futzi
22.05.2007, 16:50 |
Frage zu Abgeltungssteuer ab 2009. Thread gesperrt |
-->Hallo,
wie sieht das eigentlich praktisch aus, wenn die Geier der
Steuereinzugszentrale ab 2009 25% der Gewinne aus Wertpapierverkäufen
pauschal einsacken?
Werden die 25% dann später bei der Einkommensteuerveranlagung
berücksichtigt und dann mit dem persönlichen Steuersatz besteuert? So
ist es doch
auch momentan mit den Zinsen und der Zinsabschlagssteuer, welche bei der
EKST auch mit dem persönlichen Steuersatz belegt werden.
Ist es bei der Abgeltungssteuer genau so? Oder sacken die Geier sich
generell und unabhängig vom persönlichen Steuersatz die 25% ein?
Gruss futzi
|
Ecki1
22.05.2007, 17:23
@ futzi
|
Besteuerung privater Kursgewinne |
-->... siehe S. 8 im folgenden Link:
da guckscht
Gruss!
Ecki1
|
futzi
22.05.2007, 18:26
@ Ecki1
|
Re: Besteuerung privater Kursgewinne |
-->Diese Link Seite 8 beantwortet allerdings nicht meine
Frage - außer einer Erkenntnis, die Gewinne besser in der
Schweiz und ohne Kenntnis der deutschen Steuereinzugszentrale
zu verwirklichen.
Immer noch unwissend grüßend, Futzi
|
fridolin
22.05.2007, 18:47
@ futzi
|
Re: Besteuerung privater Kursgewinne |
-->Verbindlich beantworten wird Deine Frage derzeit noch keiner, da das entsprechende Gesetz erst beschlossen werden muß.
Der Gesetzentwurf ist jedenfalls hier (pdf) nachzulesen:
http://dip.bundestag.de/btd/16/048/1604841.pdf
Zum Ausland: mit Pauschalurteilen würde ich ein bißchen vorsichtig sein. Soweit mir bekannt - lasse mich gerne korrigieren - gilt vieles eben nur für"private" Veräußerungsgeschäfte, die man quasi nebenbei in geringem Umfang neben seinem sonst üblichen Einkommen macht. Wer das in größerem Umfang tut, dürfte auch in der Schweiz rasch als gewerblicher Händler eingestuft werden und damit steuerpflichtig sein, während in Deutschland die Börsengeschäfte von Privatpersonen selbst in erheblichem Umfang immer als privat gelten.
|
Ecki1
22.05.2007, 20:40
@ fridolin
|
Kriterien zur Besteuerung privater Kursgewinne |
-->Verbindlich beantworten wird Deine Frage derzeit noch keiner, da das entsprechende Gesetz erst beschlossen werden muß.
Der Gesetzentwurf ist jedenfalls hier (pdf) nachzulesen:
http://dip.bundestag.de/btd/16/048/1604841.pdf
Zum Ausland: mit Pauschalurteilen würde ich ein bißchen vorsichtig sein. Soweit mir bekannt - lasse mich gerne korrigieren - gilt vieles eben nur für"private" Veräußerungsgeschäfte, die man quasi nebenbei in geringem Umfang neben seinem sonst üblichen Einkommen macht. Wer das in größerem Umfang tut, dürfte auch in der Schweiz rasch als gewerblicher Händler eingestuft werden und damit steuerpflichtig sein, während in Deutschland die Börsengeschäfte von Privatpersonen selbst in erheblichem Umfang immer als privat gelten.
