neo
22.08.2007, 19:30 |
@dottore Thread gesperrt |
-->Vielen Dank für die präzise Antwort zur Gewährträgerhaftung
Ich habe hierzu noch eine kurze wichtige Bitte - kannst Du mir helfen?
Du schreibst:
"Verbindlichkeiten die nach der Übergangsphase oder IN der Übergangsphase mit einer Laufzeit über den 31. Dezember 2015 hinaus eingegangen wurden, nicht mehr.
[1] Aktuelle ebenfalls nicht mehr [1]. Klartext: Der öffentlich-rechtliche Kreditnehmer ist pleite - es sei denn, er würde gestützt, [2] was aber sofort Brüssel auf den Plan rufen würde, da dies nach EU-Recht verboten ist [2], (siehe die anstehenden Diskussionen KfW/IKB dazu)."
Ich würde gerne unsere Firmenrücklage absichern, treffe da allerdings auf Widerstand seitens meiner Partnern, da gewisse Banker sagen, dass deine Aussage falsch ist.
Kannst Du mir bitte die 2 Quellen für die beiden Ausagen (oben gekennzeichnet mit[1] und [2]) nennen, wo ich das ganz einfach schwarz auf weiss nachweisen kann.
Ganz herzlichen Dank im voraus
|
dottore
23.08.2007, 09:32
@ neo
|
Re: Landesbanken - stimmt so. Wechsle Deine 'gewissen Banker' aus! |
-->Hi
der Text selbst:
Verständigung über Anstaltslast und Gewährträgerhaftung
Mitglied der Europäischen Kommission, Mario Monti, verantwortlich für Wettbewerb, und
Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen, Caio Koch-Weser, Finanzminister des
Landes Baden-Württemberg, Gerhard Stratthaus, Finanzminister des Freistaats Bayern, Kurt
Faltlhauser, Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Peer Steinbrück, und Präsident
des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes, Dietrich Hoppenstedt, für die Bundesrepublik
Deutschland,
haben sich in Brüssel am 17. Juli 2001 auf das Folgende verständigt:
1."Plattform-Modell"
1.1. Die deutschen Behörden bestätigen, dass alle Landesbanken und Sparkassen,
einschließlich ihrer öffentlich-rechtlichen Tochterunternehmen, sich dem sogenannten
"Plattform-Modell" anschließen werden.
1.2. Das"Plattform-Modell" besteht in der Abschaffung der Gewährträgerhaftung und der
Ersetzung der Anstaltslast, so wie sie derzeit besteht, gemäß den in Punkt 2.
niedergelegten Grundsätzen.
2. Grundsätze im Hinblick auf eine Änderung des Systems der Anstaltslast und
Gewährträgerhaftung
2.1. Gewährträgerhaftung wird abgeschafft.
2.2. Anstaltslast, so wie sie derzeit besteht, wird ersetzt gemäß den folgenden Grundsätzen:
a) Die finanzielle Beziehung zwischen dem öffentlichen Eigner und dem öffentlichen
Kreditinstitut darf sich nicht von einer normalen wirtschaftlichen
Eigentümerbeziehung gemäß marktwirtschaftlichen Grundsätzen unterscheiden, so
wie der zwischen einem privaten Anteilseigner und einem Unternehmen in einer
Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung.
b) Jegliche Verpflichtung des öffentlichen Eigners zu wirtschaftlicher Unterstützung
des öffentlichen Kreditinstituts und jeglicher Automatismus wirtschaftlicher
Unterstützung durch den Eigner zugunsten des öffentlichen Kreditinstituts ist
ausgeschlossen. Es besteht keine unbeschränkte Haftung des Eigners für
Verbindlichkeiten des öffentlichen Kreditinstituts. Es gibt keine Absichtserklärung
oder Garantie, den Bestand des öffentlichen Kreditinstituts sicher zu stellen.
c) Die öffentlichen Kreditinstitute werden den gleichen Regeln für den Insolvenzfall
wie private Kreditinstitute unterworfen, ihre Gläubiger werden somit in ihrer
Position denen privater Kreditinstitute gleichgestellt.
d) Diese Grundsätze gelten unbeschadet der Möglichkeit des Eigners, wirtschaftliche
Unterstützung in Einklang mit den Beihilferegelungen des EG-Vertrags zu
gewähren.
Die Daten zu den Übergangsfristen stimmen ebenfalls, siehe hier:
Schlussfolgerungen über Anstaltslast and Gewährträgerhaftung betreffend die Verständigung
über Landesbanken und Sparkassen vom 17.7.2001
Mitglied der Europäischen Kommission, Mario Monti, zuständig für Wettbewerb, und
Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen, Caio Koch-Weser, Finanzminister des Landes Baden-
Württemberg, Gerhard Stratthaus, Finanzminister des Freistaats Bayern, Kurt Faltlhauser, Finanzminister des
Landes Nordrhein-Westfalen, Peer Steinbrück, und Präsident des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes.
