Denis
09.01.2006, 11:22 |
Auflassungsvormerkung Thread gesperrt |
-->Hallo!
Ich möchte ein Gartengrundstück kaufen. KP 5300,- Die Verkäufer sind eine Erbengemeinschaft. (vier Erben, davon ist die älteste 80 J. und so unbeweglich das der Notar ins Altersheim kommt.) Das Grundbuch ist lastenfrei.
Meine Überlegung ist, sich die Auflassungsvormerkung zu sparen. Ich würde denn bar direkt beim Notartermin bezahlen. Welche Risiken könnten dadurch entstehen?
Ich kann mir z.B. nicht vorstellen, das die Erbengemeinschaft noch schnell woanders verkauft. Gibt es weitere Risiken?
Danke
viele Grüsse
Denisss
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LOMITAS
09.01.2006, 11:24
@ Denis
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Sonst keine (o.Text) |
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Tarantoga
09.01.2006, 11:50
@ Denis
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Re: Auflassungsvormerkung |
-->Hallo
Es bestehen noch Risiken, wenn die finanziellen Verhältnisse Deiner Verkäufer nicht in Ordnung sind oder diese unwillig werden^^. Wenn die z.B. insolvent werden stehst Du mit Deinem Kaufanspruch recht schlecht da. Ausserdem könnten die Verkäufer auch nach Deiner Zahlung noch anderweitig verkaufen und Du müßtest die Rückzahlung einklagen. Wenn die Vormerkung im Grundbuch steht wird das dagegen fast unmöglich.
Das Problem ist folgendes: Wenn Du nur den Kaufvertrag hast, dann wirkt der nur gegen Deinen Verkäufer, für alle anderen bedeutet der gar nichts, weil er nur einen Anspruch gegen den Verkäufer gibt. Die Auflassungsvormerkung hat dagegen dingliche Wirkung, sie gilt gegen jeden und schützt daher euren Kaufvertrag gegen Dritte. Also z.B. auch gegen einen Gläubiger Deines Verkäufers.
Bei der Kaufpreissumme und honorige Verkäufer vorrausgesetzt ist das Risiko überschaubar. Aber man weiß nie was da so kommen mag..
Grüße
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Denis
09.01.2006, 12:11
@ Tarantoga
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Wie lange dauert es eigentlich vom Notartermin bis zur Grundbuchänderung? |
-->(Angenommen man macht keine Auflassungsvormerkung. Ein eventuell auftretender Gläubiger müsste denn ja in diesem Zeitraum einen Eintrag ins Grundbuch bewirken, oder?
>Hallo
>Es bestehen noch Risiken, wenn die finanziellen Verhältnisse Deiner Verkäufer nicht in Ordnung sind oder diese unwillig werden^^. Wenn die z.B. insolvent werden stehst Du mit Deinem Kaufanspruch recht schlecht da. Ausserdem könnten die Verkäufer auch nach Deiner Zahlung noch anderweitig verkaufen und Du müßtest die Rückzahlung einklagen. Wenn die Vormerkung im Grundbuch steht wird das dagegen fast unmöglich.
>Das Problem ist folgendes: Wenn Du nur den Kaufvertrag hast, dann wirkt der nur gegen Deinen Verkäufer, für alle anderen bedeutet der gar nichts, weil er nur einen Anspruch gegen den Verkäufer gibt. Die Auflassungsvormerkung hat dagegen dingliche Wirkung, sie gilt gegen jeden und schützt daher euren Kaufvertrag gegen Dritte. Also z.B. auch gegen einen Gläubiger Deines Verkäufers.
>Bei der Kaufpreissumme und honorige Verkäufer vorrausgesetzt ist das Risiko überschaubar. Aber man weiß nie was da so kommen mag..
>Grüße
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Herbi, dem Bremser
09.01.2006, 12:17
@ Denis
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Re: Auflassungsvormerkung |
-->>Meine Überlegung ist, sich die Auflassungsvormerkung zu sparen. Ich würde dann bar direkt beim Notartermin bezahlen.
Moin Denis,
die Auflassungsvormerkung wird ins Grundbuch eingetragen, bevor Geld fließt - und bevor ein (dann nachrangiger) Zwang eingetragen werden kann.
Damit ist per Grundbuch das Grundstück"gesperrt" für dann nachrangige Einträge wie Schnellverkäufe an andere und Zwänge von Dritten.
Wenn du beim Notartermin zahlst, landet dein Geld - hoffentlich - auf einem Anderkonto, aber der Notar war noch nicht beim Grundbuchamt, ebenso wie der Eintrag ins Grundbuch noch nicht erfolgt ist.
Damit bist du also noch nicht Eigentümer, obwohl du grad Cash gegeben hast.
