Theo Stuss
30.09.2006, 13:11 |
Frage zum Urheberrecht Thread gesperrt |
-->Ein wissenschaftlicher Mitarbeiter an der UNI Innsbruck an der theol. Fakultät sagte mir, daß Texte religiösen und juristischen Inhaltes grundsätzlich kein Copyright genießen.
Jeder kann den Volltext zitieren, unter der Bedingung, daß er den Autoren nennt.
Beispiel:
Als Anlage in einem Buch zur Erforschung liturgischer Texte des syrischen Christentums bringt jemand im Anhang die vollständige Kopie eines Artikels aus einer Fachzeitschrift, sagen wir,"L'Orient chrétien", oder"Beth Mardutho".
Kennt einer genaue Gesetzestexte, meinetwegen für den Fall juristischer Veröffentlichungen, die anscheinend auch nicht geschützt sind.
Mein Bekannter ist immerhin ständig mit dem Problem konfrontiert und scheint zu wissen, wovon er spricht, kann aber keine genaue Quelle angeben.
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fridolin
30.09.2006, 13:40
@ Theo Stuss
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Re: Frage zum Urheberrecht |
-->Hallo Theo,
das ist so pauschal nicht richtig. Es kommt in erster Linie gar nicht auf den Inhalt eines Werkes an.
Das Urheberrecht erlöscht beispielsweise 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Verfassers. Bei biblischen Texten beispielsweise dürfte das der Fall sein. Das hat aber nichts mit dem Inhalt zu tun. So kann etwa ein neuerer Bibelkommentar nach wie vor dem Urheberrecht unterliegen. Genauso wäre es mit Arbeiten in wissenschaftlichen Fachzeitschriften.
Bei juristischen Texten ist es im Prinzip genauso. Allerdings unterliegen Gesetzestexte, amtliche Verordnungen und Gerichtsurteile grundsätzlichen nicht dem Urheberrecht. Bei einem Gesetzeskommentar wäre es wieder anders.
Das ist aber eine Sache mit vielen Verzweigungen (z.B. wo genau das erlaubte Zitieren endet und die nicht erlaubte Verwendung eines geschützten Werkes anfängt). Zu fragen wäre auch, ob deutsches, österreichisches oder sonst ein nationales Recht anzuwenden wäre.
Ich würde für Deutschland einfach mal im Urheberrechtsgesetz im Internet nachschauen.
Gruß
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Theo Stuss
30.09.2006, 15:12
@ fridolin
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Re: Typisch negative Antwort eines Juristen |
-->Genau darum geht es:
§ 51
Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
<font color=#FF0000>a) einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,</font>
b) Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
c) einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Die komplette Übernahme und Integration eines Werkes ist also erlaubt, wenn das neu entstandene Gesamtwerk seine eigene Originalität besitzt.
Gruß,
Theo
PS: Das meinte wohl auch der Mensch von der Uni Innsbruck
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fridolin
30.09.2006, 15:25
@ Theo Stuss
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Re: Typisch negative Antwort eines Juristen |
-->>Die komplette Übernahme und Integration eines Werkes ist also erlaubt, wenn das neu entstandene Gesamtwerk seine eigene Originalität besitzt.
<font color=#0000FF>Genau das meinte ich auch, wenn Du die Antwort genau liest - ein (auch umfangreiches oder komplettes) Zitat ist erlaubt, solange das"zitierte" Werk zur Erläuterung eines eigenen Werkes notwendig ist, welches eine eigene kreative Schöpfung darstellt. Wo hier die Grenzen zum einfachen"Abkupfern" liegen, muß im Einzelfall entschieden werden.
Mit religiösen oder juristischen Inhalten hat das überhaupt nichts zu tun (Ausnahme die schon angesprochenen Gesetzes- und Urteilstexte, für die eine generelle Sonderregelung gilt).
Wieso fragst Du im übrigen überhaupt, wenn Du die Antwort sowieso schon weißt? ;)
Und was bringt Dich überhaupt zu der irrigen Annahme, daß ich Jurist sei? Du weißt doch:"Jurist - böser Christ" (Zitat Luther, wenn ich mich nicht täusche).
Schönes Wochenende noch. </font>
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Theo Stuss
30.09.2006, 18:38
@ fridolin
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Re: Ich hatte die Antwort ja noch gar nicht. Hab's dann ergoogelt |
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