Hallo
Immerhin konnte meine Fundstelle aufzeigen, dass unter den europäischen Regierungen, den"Obereigentümern", eine nicht unerhebliche Konkurrenzsituation besteht, die osteuropäischen noch nicht einmal mitgerechnet. Die Einstufung als gewerblicher Händler ist in der Schweiz kein alltäglicher Vorgang:
<font size=-1>3.2 Indizien
Indizien für das Vorhandensein eines gewerbsmässigen Wertschriftenhandels sind:
- der enge Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit sowie ganz allgemein
der Einsatz spezieller Fachkenntnisse
- die Verwendung von Fremdmitteln zur Finanzierung der Wertschriftenkäufe
(insbesondere die Aufnahme von Lombardkrediten)
- die Häufung von Wertschriftentransaktionen
- eine kurze Besitzesdauer
- Zusammenschluss mit anderen Personen zum Erwerb von Wertschriften
- die Verwendung eines erzielten Gewinnes (Reinvestition in andere Anlageprodukte)
- die Art und Weise des Vorgehens (planmässige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete
Anlagen, Ausnützung von Marktentwicklungen zur Gewinnerzielung;
Entwickeln von Initiative und Übernahme von Risiken wie eine selbständigerwerbende
Person)
- Einsatz von Derivaten, sofern diese über eine blosse Absicherung des Depots
hinausgehen
3.3 Gewichtung
Jedes dieser Indizien kann grundsätzlich für sich allein, muss aber nicht, auf Erwerbstätigkeit
im Sinne von § 25 StG hindeuten. Zudem kommt diesen Indizien je
- 8 - 01.01.2006
Luzerner Steuerbuch Weisungen StG § 25 Nr. 1
nach den Umständen ein unterschiedliches Gewicht zu. Vor allem die Inanspruchnahme
von Lombardkrediten und der Einsatz von Derivaten, der über eine blosse
Absicherung des Depots hinausgeht, stellen regelmässig gewichtige Indizien für die
Annahme einer Erwerbstätigkeit dar. Sogenannte Day-Trader dürften in der Regel
die Voraussetzungen für die Annahme des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels
erfüllen.
Termingeschäfte, namentlich systematisch betriebene Termindifferenzgeschäfte
(z.B. Optionen, Futures), sprengen in der Regel aufgrund ihrer Natur den Rahmen
einer reinen privaten Vermögensverwaltung (BGE vom 9.11.1990 i.S. K.). In konkreten
Einzelfällen sind ausnahmsweise Transaktionen denkbar, die aus anderen
als primär gewerbsmässigen oder geschäftlichen Gründen durchgeführt werden:
z.B. Beschaffung von Devisen auf Termin im Hinblick auf die Finanzierung einer
auf einen späteren Zeitpunkt erworbenen ausländischen Liegenschaft oder auch
die Absicherung von Depotpositionen.
Entscheidend für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist jedoch immer, dass eine
steuerpflichtige Person sich bemüht, in der Art und Weise einer (nebenberuflichen)
selbständigen Erwerbstätigkeit die Entwicklung des Wertpapiermarktes zur Gewinnerzielung
auszunützen und nicht einfach bestrebt ist, ihr Vermögen"dynamisch"
zu verwalten. Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel ist eher zurückhaltend anzunehmen.</font>
Quelle
Selbst wenn also von den Gewinnen an die Obrigkeit ein Scherflein abzugeben wäre, bleibt doch das Netto vom Brutto ein ganz entscheidender Punkt!
Viel Erfolg!
Ecki1
|
alberich
22.05.2007, 22:30
@ Ecki1
|
wenn es nur ein Scherflein = kleinste gebräuchliche Münzeinheit ist, will ich |
-->>Verbindlich beantworten wird Deine Frage derzeit noch keiner, da das entsprechende Gesetz erst beschlossen werden muß.
>Der Gesetzentwurf ist jedenfalls hier (pdf) nachzulesen:
>http://dip.bundestag.de/btd/16/048/1604841.pdf
>Zum Ausland: mit Pauschalurteilen würde ich ein bißchen vorsichtig sein. Soweit mir bekannt - lasse mich gerne korrigieren - gilt vieles eben nur für"private" Veräußerungsgeschäfte, die man quasi nebenbei in geringem Umfang neben seinem sonst üblichen Einkommen macht. Wer das in größerem Umfang tut, dürfte auch in der Schweiz rasch als gewerblicher Händler eingestuft werden und damit steuerpflichtig sein, während in Deutschland die Börsengeschäfte von Privatpersonen selbst in erheblichem Umfang immer als privat gelten.
