Toby0909
02.08.2005, 12:14 |
OT: @Arbeitsrechtler Thread gesperrt |
-->Hallo,
kann man einen 400-Euro-Jobber einfach so von einer Minute auf die andere vor die Tür setzen oder gibt es da irgendwelche Fristen, Rechte usw.?
Danke
Toby
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monopoly
02.08.2005, 12:36
@ Toby0909
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Re: OT: @Arbeitsrechtler |
-->>Hallo,
>kann man einen 400-Euro-Jobber einfach so von einer Minute auf die andere vor die Tür setzen oder gibt es da irgendwelche Fristen, Rechte usw.?
>Danke
>
>Toby
www.400-euro.de
Kündigung
Auch ein 400-Euro-Beschäftigter kann weder"von heute auf morgen" kündigen noch gekündigt werden. Hier gelten dieselben Regeln wie für alle Arbeitnehmer:
in den ersten 6 Monaten ist kein Kündigungsgrund erforderlich. Falls eine Probezeit vereinbart ist (das muß ausdrücklich geschehen sein), gilt eine Frist von 2 Wochen zu jedem Tag für beide Seiten, wenn keine andere Frist vereinbart ist.
ab dem siebten Monat gilt das Kündigungsschutzgesetz, d.h. der Arbeitgeber kann nur aus den im Gesetz genannten Gründen kündigen (der Arbeitnehmer auch ohne Grund). Das gilt nicht für Betriebe mit 5 oder weniger Arbeitnehmern. Bei der Berechnung dieser Zahl gilt ein geringfügig Beschäftigter nur als"halber Arbeitnehmer."
ab dem siebten Monat oder wenn keine Probezeit vereinbart war können beide Seiten nur mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Monats kündigen. Wenn der Arbeitgeber kündigt, verlängert sich diese Frist nach 2 Jahren Beschäftigung schrittweise bis auf 7 Monate zum Quartalsende (auch abhängig vom Alter des Arbeitnehmers).
durch einen Tarifvertrag, in sehr kleinen Unternehmen und bei kurzfristigen Beschäftigungen kann auch eine kürzere Frist vereinbart werden,
der besondere Kündigungsschutz z.B. für Schwangere, Schwerbehinderte, Mitglieder des Betriebsrates und Wehrpflichtige gilt auch für geringfügig Beschäftigte,
vor jeder Kündigung muß, soweit vorhanden, der Betriebsrat gehört werden,
die Kündigung kann nur schriftlich erklärt werden,
wenn das Arbeitsverhältnis durch eine Befristung (schriftlich im Arbeitsvertrag!) endet oder wenn der Arbeitnehmer einen Auflösungsvertrag unterschreibt, gelten alle Regelungen über Kündigungsfristen und Kündigungsschutz nicht mehr.
Falls der Arbeitnehmer der Meinung ist, daß eine Kündigung rechtswidrig war, kann er sie durch das Arbeitsgericht überprüfen lassen. Innerhalb von 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung muß die Klage beim Gericht eingegangen sein - andernfalls gilt in den meisten Fällen die Kündigung als akzeptiert. Der Arbeitnehmer kann die Klage selbst schriftlich einreichen (entscheidend ist das Eingangsdatum) oder mündlich beim Arbeitsgericht zu Protokoll erklären. Sicherer ist es, einen Rechtsanwalt (kostenpflichtig) oder
die Gewerkschaft (kostenfrei, falls Mitglied) damit zu beauftragen
80 % der ArbG Prozesse gehen zugunsten des Arbeitnehmers aus wie ich beim Jurastudium lernen durfte.
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Carpediem
02.08.2005, 12:44
@ Toby0909
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Arbeitsrecht gilt in vollem Umfang auch für 400 Euro Jobs!!! (o.Text) |
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Toby0909
02.08.2005, 12:46
@ monopoly
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sehr gut, danke owT |
-->>>Hallo,
>>kann man einen 400-Euro-Jobber einfach so von einer Minute auf die andere vor die Tür setzen oder gibt es da irgendwelche Fristen, Rechte usw.?
>>Danke
>>
>>Toby
>www.400-euro.de
>
>Kündigung
>Auch ein 400-Euro-Beschäftigter kann weder"von heute auf morgen" kündigen noch gekündigt werden. Hier gelten dieselben Regeln wie für alle Arbeitnehmer:
>in den ersten 6 Monaten ist kein Kündigungsgrund erforderlich. Falls eine Probezeit vereinbart ist (das muß ausdrücklich geschehen sein), gilt eine Frist von 2 Wochen zu jedem Tag für beide Seiten, wenn keine andere Frist vereinbart ist.
