompliziert, und zwar dann, wenn man das beweisen muss. Das ist wie bei den ärztlichen"Kunstfehlern". Ich hatte mir durchaus schon Gedanken darum gemacht, ob der Thread, auf den ich verlinkt hatte, Beweis genug ist, oder ob der Titel Professor Dr. Dings da vollautomatisch drüber steht.
>Gruß,
>Uwe
ja, und noch einen von mir
Gundel
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LenzHannover
06.05.2005, 23:11
@ Gundel
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Vielleicht sollte man das einem Jurastudenten als *reales* Thema für |
-->eine Semesterarbeit anbieten.
Sei es nur: Mein leben ist was Wert, ich habe nun 10 h"Müll" gelesen und will Schmerzensgeld und Schadensersatz. Schadensersatz, da ich in dieser Zeit auch hätte arbeiten können (Einkommensverzicht).
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Gundel
07.05.2005, 04:34
@ LenzHannover
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LOL. Ich sehe am Horizont schon die Sammelklagen gegen Springer:-)) (o.Text) |
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BillyGoatGruff
07.05.2005, 14:10
@ Gundel
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OT: fairerweise: Der 'Moser' ist schlicht nicht zu überarbeiten... |
-->Hallo Gundel,
ohne hier die OT-Diskussion unangepasst verbreitern zu wollen, würde ich sagen, dass es ein hoffnungsloses Unterfangen ist, den 'Moser' von einer Person überarbeiten zu lassen, da ein einfaches Menschenleben einfach zu kurz dazu ist!
Die Komplexität der Materie, die grosse Zahl von Unsicherheiten, das weitgehende Fehlen einer wissenschaftlichen Myko-Ã-kologie machen es m.E. einfach unmöglich, dass eine Person einen so gigantischen Bestimmungsschlüssel auch nur 95 % wasserdicht machen kann.
Es braucht viele Personen mit jahrzehntelanger Erfahrung, wovon jede nur ein Teilgebiet, dass sie besonders gut kennt, mit einiger Sicherheit korrekt und erschöpfend bearbeiten kann.
Mangels Finanzen für wissenschaftliche Randgebiete ist das wohl ein Traum, der nicht so leicht in Erfüllung gehen wird. Ausser die Amateuere und Amateurinnen ziehen sich die wasserdichten Stiefel über...
Für mich schon eine schier übermenschliche Leistung, welche Moser vor Jahren vollbracht hat und die Ungereimtheiten seien ihm verziehen!
Gruss,
BGG (wer hat wohl 'meine' Morcheln geschnapt? )
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Gundel
07.05.2005, 16:27
@ BillyGoatGruff
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Ja. Deshalb kann ich auch nicht verstehen, wieso Herr Horak sich darauf einließ (o.Text) |
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