>Hallo
>Immerhin konnte meine Fundstelle aufzeigen, dass unter den europäischen Regierungen, den"Obereigentümern", eine nicht unerhebliche Konkurrenzsituation besteht, die osteuropäischen noch nicht einmal mitgerechnet. Die Einstufung als gewerblicher Händler ist in der Schweiz kein alltäglicher Vorgang:
><font size=-1>3.2 Indizien
>Indizien für das Vorhandensein eines gewerbsmässigen Wertschriftenhandels sind:
>- der enge Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit sowie ganz allgemein
>der Einsatz spezieller Fachkenntnisse
>- die Verwendung von Fremdmitteln zur Finanzierung der Wertschriftenkäufe
>(insbesondere die Aufnahme von Lombardkrediten)
>- die Häufung von Wertschriftentransaktionen
>- eine kurze Besitzesdauer
>- Zusammenschluss mit anderen Personen zum Erwerb von Wertschriften
>- die Verwendung eines erzielten Gewinnes (Reinvestition in andere Anlageprodukte)
>- die Art und Weise des Vorgehens (planmässige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete
>Anlagen, Ausnützung von Marktentwicklungen zur Gewinnerzielung;
>Entwickeln von Initiative und Übernahme von Risiken wie eine selbständigerwerbende
>Person)
>- Einsatz von Derivaten, sofern diese über eine blosse Absicherung des Depots
>hinausgehen
>
>3.3 Gewichtung
>Jedes dieser Indizien kann grundsätzlich für sich allein, muss aber nicht, auf Erwerbstätigkeit
>im Sinne von § 25 StG hindeuten. Zudem kommt diesen Indizien je
>- 8 - 01.01.2006
>Luzerner Steuerbuch Weisungen StG § 25 Nr. 1
>nach den Umständen ein unterschiedliches Gewicht zu. Vor allem die Inanspruchnahme
>von Lombardkrediten und der Einsatz von Derivaten, der über eine blosse
>Absicherung des Depots hinausgeht, stellen regelmässig gewichtige Indizien für die
>Annahme einer Erwerbstätigkeit dar. Sogenannte Day-Trader dürften in der Regel
>die Voraussetzungen für die Annahme des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels
>erfüllen.
>Termingeschäfte, namentlich systematisch betriebene Termindifferenzgeschäfte
>(z.B. Optionen, Futures), sprengen in der Regel aufgrund ihrer Natur den Rahmen
>einer reinen privaten Vermögensverwaltung (BGE vom 9.11.1990 i.S. K.). In konkreten
>Einzelfällen sind ausnahmsweise Transaktionen denkbar, die aus anderen
>als primär gewerbsmässigen oder geschäftlichen Gründen durchgeführt werden:
>z.B. Beschaffung von Devisen auf Termin im Hinblick auf die Finanzierung einer
>auf einen späteren Zeitpunkt erworbenen ausländischen Liegenschaft oder auch
>die Absicherung von Depotpositionen.
>Entscheidend für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist jedoch immer, dass eine
>steuerpflichtige Person sich bemüht, in der Art und Weise einer (nebenberuflichen)
>selbständigen Erwerbstätigkeit die Entwicklung des Wertpapiermarktes zur Gewinnerzielung
>auszunützen und nicht einfach bestrebt ist, ihr Vermögen"dynamisch"
>zu verwalten. Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel ist eher zurückhaltend anzunehmen.</font>
>Quelle
>Selbst wenn also von den Gewinnen an die Obrigkeit ein Scherflein abzugeben wäre, bleibt doch das Netto vom Brutto ein ganz entscheidender Punkt!