>ab dem siebten Monat gilt das Kündigungsschutzgesetz, d.h. der Arbeitgeber kann nur aus den im Gesetz genannten Gründen kündigen (der Arbeitnehmer auch ohne Grund). Das gilt nicht für Betriebe mit 5 oder weniger Arbeitnehmern. Bei der Berechnung dieser Zahl gilt ein geringfügig Beschäftigter nur als"halber Arbeitnehmer."
>ab dem siebten Monat oder wenn keine Probezeit vereinbart war können beide Seiten nur mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Monats kündigen. Wenn der Arbeitgeber kündigt, verlängert sich diese Frist nach 2 Jahren Beschäftigung schrittweise bis auf 7 Monate zum Quartalsende (auch abhängig vom Alter des Arbeitnehmers).
>durch einen Tarifvertrag, in sehr kleinen Unternehmen und bei kurzfristigen Beschäftigungen kann auch eine kürzere Frist vereinbart werden,
>der besondere Kündigungsschutz z.B. für Schwangere, Schwerbehinderte, Mitglieder des Betriebsrates und Wehrpflichtige gilt auch für geringfügig Beschäftigte,
>vor jeder Kündigung muß, soweit vorhanden, der Betriebsrat gehört werden,
>die Kündigung kann nur schriftlich erklärt werden,
>wenn das Arbeitsverhältnis durch eine Befristung (schriftlich im Arbeitsvertrag!) endet oder wenn der Arbeitnehmer einen Auflösungsvertrag unterschreibt, gelten alle Regelungen über Kündigungsfristen und Kündigungsschutz nicht mehr.
>Falls der Arbeitnehmer der Meinung ist, daß eine Kündigung rechtswidrig war, kann er sie durch das Arbeitsgericht überprüfen lassen. Innerhalb von 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung muß die Klage beim Gericht eingegangen sein - andernfalls gilt in den meisten Fällen die Kündigung als akzeptiert. Der Arbeitnehmer kann die Klage selbst schriftlich einreichen (entscheidend ist das Eingangsdatum) oder mündlich beim Arbeitsgericht zu Protokoll erklären. Sicherer ist es, einen Rechtsanwalt (kostenpflichtig) oder
>die Gewerkschaft (kostenfrei, falls Mitglied) damit zu beauftragen
>80 % der ArbG Prozesse gehen zugunsten des Arbeitnehmers aus wie ich beim Jurastudium lernen durfte.
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Toby0909
02.08.2005, 12:47
@ Toby0909
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muss ein AN dann auch abgemahnt werden? owT |
-->>>>Hallo,
>>>kann man einen 400-Euro-Jobber einfach so von einer Minute auf die andere vor die Tür setzen oder gibt es da irgendwelche Fristen, Rechte usw.?
>>>Danke
>>>
>>>Toby
>>www.400-euro.de
>>
>>Kündigung
>>Auch ein 400-Euro-Beschäftigter kann weder"von heute auf morgen" kündigen noch gekündigt werden. Hier gelten dieselben Regeln wie für alle Arbeitnehmer:
>>in den ersten 6 Monaten ist kein Kündigungsgrund erforderlich. Falls eine Probezeit vereinbart ist (das muß ausdrücklich geschehen sein), gilt eine Frist von 2 Wochen zu jedem Tag für beide Seiten, wenn keine andere Frist vereinbart ist.
>>ab dem siebten Monat gilt das Kündigungsschutzgesetz, d.h. der Arbeitgeber kann nur aus den im Gesetz genannten Gründen kündigen (der Arbeitnehmer auch ohne Grund). Das gilt nicht für Betriebe mit 5 oder weniger Arbeitnehmern. Bei der Berechnung dieser Zahl gilt ein geringfügig Beschäftigter nur als"halber Arbeitnehmer."
>>ab dem siebten Monat oder wenn keine Probezeit vereinbart war können beide Seiten nur mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Monats kündigen. Wenn der Arbeitgeber kündigt, verlängert sich diese Frist nach 2 Jahren Beschäftigung schrittweise bis auf 7 Monate zum Quartalsende (auch abhängig vom Alter des Arbeitnehmers).
>>durch einen Tarifvertrag, in sehr kleinen Unternehmen und bei kurzfristigen Beschäftigungen kann auch eine kürzere Frist vereinbart werden,
>>der besondere Kündigungsschutz z.B. für Schwangere, Schwerbehinderte, Mitglieder des Betriebsrates und Wehrpflichtige gilt auch für geringfügig Beschäftigte,
>>vor jeder Kündigung muß, soweit vorhanden, der Betriebsrat gehört werden,
>>die Kündigung kann nur schriftlich erklärt werden,
>>wenn das Arbeitsverhältnis durch eine Befristung (schriftlich im Arbeitsvertrag!) endet oder wenn der Arbeitnehmer einen Auflösungsvertrag unterschreibt, gelten alle Regelungen über Kündigungsfristen und Kündigungsschutz nicht mehr.