Der Eintrag ins Grundbuch ist ein"Vorgang".
Es gibt viele Vorgänge auf Grundbuchämtern.
Es gibt Stapel, auf denen sich Vorgänge.. stapeln.
Wenn in dieser Zwischenzeit - aus einem (anderen) Stapel (eines anderen Grundbuchamtes) ein Verkauf des bzw. ein Zwang auf das Grundstück erfolgt und auch eingetragen wird, stehen deine Chancen bei Null. Wenn dann noch ein Zwang auf die Verkäufer anberaumt wird und der Notar kein Anderkonto geführt hat, dann kann es dazu führen, dass dein Geld der Zwangsmasse anheim fällt.
Vorsicht mit Sparen am falschen Ende.
Die Notariatsgebühren der Auflassungsvormerkung kosten nicht die Welt.
Es sei denn, der Notar ist mehr als nur dein Freund.
(Wobei beim Geld bekanntlich die Freundschaft aufhört,
der Komparativ von Freund der Parteifreund und der Superlativ ist Todfeind ist!)
Gruß aus der Welt des Elektronischen Grundbuchs (EGB)
Herbi
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Herbi, dem Bremser
09.01.2006, 12:22
@ Denis
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5 Minuten bis eine Woche |
-->Hi,
in der Welt des EGBs besitzt ein Notar Zugang per Netz zum Grundbuch.
Das kann in 5 Minuten erledigt sein.
Ansonsten spaziert er am gleichen Tag oder einmal die Woche ins Grundbuchamt und trägt sein Anliegen vor.
Gruß
Herbi
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LenzHannover
09.01.2006, 16:28
@ Denis
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Zusammenfassend und ergänzend |
-->>Ich möchte ein Gartengrundstück kaufen. KP 5300,- Die Verkäufer sind eine Erbengemeinschaft. Das Grundbuch ist lastenfrei.
Ich bin das"Risiko" sogar bei rund 70.000 eingegangen. Bei mir verkaufte ein Ehepaar und ggf. hätte ich gewußt, wo ich bei denen Grundschulden ins Grundbuch hätte eintragen lassen können. War so ein Vorkaufsrecht für eine ETW, verkauft der mein Wohnobjekt, ohne mich vorher zu informieren - oh hätte ich das gerne gemacht .
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fridolin
09.01.2006, 16:44
@ LenzHannover
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Nachfrage: Anderkonto |
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Das Anderkonto wird hier in Nds. nur noch genutzt, wenn es wirklich zwingend notwendig ist. Ich zahlte damals direkt an die Bank der Voreigentümers. Das Zusatzgeschäft (bzw. die abzocke) mit den Anderkonto ist heute fast vollständig entfallen
<font color=#0000FF>Wann ist denn ein Anderkonto beim Notar wirklich notwendig?
Beispiel: Verkäufer wohnt noch in seinem Einfamilienhaus und kann nicht sofort nach Zahlung das Haus geräumt übergeben, weil er noch seinen Umzug zu organisieren hat. Andererseits wird er den ganzen Umzug oder die Haushaltsauflösung verständlicherweise erst beginnen wollen, wenn die Zahlung tatsächlich garantiert ist, also das Geld da ist (entweder auf seinem Konto oder auf dem Konto des Notars). Auch Finanzierungsversprechen einer Bank sind vermutlich nicht hundertprozentig sicher, da es schon Fälle gegeben haben soll, wo die Bank ihre Zusage aus irgendeinem Grund wieder zurückgezogen hat oder die Finanzierung sonstwie kurzfristig geplatzt ist.
Was macht man sinnvollerweiser in so einem Fall? Auf die Zusage der Bank vertrauen?
Danke und Gruß.
</font>
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LOMITAS
09.01.2006, 16:53
@ fridolin
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Re: Nachfrage: Anderkonto |
-->>Beispiel: Verkäufer wohnt noch in seinem Einfamilienhaus und kann nicht sofort nach Zahlung das Haus geräumt übergeben, weil er noch seinen Umzug zu organisieren hat.
## Kommt i.d.R. rein in Zahlungsvorraussetzungen. Auch Anzahlung von 20% nach AV, Rest bei Räumung ist gängige Praxis
Andererseits wird er den ganzen Umzug oder die Haushaltsauflösung verständlicherweise erst beginnen wollen, wenn die Zahlung tatsächlich garantiert ist, also das Geld da ist (entweder auf seinem Konto oder auf dem Konto des Notars).
## Was passiert wenn Verkäufer trotz Zahlungseingang ( egal wo ) nicht räumt. Also besser Zahlungsvorrausetungen festlegen
LOMITAS
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