>Viel Erfolg!
>Ecki1
|
alberich
22.05.2007, 22:33
@ alberich
|
wenn es nur ein Scherflein = kleinste gebräuchliche Münzeinheit ist |
-->will ich auch in die Schweiz zügeln.
Dann ist ja brutto fast netto.
Paradisisch!
|
fridolin
23.05.2007, 09:06
@ Ecki1
|
Re: Kriterien zur Besteuerung privater Kursgewinne |
-->>
>Indizien für das Vorhandensein eines gewerbsmässigen Wertschriftenhandels sind:
>- die Häufung von Wertschriftentransaktionen
>- eine kurze Besitzesdauer
[...]
>- die Art und Weise des Vorgehens (planmässige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete
>Anlagen, Ausnützung von Marktentwicklungen zur Gewinnerzielung;
>Entwickeln von Initiative und Übernahme von Risiken wie eine selbständigerwerbende
>Person)
>- Einsatz von Derivaten, sofern diese über eine blosse Absicherung des Depots
>hinausgehen
<font color=#0000FF>Hallo,
danke für die Erläuterungen. Leider läuft es allerdings - andersherum betrachtet - darauf hinaus, daß
1) Intraday- oder Kurzfristtrading mit hohen Umsätzen
2) die planmäßige Vorgehensweise zur Erzielung von Gewinnen sowie
3) Verwendung von Derivaten wie Futures und Optionen
die Einstufung als gewerblicher Händler nahelegen.
Anders herum frage ich mich, ob bei 25 % Pauschalsteuer (plus SolZ und ggf. Kirchensteuer) in Deutschland der gewöhnliche Steuersatz in der Schweiz künftig noch konkurrenzfähig sein wird, insbesondere, wenn man andere Umstände (wie die allgemein sehr hohen Lebenshaltungskosten dort) einrechnet. Aber wie auch immer, Wettbewerb bei den Steuersätzen hat noch nie geschadet.
Schöne Grüße!
</font>
|
Ecki1
23.05.2007, 10:33
@ fridolin
|
Konkurrenzsituation bei der Besteuerung privater Kursgewinne |
--><font color=#0000FF>Hallo,
danke für die Erläuterungen. Leider läuft es allerdings - andersherum betrachtet - darauf hinaus, daß
1) Intraday- oder Kurzfristtrading mit hohen Umsätzen
2) die planmäßige Vorgehensweise zur Erzielung von Gewinnen sowie
3) Verwendung von Derivaten wie Futures und Optionen
die Einstufung als gewerblicher Händler nahelegen.
Anders herum frage ich mich, ob bei 25 % Pauschalsteuer (plus SolZ und ggf. Kirchensteuer) in Deutschland der gewöhnliche Steuersatz in der Schweiz künftig noch konkurrenzfähig sein wird, insbesondere, wenn man andere Umstände (wie die allgemein sehr hohen Lebenshaltungskosten dort) einrechnet. Aber wie auch immer, Wettbewerb bei den Steuersätzen hat noch nie geschadet.
Schöne Grüße!
</font>
Dazu ein Beispiel: In der steuerlich eher ungünstigen Stadt Zürich liegt der persönliche Einkommensteuersatz bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 100'000 CHF bei ca. 12%, SolZ verursacht hierzulande lediglich unwissendes Kopfschütteln, Kirchensteuer ist niedrig und ohnehin eigentlich fakultativ. In den steuergünstigen Nachbargemeinden und in Steueroasen wie Freienbach oder Zug sieht`s noch erheblich besser aus. Die höheren Lebenshaltungskosten lassen sich dagegen als lediglich fixe Kosten leicht verschmerzen, bleibt doch der Grundbedarf konstant und steigt nicht wie die Steuern proportional oder womöglich progressiv zum Jahreseinkommen. Fazit: Die anvisierten 25% Veräusserungsgewinnsteuer in Deutschland sind im europäischen Vergleich nicht konkurrenzfähig, nicht einmal gegenüber Italien, was zu entsprechenden Ausweichreaktionen führen wird: Ausser in der Schweiz soll das Leben auch in der Toskana schön sein, wie man von der teutonischen Politprominenz zur Genüge weiss.