>>Falls der Arbeitnehmer der Meinung ist, daß eine Kündigung rechtswidrig war, kann er sie durch das Arbeitsgericht überprüfen lassen. Innerhalb von 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung muß die Klage beim Gericht eingegangen sein - andernfalls gilt in den meisten Fällen die Kündigung als akzeptiert. Der Arbeitnehmer kann die Klage selbst schriftlich einreichen (entscheidend ist das Eingangsdatum) oder mündlich beim Arbeitsgericht zu Protokoll erklären. Sicherer ist es, einen Rechtsanwalt (kostenpflichtig) oder
>>die Gewerkschaft (kostenfrei, falls Mitglied) damit zu beauftragen
>>80 % der ArbG Prozesse gehen zugunsten des Arbeitnehmers aus wie ich beim Jurastudium lernen durfte.
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Carpediem
02.08.2005, 12:59
@ Toby0909
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Bei verhaltensbedingter Kündigung unabdingbar.... |
-->... bei einfachen Verhaltensverstößen - verspätung - reicht eine Abmahnung nicht aus.
Abmahnung entbehrlich bei z.B.
tätlichem Angriff gegen Kollegen,Kunden oder Chef,
Diebstahl,
Vorsätzlichen Verstößen gegen geregelte Obliegenheiten in schwereren Fällen mit Beispielcharakter und Geldschaden für den Arbeitgeber.
Achtung: Jeder Verstoß muß schlüssig mit Beweiskraft nachgewiesen werden!!!!!
Aussage: Sie waren unfreundlich zum Kunden reicht vor Gericht nicht aus!!!
Sie waren am Dat. um Uhrzeit zum Kunden X unfreundlich und haben Ihn als ngrßen Affen bezeichnet.Herr XY war dabei und kann das Verhalten bezeugen.
90 % der Abmahngründe scheitern am nichtschlüssigen Vortrag des Arbeitgebers.
MfG
Carpediem
Abtlg.: In Deutschland ist die Scheidung einfacher als die Kündigung eines Arbeitnehmers.
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Toby0909
02.08.2005, 13:03
@ Carpediem
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aha |
-->also wenn mehrere Angestellte in einem Schnellrestaurant im Raucherbereich eine Zigarette rauchen, während das Restaurant sozusagen leer ist und gerade nichts zu tun ist, dann ist das auch bei 400-Euro-Jobbern alles andere als ein Kündigungsgrund - und schon gar nicht fristlos. Vor allem, wenn das bisher immer so war und nie jemand was gesagt hat.
Interessant....
Danke
Toby
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Carpediem
02.08.2005, 14:37
@ Toby0909
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Immer erst abmahnen und im Wiederholungsfall mit Kündigung drohen... |
-->...aber Vorsicht, lass die Waffe der Abmahnung nicht stumpfwerden!
Nur abmahnen wenn man ernsthaft eine Kündigung anstrebt, denn wird - nach allgenmeinem Richterrecht - mehr als zweimal abgemahnt ohne, dass eine Kündigung erfolgt, so wird dann im Kündigungsschutzprozeß aus der Abmahnung eine nicht wirklich ernst gemeinte Abmahnung welche dann nicht mehr zur Kündigung gereicht.
Grundsätzlich gilt für den Arbeitgeber:
Nulltoleranz gegenüber"gesehenen" Verstößen bzw. opportunistisches Wegsehen bei Verstößen wenn keine weitergehenmden Schritte geplant sind.
Wegsehen heißt echtes Ignorieren ohne Verweis und bewußtem Wegsehen ohne das der Angestellte dies so werten kann. Wenn es nach Qualm stinkt mit den Arbeitsanweisungen warten bis man sicher sein kann, das der Mitarbeiter die Lusche bereits ausgemacht hat und man ihn nicht mehr mit der Lusche ertappen kann, sonst heißt es im Prozeß: Hat mein Chef nie etwas gesagt.
Abgemahnt werden muß dann allerdings jeder ertappte Sünder, sonst ist es Mobbing.
MfG
Carpediem
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Alana
02.08.2005, 17:04
@ Toby0909
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Re: aha |
-->>also wenn mehrere Angestellte in einem Schnellrestaurant im Raucherbereich eine Zigarette rauchen, während das Restaurant sozusagen leer ist und gerade nichts zu tun ist, dann ist das auch bei 400-Euro-Jobbern alles andere als ein Kündigungsgrund - und schon gar nicht fristlos. Vor allem, wenn das bisher immer so war und nie jemand was gesagt hat.
