Zebulon
01.12.2007, 10:42 |
@ Prinz Eisenherz - hier der vesprochene ParagraphThread gesperrt |
-->Hallo Eisenherz,
hier handelt es sich definitiv nicht um den wohlgemeinten Rat eines Schutzmanns, wie Du annimmst, sondern knallhart um:
§ 14.2 StVo - derzeitiger Tarif 15 €
Viele Grüße
Zebulon
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[ Börse & Wirtschaft: Elliott-Wellen-Forum ]
Geschrieben von Zebulon am 29. November 2007 19:40:50:
Als Antwort auf: Der Sündenfall des Verführtwerdens geschrieben von Dieter am 29. November 2007 18:11:41:
Keine Satire
Die Polizei hängt Dir ein Strafmandat ans Auto, wenn es nicht abgeschlossen ist, oder die Fenster offen, wenn auch nur einen Spalt! Derzeitigen Tarif und Paragraphen kenn ich leider nicht, ist aber ein authentischer Fall!
Begründung:
Du verführst durch Dein Verhalten einen anderen Menschen zum Diebstahl!!!
Beim Cabrio gilt folgende Regel:
Wenn das Dach offen steht, aber die Fenster hoch sind, gilt das Fahrzeug als verschlossen, sind die Fenster unten, zahlt auch der Cabrioparker.
Viele Grüße
Zebulon
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prinz_eisenherz
01.12.2007, 12:49
@ Zebulon
|
Hier der vesprochene Paragraph. Genau wie ich es gesagt habe, vielleicht:)) |
-->##
StVo §14:
Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
(1) Wer ein- oder aussteigt, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(2) Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. [/b]Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.[/b]
##
Hallo Zebulon,
Das ich mein Fahrzeug von außen!!! abschließen muss steht dort nicht.
Wenn ich den Zündschlüssel mitnehme, somit das Anlassen des Fahrzeuges und die Lenkung blockiert sind und mein Fahrzeug so verlasse, schon dann ist das Kraftfahrzeug gegen unbefugtes Benutzen gesichert. Aus diesem Grund gibt es doch den Zündschlüssel, ansonsten könnte der PKW - Hersteller einen einfachen Ein- und Ausschalter am Armaturenbrett anbringen. Der Zündschlüssel ist gleichzeitig auch Sicherung gegen unbefugtes Wegfahren.
Das Auto ist nicht mehr gegen den Diebstahl von Gegenständen im Inneren gesichert, das ist richtig, aber gegen das unbefugte Wegfahren schon. Das jedoch interessiert die Versicherung und nicht die Polizei.
Wer will, der kann sich in krimineller Absicht, mit dem notwendigen Können natürlich jedes Fahrzeug schnappen und wegfahren, die Seitenscheibe einschlagen, er hat einen Nachschlüssel oder kennt sich mit der Zündung aus, kann das Lenkradschloss knacken und dann unbefugt damit wegfahren, aber darum muss ich doch nicht von außen abschließen, das steht dort nicht.
Ich kenne natürlich nicht die Rechtsprechung, ob die mit deiner Sicht der Dinge so entschieden hat, aber aus dem Bauch heraus und den Text des Gesetzes so gelesen wie er dasteht, brauche ich mein Fahrzeug im Sinne der StVo nicht abschließen.
Wenn ich den Zündschlüssel stecken lasse und nicht am Fahrzeug bleibe, das ist etwas anderes, woll?
Gruß
eisenherz
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Zebulon
01.12.2007, 13:59
@ prinz_eisenherz
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Re: Hier der vesprochene Paragraph. Genau wie ich es gesagt habe, vielleicht:)) |
-->Lieber Freund,
Du hast ja recht. Nur, nutzt Dir das gar nix, wenn Dir die Polizei die 15 € eben auch dann abknöpft, wenn Du Dein Fahrzeug unverschlossen stehen läßt.
Es interessiert offensichtlich nicht die Bohne, ob Du den Zündschlüssel abgezogen hast oder nicht, DU ZAHLST!
hat alles nichts mit Versicherungsrecht zu tun, geht hier eben nur um den Strafzettel.
Das mit dem Sekt könnte man ja auskarteln, wenn mal ein Forenstreffen stattfinden sollte. Du zahlst eine Flasche Deiner Wahl ich die andere.
Liebste Grüße
Zebulon
>##
>StVo §14:
>Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
>(1) Wer ein- oder aussteigt, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
>(2) Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. [/b]Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.[/b]
>##
>Hallo Zebulon,
>Das ich mein Fahrzeug von außen!!! abschließen muss steht dort nicht.