Viel Erfolg & Gruss!
Ecki1
|
dottore
23.05.2007, 15:14
@ futzi
|
Re: Abgeltungssteuer? Schwachfugiger Dreck! |
-->Hi futzi,
>wie sieht das eigentlich praktisch aus, wenn die Geier der
Steuereinzugszentrale ab 2009 25% der Gewinne aus Wertpapierverkäufen pauschal einsacken?
Nix Genaues weiß man nicht. Generell soll es für Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne nur noch die „Abgeltungssteuer“ geben (wird von den Banken an der Quelle ermittelt und an den Fiskus abgeführt).
Bei Zinsen/Dividenden usw. ist es einfach, da diese bekanntlich p.a. (oder für darunter liegende Zeiträume) anfallen (mehr unten). Bei Kursgewinnen wird’s schwierig. Denn:
1. Angenommen, jemand hält ein Papier 12 Jahre und verkauft es dann (mit dem zu besteuernden Gewinn, so angefallen) kann der Vorgang nicht mehr zurückverfolgt werden, da die Aufbewahrungpflicht solcher Unterlagen (auch elektronischer) laut HGB und AO spätestens nach 10 Jahren endet. Und dann?
2. Die Papiere könnten auch verschenkt werden, dann fiele (z.B. unter Verwandten bei den hohen Freibeträgen, Eheleute 307.000, Kinder 205.000 Euro usw.) keine Schenkungsteuer an und der Beschenkte (oder Erbe = gleiche Steuersätze, dazu kommt noch bei Ehegatten im Todesfall ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro) könnte das Papier zum aktuellen Kurswert in Cash verwandeln. Und dann?
3. Selbst Nichtverwandte haben einen Freibetrag bei Schenkungen von 5.200 Euro und der danach fällige Steuersatz liegt (bis 52.000) bei nur 17 %, also weniger als die 25 Prozent. Wer viele „Freunde“ hat, kann bei einem Gewinn von ca. 5.000 pro Position (Einzelaktien, Depot) ununterbrochen „steuerfrei weiterreichen“.
4. Bei Ländern, die keine Schenkung-/Erbschaftsteuer kennen (Schweden, Portugal, Kanton Luzern/CH, usw.) lassen sich weitere herrliche Konstrukte denken.
5. Die Aktien/Depots können jederzeit auf andere Banken übertragen werden, ob bei inländischen dann die Kaufdaten (Kurs, Termin) mitgeliefert werden müssen, ist nirgends sichtbar im Entwurf geregelt. Bei ausländischen Banken (wir haben - noch - Kapitalverkehrsfreiheit) ist nicht ersichtlich, wie diese (EU, wie schon von anderen Postern genannt, bei Nicht-EU komplett abwegig) irgendwelche Steuern auf positive Kursdifferenzen abknöpfen und abführen könnten oder sollten, da dort deutsches Recht nicht greift.
Kurzum: Unausgereifter Schwachfug, der nichts als gigantische neue Bürokratien schafft (es müssen von Banken und Kunden ca. 12 zusätzliche Formulare ausgefüllt werden!) und den ohnehin kargen „Finanzplatz Deutschland“ komplett unter die Räder bringt.
>Werden die 25% dann später bei der Einkommensteuerveranlagung
berücksichtigt und dann mit dem persönlichen Steuersatz besteuert?
