-->....nach Verkauf steuermindernd absetzbar.
<font size="4">Zinsen für Häuser bleiben nach Verkauf absetzbar
Finanzministerium entlastet nach langen Jahren Unsicherheiten die Steuerzahler</font>
Gute Nachrichten für verkaufswillige Immobilienbesitzer:
Das Finanzministerium (BMF) hat jetzt klargestellt, daß Sollzinsen für eine fremdfinanzierte Immobilie auch nach deren Verkauf steuermindernd geltend gemacht werden können. Damit endet ein langwieriger Streit mit den Gerichten.
Bisher rechnen Grundeigentümer, die eine über ein Darlehen finanzierte Mietimmobilie verkaufen, die weiter fälligen Sollzinsen mit dem Finanzamt anders ab als vorher. Das betrifft vor allem die Zinsen auf Darlehen, mit denen der Erhalt von Mietshaus oder Mietwohnung fremdfinanziert wurden.
Die Steuerbehörden sahen bisher nach der Veräußerung keinen Zusammenhang mehr zur Vermietungstätigkeit und ließen die Schuldzinsen nur in bestimmten Fällen zum Abzug zu", sagt Steuerberater Holger Witteler von der Sozietät Dr. Husemann & Partner aus Dortmund. Und zwar ausnahmsweise dann, wenn der Erlös aus dem Verkauf des Objekts zur Tilgung des Kredits für Erhaltungsaufwendungen nicht ausreichte. In diesem Punkt hat nun das Finanzministerium seine Ansicht zugunsten der Steuerzahler geändert.
Experten begrüßen das Ende des jahrelanger Dissens' zwischen den Gerichten und dem BMF."Einige Finanzgerichte bis zum Bundesfinanzhof hatten diese Frage zugunsten der Exvermieter entschieden. Die Kehrtwende der Finanzverwaltung war also überfällig", sagt Steuerexperte Witteler."Es kommt nicht darauf an, ob ein etwaiger Veräußerungserlös zur Schuldentilgung ausgereicht hätte", stellte der IX. BFH-Senat klar. Dem folgt nun auch das BMF.
"Davon zu unterscheiden ist die Finanzierung des Kaufpreises für das Mietobjekt. Hier hat der Exvermieter gegebenenfalls das Nachsehen und zwar mit dem Segen des BFH", sagt Witteler. Diese Schuldzinsen seien vom Zeitpunkt des Verkaufs an steuerlich reine Privatsache, selbst wenn sich der finanzierte Kaufpreis nicht mit dem Verkaufserlös tilgen läßt.
Jedoch weist Steuerberater Witteler darauf hin, daß Exvermieter diesem Nachteil legal entgehen können."Wenn sie nämlich den Veräußerungserlös weiterhin verwenden, um Einkünfte zu erzielen. Dann bleiben die Kreditzinsen absetzbare Werbungskosten." Sei es, daß ein neues Mietshaus oder Aktien gekauft werden.
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