>Wenn ich den Zündschlüssel mitnehme, somit das Anlassen des Fahrzeuges und die Lenkung blockiert sind und mein Fahrzeug so verlasse, schon dann ist das Kraftfahrzeug gegen unbefugtes Benutzen gesichert. Aus diesem Grund gibt es doch den Zündschlüssel, ansonsten könnte der PKW - Hersteller einen einfachen Ein- und Ausschalter am Armaturenbrett anbringen. Der Zündschlüssel ist gleichzeitig auch Sicherung gegen unbefugtes Wegfahren.
>Das Auto ist nicht mehr gegen den Diebstahl von Gegenständen im Inneren gesichert, das ist richtig, aber gegen das unbefugte Wegfahren schon. Das jedoch interessiert die Versicherung und nicht die Polizei.
>Wer will, der kann sich in krimineller Absicht, mit dem notwendigen Können natürlich jedes Fahrzeug schnappen und wegfahren, die Seitenscheibe einschlagen, er hat einen Nachschlüssel oder kennt sich mit der Zündung aus, kann das Lenkradschloss knacken und dann unbefugt damit wegfahren, aber darum muss ich doch nicht von außen abschließen, das steht dort nicht.
>Ich kenne natürlich nicht die Rechtsprechung, ob die mit deiner Sicht der Dinge so entschieden hat, aber aus dem Bauch heraus und den Text des Gesetzes so gelesen wie er dasteht, brauche ich mein Fahrzeug im Sinne der StVo nicht abschließen.
>Wenn ich den Zündschlüssel stecken lasse und nicht am Fahrzeug bleibe, das ist etwas anderes, woll?
>Gruß
>eisenherz
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Tassie Devil
01.12.2007, 14:37
@ prinz_eisenherz
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Re: Jetzt rueck' schon die 2 Pullen Schampus raus,... |
-->...denn Du hast eindeutig verloren:
>##
>StVo §14:
>Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
>(1) Wer ein- oder aussteigt, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
>(2) Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. [/b]Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.[/b]
>##
>Hallo Zebulon,
>Das ich mein Fahrzeug von außen!!! abschließen muss steht dort nicht.
Das ist richtig, denn welche Massnahmen der Fahrzeugfuehrer im konkreten Fall gegen die unbefugte Benutzung des KFZ zu treffen hat, das bleibt allein ihm ueberlassen.
>Wenn ich den Zündschlüssel mitnehme, somit das Anlassen des Fahrzeuges und die Lenkung blockiert sind und mein Fahrzeug so verlasse, schon dann ist das Kraftfahrzeug gegen unbefugtes Benutzen gesichert.
Vergiss es, Prinz!
Die unbefugte Benutzung eines KFZ setzt nicht dessen Bewegung zwingend voraus!
>Aus diesem Grund gibt es doch den Zündschlüssel, ansonsten könnte der PKW - Hersteller einen einfachen Ein- und Ausschalter am Armaturenbrett anbringen. Der Zündschlüssel ist gleichzeitig auch Sicherung gegen unbefugtes Wegfahren.
Aha, gegen unbefugtes Wegfahren, ja, natuerlich, zweifellos, aber genau das steht eben nicht im StVO 14.2!
Dass das unbefugte Wegfahren eines KFZ in die Kategorie dessen unbefugter Benutzung faellt, darueber herrscht keinerlei Zweifel, aber eine unbefugte Benutzung des KFZ kann auch jederzeit stattfinden, ohne das KFZ auch nur einen einzigen Millimeter von seiner Stelle bewegt wird!
>Das Auto ist nicht mehr gegen den Diebstahl von Gegenständen im Inneren gesichert, das ist richtig, aber gegen das unbefugte Wegfahren schon. Das jedoch interessiert die Versicherung und nicht die Polizei.
Die Polizei interessiert die unbefugte Benutzung des KFZ, was auch immer sich im konkreten Fall dahinter verbergen mag.
Wenn sich ein Penner in Deinen insassenlosen und von Dir nicht verschlossenen PKW schwingt und dort seinen Rausch auszuschlafen beabsichtigt, dann ist das zweifellos mit einer unbefugten Benutzung des KFZ im Sinne der StVO verbunden.
Wenn zwei GruenInnen den Innenraum Deines insassenlosens und von Dir unverschlossen abgestellten panoramverglasten Klein-Buses zwecks einem gegenseitig genussreichen Stuendchen aufsuchen, dann ist auch dieser Vorgang voellig zweifellos mit der unbefugten Benutzung des KFZ im Sinne der StVO verbunden.
Wuerde es sich wie soeben vorgetragen beim KFZ-Typ im Falle 1 um Deine Harley und im Falle 2 um Deine Vespa bei gleicher Nutzungsart handeln, dann waerst Du allein schon deshalb aus dem Bullen-Schneider, weil hierbei keine typart-bedingte Benutzung im Sinne der StVO vorliegen wuerde.