Sehr gute Frage! Auch dazu nur eine Wischiwaschi-Regelung, weil die Abgeltungssteuer ausdrücklich "mit Veranlagungsoption" bestückt wurde (§§ 20, 32 d, 43 a EStG). Das ist bei Zinsen/Dividenden noch verständlich (ähnlich der bisherigen Rechtslage), bei realisierten Kursgewinnen aber nicht konkret geregelt. Dürfen Kursverluste tatsächlich nicht gegengerechnet werden, wie beabsichtigt? Mit Verlusten aus anderen Einkunftsquellen darf jedenfalls schon heute nicht verrechnet werden. Vor allem: Was, wenn jeder Aktionär für sein Depot eine Ltd. oder neue GmbH gründet (deren EK von derzeit mind. 25.000 auf nur noch 10.000 Euro abgesenkt werden soll = ca. 90 VW-Aktien, haha) und es tolle Gestaltungsmöglichkeiten gibt (GF-Gehalt, Thesaurierung, usw.).
>So ist es doch auch momentan mit den Zinsen und der Zinsabschlagssteuer, welche bei der EKST auch mit dem persönlichen Steuersatz belegt werden.
Ja.
>Ist es bei der Abgeltungssteuer genau so? Oder sacken die Geier sich generell und unabhängig vom persönlichen Steuersatz die 25% ein?
Dazu gibt es bisher nur (geplante) Vorschriften in Sachen Zinsen/Dividenden. Das BFM selbst:
„Der Abgeltungssteuersatz beträgt 25 %, wodurch alle Steuerzahler mit einem höheren Grenzsteuersatz profitieren. Da der Grenzsteuersatz eines Ledigen schon bei einem zu versteuernden Einkommen von 15.000 Euro bei 25 % liegt, profitiert jeder ledige Steuerpflichtige mit Zinseinkünften von der Abgeltungssteuer, wenn seine anderen Einkünfte 15.000 Euro betragen und er darüber hinaus noch Zinseinkünfte bezieht. Steuerpflichtige mit einem geringeren Einkommen haben die Möglichkeit der Steuerveranlagung, dann wird das gesamte Einkommmen wie derzeit dem progressiven Einkommensteuertarif unterworfen.“
Von Wertpapiergewinnen (-einkünften), die ohne Frist (Speku wie bisher, also 1 Jahr, mit Verlustrücktragsmöglichkeit 1 Jahr und unbegrenzter Vortragsmöglichkeit, dazu Halbeinkünfteverfahren) rasiert werden sollen, ist keine gesonderte Rede bzw. Berechnung.
Die BMF-Rechnung bei der 25-%-Abgeltungssteuer (Zinsen, Dividenden, private Veräußerungsgeschäfte) sieht 2009 (Jahr des präsumptiven Inkrafttretens) ein Minus [!] von 320 Mio vor (danach: 1,065, 1,520, 1,430 Mrd). Was für eine Frechheit! 2011 wären es also 1,5 Mrd Minus. Das würde bedeuten: Keiner der ca. 7 Mio bundesdeutschen Aktionäre würde in diesem Jahr Gewinne aus „privaten Veräußerungsgeschäften“ ziehen.
Tatsächlich werden p.a. in der BRD >6.000 Mrd Euro Aktienumsätze getätigt (März 07 = 637 Mrd). Angenommen, nur 10 % davon sind Geschäfte von privaten Anlegern = 600 Mrd und davon seien 10 % realisierte Gewinne = 60 Mrd. Davon die 25 % Abgeltungssteuer (bei Grenzsteuersatz 25 % +) = 15 Mrd Euro Plus für die Staatskasse. Aha, und oben stehen 1,5 Mrd Minus.
Also: Einen solchen DRECK wie die Abgeltungssteuer zu fabrizieren, bedarf es schon einer besonders begnadeten Begabung. Tatsächlich geht es den Berliner Polit-Clowns um platten Fiskalismus. Steinbrück: „Sicherung des nationalen [!] Steuersubstrats“. Das dürfte sich freilich schneller verflüchtigen als er mit seinen flinken Äuglein jemals gucken kann.
