Obelix
01.06.2001, 06:04 |
Kommt die Vermoegensstreuer wieder? Thread gesperrt |
Soeben in einem Steuer-Newsletter gelesen:
+++ Gesetzesentwurf zur Erhebung von Vermoegensteuer gefordert
1995 entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil, dass
die Vermoegensteuer verfassungswidrig sei. Die Bewertung von
Grundvermoegen fuer die Bemessungsgrundlage der Vermoegensteuer
verstosse gegen das Gleichheitsgebot, da anders als bei
Kapitalvermoegen bewertet wurde.
Danach konnten sich Bundestag und Bundesrat nicht auf eine
verfassungskonforme Reform der Vermoegensteuer einigen, so dass
das Vermoegensteuergesetz seit 1997 nicht mehr angewendet
werden kann. Die Vermoegensteuer wurde mithin im
Veranlagungszeitraum 1996 letztmals erhoben (unsere
untestehenden Vergleichszahlen beziehen sich entsprechend auf
die Rechtslage in 1996).
Nun fordert die PDS-Fraktion ueberraschenderweise in einem Antrag
(Drucksache 14/6112) die Bundesregierung auf, einen
Gesetzesentwurf zur Erhebung von Vermoegensteuer vorzulegen.
Objekt der Begierde ist das Gesamtvermoegen natuerlicher
Personen, das danach steuerpflichtig sein soll.
Das heisst, Betriebsvermoegen sollen ausser Acht gelassen werden.
Nach frueherem Vermoegensteuerrecht galt fuer Betriebsvermoegen
ein Freibetrag von DM 500.000,00 - der uebersteigende Teil war
bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermoegens mit 75 %
anzusetzen.
Ebenfalls nicht steuerpflichtig sein sollten nach dem Willen der
PDS Anteile an Kapitalgesellschaften bis zu einem Wert von
einer Million DM, wenn der Anteilseigener am Nennkapital
dieser Gesellschaft zu mehr als 25 Prozent beteiligt ist. Den
nach Abzug des Freibetrages uebersteigenden Teil will die
PDS mit 85 Prozent ansetzen.
Grundbesitz muesse wie andere Vermoegensarten mit einem"zeitnah
ermittelten Verkehrswert" angesetzt werden, so die Fraktion.
Frueher wurden Immobilien mit einem sog. Einheitswert angesetzt.
Dieser betrug 1/5 bis 1/2 des Verkehrswertes.
Diesbezueglich stellte das Bundesverfassungsgericht 1995 eine
Unvereinbarkeit des damaligen § 10 Nr. 1 des
Vermoegensteuergesetzes mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1
Grundgesetz ("Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich") fest,
weil die Vorschrift fuer die Besteuerung einheitswertgebundenen
und nicht einheitswertgebundenen Vermoegens einen einheitlichen
Steuersatz festlegte.
Anders ausgedrueckt: Es kann nicht sein, dass der
einheitswertgebundene Grundbesitz, dessen Bewertung im uebrigen
der Wertentwicklung seit 1964/74 nicht mehr angepasst worden war,
und das zu Gegenwartswerten erfasste Vermoegen mit demselben
Steuersatz belastet wird. Denn das ist eine Ungleichbehandlung.
Vielmehr koenne eine gleichmaessige Besteuerung nur in den
Bemessungsgrundlagen der je fuer sich zu bewertenden
wirtschaftlichen Einheiten gesichert werden. Die
Bemessungsgrundlage muesse deshalb auf die Ertragsfaehigkeit der
wirtschaftlichen Einheiten sachgerecht bezogen sein und deren
Werte in ihrer Relation realitaetsgerecht abbilden.
Also sagt die PDS"vorsichtshalber": Bewertung von Grundbesitz
mit einem zeitnah ermittelten Verkehrswert, ebenso wie andere
Vermoegensarten.
Da eine allgemeine Neubewertung von Grundvermoegen allerdings nur
mit hohem Verwaltungs- und Zeitaufwand moeglich waere, sollten
ausschliesslich solche Einheiten bewertet werden, die fuer
Vermoegensteuerzwecke benoetigt werden. Selbstgenutztes
Wohneigentum wollen die Abgeordneten bei der Ermittlung des zu
versteuernden Vermoegens unberuecksichtigt wissen.