Und jetzt, Prinz, gut aufgepasst: parkt Dein insassenloser PKW in von Dir unverschlossen verlassenem Zustand mit entferntem Zuendschluessel und eingerastetem Lenkradschloss am Rand einer Strasse mit Gefaelle und wird z.B. von einem jungen Bengel dadurch zum Losrollen gebracht, in dem sich dieser auf den Fahrersitz schwingt, den Gangleerlauf einstellt und die angezogene Handbremse loest, dann ist auch dieses ohne jeden Zweifel mit einer unbefugten Benutzung des KFZ im Sinne der StVO verbunden, bei welcher Du sehr schwer zur Kasse gebeten werden kannst, und darueber hinaus auch noch wegen Verstosses gegen StVO 14.2 einen uebergebraten kriegst!
>Wer will, der kann sich in krimineller Absicht, mit dem notwendigen Können natürlich jedes Fahrzeug schnappen und wegfahren, die Seitenscheibe einschlagen, er hat einen Nachschlüssel oder kennt sich mit der Zündung aus, kann das Lenkradschloss knacken und dann unbefugt damit wegfahren, aber darum muss ich doch nicht von außen abschließen, das steht dort nicht.
Ja, genau, weil es im konkreten Einzelfall um die unbefugte Benutzung des KFZ im Sinne der StVO geht, die Verhinderung dessen bleibt dabei allein Dir ueberlassen.
Kommt es im konkreten Einzelfall zu einer unbefugten Benutzung des KFZ im Sinne der StVO, oder droht eine solche unmittelbar aufgrund unzureichender Sicherungsmassnahmen, wobei eine Bewegung des KFZ keinesfalls eine zwingende Voraussetzung fuer die Anwendung der StVO ist und somit auch eine unbefugte Benutzung gemass StVO 14.2 ueberhaupt erst stattfinden kann, dann bist Du dran.
>Ich kenne natürlich nicht die Rechtsprechung, ob die mit deiner Sicht der Dinge so entschieden hat, aber aus dem Bauch heraus und den Text des Gesetzes so gelesen wie er dasteht, brauche ich mein Fahrzeug im Sinne der StVo nicht abschließen.
Das ist richtig, es koennte im konkreten Falle fuer eine Sicherung Deines KFZ gegen unbefugte Benutzung durchaus ausreichen, wenn Du Deinen manndressierten Schaeferhund oder Deine bessere Haelfte mit jeweils ausreichender Leine in Deinem unverschlossenen PKW zuruecklaesst.
>Wenn ich den Zündschlüssel stecken lasse und nicht am Fahrzeug bleibe, das ist etwas anderes, woll?
Der steckende Zuendschluessel waere gemaess meiner Beschreibung im Absatz zuvor von nicht massgebender Relevanz; wuerdest Du hingegen nur Deinen 12-jaehrigen Enkel im Fahrzeug mit steckendem Zuendschluessel zuruecklassen, dann wiederum koennte Dich das um vieles teurer zu gestehen kommen, wie die 2 Pullen Schampus gemaess Dir vorgetragener Wahl, die Du jetzt los bist!
>Gruß
>eisenherz
Helau!
TD
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prinz_eisenherz
01.12.2007, 15:07
@ Zebulon
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Wie kann man nur so unterwürfig sein:)) |
-->## hat alles nichts mit Versicherungsrecht zu tun, geht hier eben nur um den Strafzettel.##
Hallo,
ich schreibe hier mal schnell ohne Anrede, obwohl mich Tassie Devil weiter unten deswegen schwer, indirekt gezüchtigt hat, denn ich will zum Fußball, Herta BSC gegen Brasilien.
Klar kann mir ein unwissender Polizist einen Strafzettel ausstellen, so viele Strafzettel er will, aber ob ich den bezahle, wenn ich Widerspruch einreiche, wie in diesem Fall zu recht, weil der Polizist oder die Politessin im Unterricht nicht aufgepasst haben, das ist die Frage aller Fragen.
Wenn die das BENUTZEN eines PKW nicht von seiner NUTZUNG unterscheiden können, so wie mein heißgeliebter Forenschreiber Tassie Devil, das wird sich dann heraußtellen. NUTZEN kann ich den PKW auch als Kleingarten oder als fahrendes Speiselokal, als Telefonzelle auf Rädern, so kann ich den PKW NUTZEN, aber ich BENUTZE den dann nicht im Sinne der StVo als PKW. Logisch wa?
Einladungen, auch wenn ich eingeladen werde, dabei jedoch jemanden einladen soll, die nehme ich gerne an.