Gruß!
|
katzama
24.05.2007, 09:34
@ dottore
|
Re: Abgeltungssteuer? Schwachfugiger Dreck! |
-->Hallo dottore,
*1. Angenommen, jemand hält ein Papier 12 Jahre und verkauft es dann (mit dem zu besteuernden Gewinn, so angefallen) kann der Vorgang nicht mehr zurückverfolgt werden, da die Aufbewahrungpflicht solcher Unterlagen (auch elektronischer) laut HGB und AO spätestens nach 10 Jahren endet. Und dann?
2. Die Papiere könnten auch verschenkt werden, dann fiele (z.B. unter Verwandten bei den hohen Freibeträgen, Eheleute 307.000, Kinder 205.000 Euro usw.) keine Schenkungsteuer an und der Beschenkte (oder Erbe = gleiche Steuersätze, dazu kommt noch bei Ehegatten im Todesfall ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro) könnte das Papier zum aktuellen Kurswert in Cash verwandeln. Und dann?
3. Selbst Nichtverwandte haben einen Freibetrag bei Schenkungen von 5.200 Euro und der danach fällige Steuersatz liegt (bis 52.000) bei nur 17 %, also weniger als die 25 Prozent. Wer viele „Freunde“ hat, kann bei einem Gewinn von ca. 5.000 pro Position (Einzelaktien, Depot) ununterbrochen „steuerfrei weiterreichen“.
4. Bei Ländern, die keine Schenkung-/Erbschaftsteuer kennen (Schweden, Portugal, Kanton Luzern/CH, usw.) lassen sich weitere herrliche Konstrukte denken.
5. Die Aktien/Depots können jederzeit auf andere Banken übertragen werden, ob bei inländischen dann die Kaufdaten (Kurs, Termin) mitgeliefert werden müssen, ist nirgends sichtbar im Entwurf geregelt. Bei ausländischen Banken (wir haben - noch - Kapitalverkehrsfreiheit) ist nicht ersichtlich, wie diese (EU, wie schon von anderen Postern genannt, bei Nicht-EU komplett abwegig) irgendwelche Steuern auf positive Kursdifferenzen abknöpfen und abführen könnten oder sollten, da dort deutsches Recht nicht greift.
Kurzum: Unausgereifter Schwachfug, der nichts als gigantische neue Bürokratien schafft (es müssen von Banken und Kunden ca. 12 zusätzliche Formulare ausgefüllt werden!) und den ohnehin kargen „Finanzplatz Deutschland“ komplett unter die Räder bringt. *
Folgende Gedanken und Vorschläge zur teilweisen Beseitigung obig genannter Probleme möchte ich einbringen und anbieten.
Auf jeden Verkauf von (Aktien-)Papieren fällt der volle Satz der Steuer an.
- Kann der Verkäufer den Einkaufskurs einschließlich der Kosten nachweisen, werden diese vom Verkaufserlös abgezogen. Auf die Differenz fällt nun der volle Satz der Steuer an.
- Für Papiere, welche vor mehr als 10 Jahren erworben wurden, gilt der Aktienkurs ab einem dann fest bestimmten Zeitpunkt, vor 10 Jahren z.B. 23.5.1997, plus einem x prozentigen Aufschlag für die Bankspesen, als Einkaufskurs.
Werden Aktien verschenkt, muss man deren Wert feststellen. Entweder zahlt der Verschenkende dann die evtl. anfallende Steuer und dieses behördliche Papier wird als Einstiegskurs der Aktien für den Beschenkten verwendet oder der Beschenkte trägt die evtl. anfallende, gesamte Steuer bei Verkauf dieser Aktien.