>Interessant....
>Danke
>
>Toby
hallo
Achtung:
"....also bei McDoof sei es weder leer bzw sei nie nichts zu tun, meint der Chef"meiner" Filiale anne Ecke.
Davon abgesehen sagt der daß es geschriebenes Gesetz bei McDoof sei, daß die Angestellten während ihrer Arbeitszeit nichts im Gastraum zu suchen hätten (ausser für Ordnung/Sauerkeit zu sorgen) und erst Recht nicht auch noch qualmend...
Gruß
al
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monopoly
02.08.2005, 22:43
@ Toby0909
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Re: Kann man so einem 400 Euro Jobber auch als Eisverkäufer einspannen |
-->Kennt sich jemand damit aus?
Wollte mal testweise eine Eismaschine bzw mehrere bei ebay ersteigern und samt Gaststättenlizenz? an lukrativen Orten aufstellen und einen 400 E Jobber dahinterklemmen. Geht das?
>>>>Hallo,
>>>>kann man einen 400-Euro-Jobber einfach so von einer Minute auf die andere vor die Tür setzen oder gibt es da irgendwelche Fristen, Rechte usw.?
>>>>Danke
>>>>
>>>>Toby
>>>www.400-euro.de
>>>
>>>Kündigung
>>>Auch ein 400-Euro-Beschäftigter kann weder"von heute auf morgen" kündigen noch gekündigt werden. Hier gelten dieselben Regeln wie für alle Arbeitnehmer:
>>>in den ersten 6 Monaten ist kein Kündigungsgrund erforderlich. Falls eine Probezeit vereinbart ist (das muß ausdrücklich geschehen sein), gilt eine Frist von 2 Wochen zu jedem Tag für beide Seiten, wenn keine andere Frist vereinbart ist.
>>>ab dem siebten Monat gilt das Kündigungsschutzgesetz, d.h. der Arbeitgeber kann nur aus den im Gesetz genannten Gründen kündigen (der Arbeitnehmer auch ohne Grund). Das gilt nicht für Betriebe mit 5 oder weniger Arbeitnehmern. Bei der Berechnung dieser Zahl gilt ein geringfügig Beschäftigter nur als"halber Arbeitnehmer."
>>>ab dem siebten Monat oder wenn keine Probezeit vereinbart war können beide Seiten nur mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Monats kündigen. Wenn der Arbeitgeber kündigt, verlängert sich diese Frist nach 2 Jahren Beschäftigung schrittweise bis auf 7 Monate zum Quartalsende (auch abhängig vom Alter des Arbeitnehmers).
>>>durch einen Tarifvertrag, in sehr kleinen Unternehmen und bei kurzfristigen Beschäftigungen kann auch eine kürzere Frist vereinbart werden,
>>>der besondere Kündigungsschutz z.B. für Schwangere, Schwerbehinderte, Mitglieder des Betriebsrates und Wehrpflichtige gilt auch für geringfügig Beschäftigte,
>>>vor jeder Kündigung muß, soweit vorhanden, der Betriebsrat gehört werden,
>>>die Kündigung kann nur schriftlich erklärt werden,
>>>wenn das Arbeitsverhältnis durch eine Befristung (schriftlich im Arbeitsvertrag!) endet oder wenn der Arbeitnehmer einen Auflösungsvertrag unterschreibt, gelten alle Regelungen über Kündigungsfristen und Kündigungsschutz nicht mehr.
>>>Falls der Arbeitnehmer der Meinung ist, daß eine Kündigung rechtswidrig war, kann er sie durch das Arbeitsgericht überprüfen lassen. Innerhalb von 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung muß die Klage beim Gericht eingegangen sein - andernfalls gilt in den meisten Fällen die Kündigung als akzeptiert. Der Arbeitnehmer kann die Klage selbst schriftlich einreichen (entscheidend ist das Eingangsdatum) oder mündlich beim Arbeitsgericht zu Protokoll erklären. Sicherer ist es, einen Rechtsanwalt (kostenpflichtig) oder
>>>die Gewerkschaft (kostenfrei, falls Mitglied) damit zu beauftragen
>>>80 % der ArbG Prozesse gehen zugunsten des Arbeitnehmers aus wie ich beim Jurastudium lernen durfte.
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Laui
02.08.2005, 22:57
@ monopoly
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Deine Wortwahl lässt sehr zu wünschen übrig! |
-->Tut mir leid, aber dein Posting liegt nicht weit weg von Zuhälterei.
Denk mal darüber nach!
Gruß Laui
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