Dietrich Hoppenstedt, für die Bundesrepublik Deutschland.
haben am 28.2.2002 in Brüssel die folgenden Schlussfolgerungen erzielt, wobei alle genannten
Selbstverpflichtungen bis 15.3.2002 beizubringen sind und für die übrigen Maßnahmen der Zeitplan der
Verständigung vom 17.7.2001 gilt. Der ursprünglich auf den. 31.12.2001 festgelegte Zeitpunkt zur Zuleitung
der jeweiligen Gesetzsgebungsvorschläge an die zuständigen Gesetzgebungsorgane wird bis zum 31.3.2002
verlängert; in begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist bis längstens 31.5.2002 verlängert werden. In jedem
Fall ist der Kommission ein Zwischenbericht über den Stand der Arbeiten bis zum 15.3.2002 zu übermitteln;
A) Ersetzung der Anstaltslast und Abschaffung der Gewährträgerhaftung
Für die Ersetzung der Anstaltslast und die Abschaffung der Gewährträgerhaftung müssen
mindestens die folgenden Elemente enthalten sein:
In den Gesetzestexten selbst:
1) Anstaltslast wird ersetzt durch die folgenden Bestimmungen:
2) Der Träger unterstützt die Sparkasse/Landesbank bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe
der folgenden Grundsätze/Bestimmungen.
3) Eine Verpflichtung des Trägers zur oder ein Anspruch der Sparkasse/Landesbank gegen den Träger
auf Zurverfügungstellung von Mitteln besteht nicht.
4) Die Sparkasse/Landesbank haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen,
5) Die Haftung des Trägers der Landesbank ist auf das satzungsmäßige Kapital beschränkt./ Der Träger der
Sparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.
6) Alle Landesbanken und Sparkassen müssen insolvenzfähig sein [zu erreichen durch die Abschaffung der
Bestimmungen der Länder, die auf § 12(1) No 2 Insolvenzordnung beruhen],
7) Sämtliche bestehenden Bestimmungen über Anstaltslast and Gewährträgerhaftung, die mit dem Obigen im
Widerspruch stehen, sind zu streichen.
In den Gesetzesbegründungen:
Zusätzlich zu den Erklärungen für die Bestimmungen im Gesetzestext muss das Folgende erscheinen:
>Ich würde gerne unsere Firmenrücklage absichern, treffe da allerdings auf Widerstand seitens meiner Partnern, da gewisse Banker sagen, dass deine Aussage falsch ist.
Wechsle die Banker.
>Kannst Du mir bitte die 2 Quellen für die beiden Ausagen (oben gekennzeichnet mit[1] und [2]) nennen, wo ich das ganz einfach schwarz auf weiss nachweisen kann.
Die Texte aus der Web-Seite der LBBW kopiert, dort im Original nachzulesen.
>Ganz herzlichen Dank im voraus
Gern + Gruß!
|
neo
23.08.2007, 15:54
@ dottore
|
@dottore Vielen Dank! |
-->>Hi
>der Text selbst:
>Verständigung über Anstaltslast und Gewährträgerhaftung
>Mitglied der Europäischen Kommission, Mario Monti, verantwortlich für Wettbewerb, und
>Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen, Caio Koch-Weser, Finanzminister des
>Landes Baden-Württemberg, Gerhard Stratthaus, Finanzminister des Freistaats Bayern, Kurt
>Faltlhauser, Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Peer Steinbrück, und Präsident
>des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes, Dietrich Hoppenstedt, für die Bundesrepublik
>Deutschland,
>haben sich in Brüssel am 17. Juli 2001 auf das Folgende verständigt:
>1."Plattform-Modell"
>1.1. Die deutschen Behörden bestätigen, dass alle Landesbanken und Sparkassen,
>einschließlich ihrer öffentlich-rechtlichen Tochterunternehmen, sich dem sogenannten
>"Plattform-Modell" anschließen werden.
>1.2. Das"Plattform-Modell" besteht in der Abschaffung der Gewährträgerhaftung und der
>Ersetzung der Anstaltslast, so wie sie derzeit besteht, gemäß den in Punkt 2.
>niedergelegten Grundsätzen.
>2. Grundsätze im Hinblick auf eine Änderung des Systems der Anstaltslast und
>Gewährträgerhaftung
>2.1. Gewährträgerhaftung wird abgeschafft.
>2.2. Anstaltslast, so wie sie derzeit besteht, wird ersetzt gemäß den folgenden Grundsätzen:
>a) Die finanzielle Beziehung zwischen dem öffentlichen Eigner und dem öffentlichen
>Kreditinstitut darf sich nicht von einer normalen wirtschaftlichen
>Eigentümerbeziehung gemäß marktwirtschaftlichen Grundsätzen unterscheiden, so
>wie der zwischen einem privaten Anteilseigner und einem Unternehmen in einer
>Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung.