Um einen evtl. Verlust aus Aktiengeschäften beim Finanzamt nachzuweisen, behält jeder seine Bankunterlagen. Warum sollte es im Falle eines Gewinnes nicht auch möglich sein? Alleine aus Eigeninteresse wird bei Annahme meines Vorschlages jeder seine Einkaufsunterlagen aufheben und spätestens dem Finanzamt zur Verminderung der gezahlten Steuer vorlegen.
LG
katzama
|
le chat
24.05.2007, 10:15
@ katzama
|
Re: Abgeltungssteuer? Schwachfugiger Dreck! |
-->>Folgende Gedanken und Vorschläge zur teilweisen Beseitigung obig genannter Probleme möchte ich einbringen und anbieten.
>Auf jeden Verkauf von (Aktien-)Papieren fällt der volle Satz der Steuer an.
>- Kann der Verkäufer den Einkaufskurs einschließlich der Kosten nachweisen, werden diese vom Verkaufserlös abgezogen. Auf die Differenz fällt nun der volle Satz der Steuer an.
>- Für Papiere, welche vor mehr als 10 Jahren erworben wurden, gilt der Aktienkurs ab einem dann fest bestimmten Zeitpunkt, vor 10 Jahren z.B.23.5.1997, plus einem x prozentigen Aufschlag für die Bankspesen, als Einkaufskurs.
>Werden Aktien verschenkt, muss man deren Wert feststellen. Entweder zahlt der Verschenkende dann die evtl. anfallende Steuer und dieses behördliche Papier wird als Einstiegskurs der Aktien für den Beschenkten verwendet oder der Beschenkte trägt die evtl. anfallende, gesamte Steuer bei Verkauf dieser Aktien.
>Um einen evtl. Verlust aus Aktiengeschäften beim Finanzamt nachzuweisen, behält jeder seine Bankunterlagen. Warum sollte es im Falle eines Gewinnes nicht auch möglich sein? Alleine aus Eigeninteresse wird bei Annahme meines Vorschlages jeder seine Einkaufsunterlagen aufheben und spätestens dem Finanzamt zur Verminderung der gezahlten Steuer vorlegen.
>LG
>katzama
Hallo Katzama,
mit Verlaub, das ist genauso weltfremd wie die gesamte deutsche Bürokratie und
die gesamte Finanzverwaltung.
Du redest daher wie ein Politiker.
Und ich hab den Eindruck, Du hast, genau wie der Rest der Politiker, denn Schuss noch nicht gehört.
beste Grüße
le chat
|
Ecki1
24.05.2007, 11:07
@ le chat
|
Abgeltungssteuer? In der vorgeschlagenen Höhe wohlgemerkt nicht verlockend... |
-->... und die Betroffenen werden handeln anstatt lange zu diskutieren,
meint Ecki1
|
katzama
24.05.2007, 17:14
@ le chat
|
Re: Abgeltungssteuer? Schwachfugiger Dreck! |
-->Hallo le chat,
wäre ich ein Politiker, würde ich eine extra Behörde zur Kontrolle der Daten schaffen, die Aufgaben der Übermittlung von einzelnen Daten, den Einbehalt dieser Steuer und deren Überweisung an den Staat auf die Banken verteilen und um wirklich auf Nummer sicher zu gehen, die potentiellen Steuerhinterzieher verdeckt überwachen lassen.
Warum aber solchen Aufstand betreiben, wenn es auch einfacher ginge?
le chat, ich vermute, ich kenne das Ziel der Kugel. Nur wenn man den Verlauf der Kugel abändern bzw. diese auffangen möchte, sollte man die Steuern auf allen Schultern (Abschreibungen, Gewinne, Arbeitnehmerentgelte) gleichmäßig verteilen. U.a. dadurch könnte, so denke ich, sogar der für alle einheitliche Steuersatz unter 20 % liegen. Die derzeitigen Steuern, wie Lohn- und Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer und die ganze Bürokratie und Finanzverwaltung hierfür würde entfallen.
Was meinst Du dazu?
LG
katzama
|