Toby0909
01.09.2005, 09:46 |
Berliner Testament Thread gesperrt |
-->Hallo.
Wer kennt sich aus.
Nach Auskunft von 4 Anwälten ersetzt ein Berliner Testament auch ein NACHFOLGENDES Testament.
Fall: Frau pflegt Tante 9 Jahre lang. Tante ist weit über 90 Jahre alt. Hat ein Testament zu gunsten der Frau gemacht. Jetzt taucht ein Berliner Testament von 1949 beim Amtsgericht Berlin auf. Jetzt bekommen das ganze Vermögen die Kinder aus erster Ehe (wissen gar nicht, daß sie so eine Tante haben).
Kann das so sein?
Toby
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Uwe
01.09.2005, 09:58
@ Toby0909
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Re: Berliner Testament - eine Möglichkeit, da keine weiteren Informationen |
-->>Hallo.
>Wer kennt sich aus.
>Nach Auskunft von 4 Anwälten ersetzt ein Berliner Testament auch ein NACHFOLGENDES Testament.
>Fall: Frau pflegt Tante 9 Jahre lang. Tante ist weit über 90 Jahre alt. Hat ein Testament zu gunsten der Frau gemacht. Jetzt taucht ein Berliner Testament von 1949 beim Amtsgericht Berlin auf. Jetzt bekommen das ganze Vermögen die Kinder aus erster Ehe (wissen gar nicht, daß sie so eine Tante haben).
>Kann das so sein?
>Toby
Ja, Toby,
nämlich dann, wenn das nachfolgende Testament keine Angaben zum Ort und Zeitpunkt der Erstellung enthält und sich diese (Ort und Zeitpunkt der Erstellung) auch nicht eindeutig und zweifelsfrei belegen lassen. Ansonsten wären zur Beurteilung sicher noch andere Aspekte eine Rolle spielen, die die vier Anwälte als Information sicher berücksicht haben werden, hier aber nicht bekannt sind.
Gruß,
Uwe
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LOMITAS
01.09.2005, 10:27
@ Toby0909
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Re: Berliner Testament |
-->>Hallo.
>Wer kennt sich aus.
>Nach Auskunft von 4 Anwälten ersetzt ein Berliner Testament auch ein NACHFOLGENDES Testament.
>Fall: Frau pflegt Tante 9 Jahre lang. Tante ist weit über 90 Jahre alt. Hat ein Testament zu gunsten der Frau gemacht. Jetzt taucht ein Berliner Testament von 1949 beim Amtsgericht Berlin auf. Jetzt bekommen das ganze Vermögen die Kinder aus erster Ehe (wissen gar nicht, daß sie so eine Tante haben).
>Kann das so sein?
>Toby
Hi Toby,
ein Berliner Testament ist eigentlich eine Absicherung der Erbfolge bei Eheleuten. Soll heissen die Eheleute setzten sich gegenseitig als Erben ein. Sollte jemand vorher sterben erbt der andere Ehepartner das Ganze und die sonstigen möglichen Erbberechtigten gehen leer aus.
Jedoch wie immer ein Rattenschwanz hierbei: Ein Schlusserbe kann bereits bei Ableben einer Person seinen Pflichtanteil einfordern. Dies MUSS er aber spätestens 3 Jahre nach dem Tod ders ersten Erlassers anmelden
Soll heissen; Wenn der Mann der Tante mehr als 3 Jahre tot ist schauts anders aus für die Kinder der ersten Ehe. So meine Meinung
LOMITAS
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Toby0909
01.09.2005, 11:32
@ Toby0909
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will, kann, darf sich hier irgendjemand beruflich auseinandersetzen? |
-->Falls also jemand hier Anwalt ist und sich damit auskennt, dann bitte Mail an mich und dann gebe ich die Nummer an die Kundin weiter....
Toby
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wihoka
01.09.2005, 13:25
@ Toby0909
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Re: Berliner Testament |
-->Hi,
bin zwar kein Anwalt, aber m.W. können solche Alttestamente angefochten werden. Wenn sonst nichts zu verlieren ist,....
Grüße
wihoka
>Hallo.
>Wer kennt sich aus.
>Nach Auskunft von 4 Anwälten ersetzt ein Berliner Testament auch ein NACHFOLGENDES Testament.
>Fall: Frau pflegt Tante 9 Jahre lang. Tante ist weit über 90 Jahre alt. Hat ein Testament zu gunsten der Frau gemacht. Jetzt taucht ein Berliner Testament von 1949 beim Amtsgericht Berlin auf. Jetzt bekommen das ganze Vermögen die Kinder aus erster Ehe (wissen gar nicht, daß sie so eine Tante haben).
>Kann das so sein?
>Toby
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bernor
01.09.2005, 20:51
@ Toby0909
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Re: Berliner Testament |
-->Hi Toby,
das Berliner Testament (B.T.) bindet die Ehegatten solange, wie sie beide noch leben: in dieser Zeit ist kein abweichendender"letzter Wille" eines einzelnen Ehegatten zulässig (nur Aufhebung des BT im gegenseitigen Einvernehmen).
Danach jedoch ist das B.T. erfüllt (ggf. nach Berücksichtigung von Pflichtteilen, sofern innerhalb von drei Jahren geltend gemacht) und der überlebende Ehegatte kann über das Vermögen testamentarisch frei verfügen - sofern er nicht als sog. Vorerbe eingesetzt worden ist und den Nachlaß oder den Wert desselben für den/die eigentlichen Erben (Kinder oder auch andere - auch hier ggf. unter Berücksichtigung von Pflichtteilen) reservieren soll.
(Hier stellt sich die Frage, wieviel fallbezogenen"Input" Du den vier Anwälten gegeben hast.)
Heiratet der überlebende (und nicht als Vorerbe fungierende) Ehegatte noch einmal, so erben - nach der gesetzlichen Erbfolge - nach seinem Tod (vom aktuellen Ehegatten mal abgesehen) alle Kinder (egal, aus welcher Ehe) grundsätzlich gleichberechtigt - die Nichte z.B. dagegen muß, wenn sie, wie in Deinem Fall, erben soll, auf jeden Fall besonders in einem Testament bedacht werden.
Weiter kann ich jetzt dazu allerdings nichts sagen, weil hier zum einen nicht bekannt ist, ob das alte B.T. von 1949 noch Sonderbestimmungen (siehe"Vorerbe"!) oder das neue Testament irgendwelchen"Macken" enthält und ich zum anderen aus diesem Satz...
Jetzt bekommen das ganze Vermögen die Kinder aus erster Ehe (wissen gar nicht, daß sie so eine Tante haben).
... nicht ganz schlau werde: falls es sich um die Kinder der Erblasserin handelt, sollten diese doch ihre Mutter noch gekannt haben, oder?
Jedenfalls ist der Satz"Das B.T. macht jedes weitere Testament ungültig." zu pauschal und daher im o.a. Fall so nicht anzuwenden.
Gruß bernor
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