Bis später
eisenherz
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Zebulon
01.12.2007, 15:20
@ prinz_eisenherz
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Re: Wie kann man nur so unterwürfig sein:)) |
-->Mitnichten Prinz,
hab einen perfekten Verkehrsrechts-Anwalt zur Seite mit ziemlich viel Biß und wenn der rät zum Zahlen, weil man den Richter, der das Verfahren verhandeln soll, vorneweg nicht kennt, dann beißen auch wir uns die Zähne aus
Viel Spaß beim Fußball
Grüße
Zebüulon
>## hat alles nichts mit Versicherungsrecht zu tun, geht hier eben nur um den Strafzettel.##
>Hallo,
>ich schreibe hier mal schnell ohne Anrede, obwohl mich Tassie Devil weiter unten deswegen schwer, indirekt gezüchtigt hat, denn ich will zum Fußball, Herta BSC gegen Brasilien.
>Klar kann mir ein unwissender Polizist einen Strafzettel ausstellen, so viele Strafzettel er will, aber ob ich den bezahle, wenn ich Widerspruch einreiche, wie in diesem Fall zu recht, weil der Polizist oder die Politessin im Unterricht nicht aufgepasst haben, das ist die Frage aller Fragen.
> Wenn die das BENUTZEN eines PKW nicht von seiner NUTZUNG unterscheiden können, so wie mein heißgeliebter Forenschreiber Tassie Devil, das wird sich dann heraußtellen. NUTZEN kann ich den PKW auch als Kleingarten oder als fahrendes Speiselokal, als Telefonzelle auf Rädern, so kann ich den PKW NUTZEN, aber ich BENUTZE den dann nicht im Sinne der StVo als PKW. Logisch wa?
>Einladungen, auch wenn ich eingeladen werde, dabei jedoch jemanden einladen soll, die nehme ich gerne an.
>
>Bis später
>eisenherz
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LOMITAS
01.12.2007, 15:55
@ prinz_eisenherz
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Re: Wie kann man nur so unterwürfig sein:)) |
-->Hallo Prinz,
meine Stimme hast du
Der uneigeneste Sinn - also der EINZIGE Nutzen eines PKW ist es von A nach B zu bekommen, sprich MUSS das Fahrzeug aus diesem Sinne in Bewegung gesetzt werden. Daswegen heist es auch Fahrzeug und nicht Standzeug.
Keine Bewegung KEINEN Nutzen. Kein Zündschlüssel keine Bewegung.Somit hast du in meinen Augen recht. Es wird beantragt die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
LOMITAS
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prinz_eisenherz
01.12.2007, 17:37
@ Zebulon
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Es war ein Sub - Prime - Spiel, Hertha BSC gegen Schottland ;)) |
-->scheußlich.
Im Stadion war ich nicht, aber auf einer Großleinwand in der Gastätte meiner Gartenkolonie habe ich es mir angesehen. Thujazweige drüber und vergessen.
Wenn schon Spieler wie der Ramelow von Schottland, der bis heute nicht weiß wenn er auf dem Platz steht, wozu er seine Beine und Füße hat, wenn der schon ein Tor schießt, dann ist alles zu spät.
Ach ja die Wette. Ich gebe Ruhe, gebe mich aber nicht geschlagen. Somit lasse mir über Elli deine Adresse zukommen und du bekommst zwei Flaschen Sekt von mir geschenkt.
bis zur nächsten Wette
eisenherz
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Zebulon
02.12.2007, 20:52
@ prinz_eisenherz
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@Prinz Eisenherz |
-->Hallo Prinz,
ich hatte die Diskussion nicht als Kampf angesehen, den GUTEN Sekt darfst an Silvester knallen lassen, des baßt scho
Mir ging´s viel mehr um die Darstellung von Behördenwillkür und Gesetzesauslegung. Wenn ich, als Privatperson, zur Verantwortung gezogen werden kann, weil ich jemanden zu Straftaten verführe, dürfte keine Bank Kredite verleihen, kein Versandhaus Ratenzahlung anbieten, kein Laden seine Auslagen gestalten - das animiert zum Einbruck usw. usf.
Schönen Abend und bis bald im neuen Forum
Zebulon
>scheußlich.
>Im Stadion war ich nicht, aber auf einer Großleinwand in der Gastätte meiner Gartenkolonie habe ich es mir angesehen. Thujazweige drüber und vergessen.
>Wenn schon Spieler wie der Ramelow von Schottland, der bis heute nicht weiß wenn er auf dem Platz steht, wozu er seine Beine und Füße hat, wenn der schon ein Tor schießt, dann ist alles zu spät.
>Ach ja die Wette. Ich gebe Ruhe, gebe mich aber nicht geschlagen. Somit lasse mir über Elli deine Adresse zukommen und du bekommst zwei Flaschen Sekt von mir geschenkt.
>bis zur nächsten Wette
>eisenherz
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