>b) Jegliche Verpflichtung des öffentlichen Eigners zu wirtschaftlicher Unterstützung
>des öffentlichen Kreditinstituts und jeglicher Automatismus wirtschaftlicher
>Unterstützung durch den Eigner zugunsten des öffentlichen Kreditinstituts ist
>ausgeschlossen. Es besteht keine unbeschränkte Haftung des Eigners für
>Verbindlichkeiten des öffentlichen Kreditinstituts. Es gibt keine Absichtserklärung
>oder Garantie, den Bestand des öffentlichen Kreditinstituts sicher zu stellen.
>c) Die öffentlichen Kreditinstitute werden den gleichen Regeln für den Insolvenzfall
>wie private Kreditinstitute unterworfen, ihre Gläubiger werden somit in ihrer
>Position denen privater Kreditinstitute gleichgestellt.
>d) Diese Grundsätze gelten unbeschadet der Möglichkeit des Eigners, wirtschaftliche
>Unterstützung in Einklang mit den Beihilferegelungen des EG-Vertrags zu
>gewähren.
>Die Daten zu den Übergangsfristen stimmen ebenfalls, siehe hier:
>
>Schlussfolgerungen über Anstaltslast and Gewährträgerhaftung betreffend die Verständigung
>über Landesbanken und Sparkassen vom 17.7.2001
>Mitglied der Europäischen Kommission, Mario Monti, zuständig für Wettbewerb, und
>Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen, Caio Koch-Weser, Finanzminister des Landes Baden-
>Württemberg, Gerhard Stratthaus, Finanzminister des Freistaats Bayern, Kurt Faltlhauser, Finanzminister des
>Landes Nordrhein-Westfalen, Peer Steinbrück, und Präsident des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes.
>Dietrich Hoppenstedt, für die Bundesrepublik Deutschland.
>haben am 28.2.2002 in Brüssel die folgenden Schlussfolgerungen erzielt, wobei alle genannten
>Selbstverpflichtungen bis 15.3.2002 beizubringen sind und für die übrigen Maßnahmen der Zeitplan der
>Verständigung vom 17.7.2001 gilt. Der ursprünglich auf den. 31.12.2001 festgelegte Zeitpunkt zur Zuleitung
>der jeweiligen Gesetzsgebungsvorschläge an die zuständigen Gesetzgebungsorgane wird bis zum 31.3.2002
>verlängert; in begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist bis längstens 31.5.2002 verlängert werden. In jedem
>Fall ist der Kommission ein Zwischenbericht über den Stand der Arbeiten bis zum 15.3.2002 zu übermitteln;
>A) Ersetzung der Anstaltslast und Abschaffung der Gewährträgerhaftung
>Für die Ersetzung der Anstaltslast und die Abschaffung der Gewährträgerhaftung müssen
>mindestens die folgenden Elemente enthalten sein:
>In den Gesetzestexten selbst:
>1) Anstaltslast wird ersetzt durch die folgenden Bestimmungen:
>2) Der Träger unterstützt die Sparkasse/Landesbank bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe
>der folgenden Grundsätze/Bestimmungen.
>3) Eine Verpflichtung des Trägers zur oder ein Anspruch der Sparkasse/Landesbank gegen den Träger
>auf Zurverfügungstellung von Mitteln besteht nicht.
>4) Die Sparkasse/Landesbank haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen,
>5) Die Haftung des Trägers der Landesbank ist auf das satzungsmäßige Kapital beschränkt./ Der Träger der
>Sparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.
>6) Alle Landesbanken und Sparkassen müssen insolvenzfähig sein [zu erreichen durch die Abschaffung der
>Bestimmungen der Länder, die auf § 12(1) No 2 Insolvenzordnung beruhen],
>7) Sämtliche bestehenden Bestimmungen über Anstaltslast and Gewährträgerhaftung, die mit dem Obigen im
>Widerspruch stehen, sind zu streichen.
>In den Gesetzesbegründungen:
>Zusätzlich zu den Erklärungen für die Bestimmungen im Gesetzestext muss das Folgende erscheinen:
>>Ich würde gerne unsere Firmenrücklage absichern, treffe da allerdings auf Widerstand seitens meiner Partnern, da gewisse Banker sagen, dass deine Aussage falsch ist.
>Wechsle die Banker.
>>Kannst Du mir bitte die 2 Quellen für die beiden Ausagen (oben gekennzeichnet mit[1] und [2]) nennen, wo ich das ganz einfach schwarz auf weiss nachweisen kann.
>Die Texte aus der Web-Seite der LBBW kopiert, dort im Original nachzulesen.
>>Ganz herzlichen Dank im voraus
>Gern + Gruß!
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