Natuerlichen volljaehrigen Personen raeumt die Fraktion einen
Freibetrag von 200.000 DM (frueher: 120.000) ein, Kindern von
bis zu 100.000 DM (frueher: 120.000).
Das steuerfreie Vermoegen wollen die Abgeordneten um 50.000 DM
erhoehen, wenn Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet
haben oder wegen Behinderungen erwerbsunfaehig sind.
Folgende Steuersaetze wuenscht sich die PDS:
- bis zu 250.000 DM 0,5 %
- bis zu 500.000 DM 1 %
- bis zu 1 Mio. DM 1,5 %
- bis zu 1,5 Mio. DM 2 %,
- bis zu 2 Mio. DM 2,5 %
- ab 2 Mio. DM 3 %
Ehemals:
- 1 % des steuerpflichtigen Vermoegens
- 0,5 % soweit das steuerpflichtige Vermoegen in land- und
forstwirtschaftlichem Vermoegen, Betriebsvermoegen oder
Beteiligungswerten besteht
- 0,6 % fuer Kapitalgesellschaften
Die PDS erhofft sich von alledem Steuermehreinnahmen von
15 bis 18 Milliarden DM. Die Fraktion verweist darauf, dass
derzeit rund 2,6 Millionen Deutsche zu den vermoegenden
Personen zaehlten, die ueber ein liquides Vermoegen von
durchschnittlich 1,1 Millionen DM verfuegen koennten. Auf
Grund der einkommensteuerlichen Entlastung von diesem
Jahr an beteiligten sich Vermoegende und Besserverdienende
kuenftig noch weniger an der Finanzierung gesellschaftlicher
Aufgaben. Bund und Laender wuerden durch die Einnahmeausfaelle
gezwungen, bisherige Sozialstandards wie den freien und
kostenlosen Zugang zu Bildungseinrichtungen zu senken.
Sollte die Vermoegensteuer zusammen mit der Einkommensteuer
im gleichen Zeitraum 60 Prozent der Summe der Einkuenfte
uebersteigen, soll sie auf Antrag herabgesetzt werden, heisst es
weiter.
Hoppsala - etwa eine grosszuegige Auslegung des vom BVerfG
konstituierten Halbteilugsgrundsatzes, der da lautet -"Die
Vermoegensteuer darf zu den uebrigen Steuern auf den Ertrag nur
hinzutreten, soweit die steuerliche Gesamtbelastung des
Sollertrages bei typisierender Betrachtung von Einnahmen,
abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen in der
Naehe einer haelftigen Teilung zwischen privater und
oeffentlicher Hand verbleibt."
Die Grundlage fuer die verfassungsrechtliche Steuerlastbegrenzung
meinte man in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 Grundgesetz gefunden zu
haben, in dem es heisst, dass der Eigentumsgebrauch"zugleich"
dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll. Die
Auslegungsphantasien des Woertchens"zugleich" finden Sie in
unserem Beitrag"Halbteilungsgrundsatz -"zugleich oder
zugleich"? unter http://www.steuer-newsletter.de/aktuelle14.htm.
Ausserdem:"Halbteilungsgrundsatz und kein Ende" unter
http://www.steuer-newsletter.de/aktuelle182000.htm.
Die Auslegung und Uebertragung aufs Steuerrecht sorgt bis heute
fuer kontroverse Diskussionen. Auch wird zurecht immer
wieder kritisch hinterfragt, wie er bei der Vielfalt der
Steuerarten ueberhaupt realisierbar ist. Und: Woran soll die
Gesamtsteuerbelastung gemessen werden, am Bruttoeinkommen,
am Nettoeinkommen, an der Summe der Einkuenfte im
einkommensteuerrechtlichen Sinne oder gar am fuer die
Steuerzahlung disponiblen Einkommen?
Schon 1998 wurde der Halbteilungsgrundsatz mit dem Yeti im fernen
Himalaja verglichen: Es soll ihn geben, aber die, die ihn gesehen
haben, koennen nur schemenhaft seine Umrisse erkennen, und Spuren
hinterlaesst er nur in grosser Hoehe und auf fluechtiger Materie
(Quelle: Tipke, Steuermoral. Dort zitiert nach H. Butzer,
Freiheitsrechtliche Grenzen der Steuer- und Sozialabgabenlast,
1999, Vorwort).
Entsprechend ist auch die Rechtsprechung nach wie vor
uneinheitlich. Der BFH hat den Grundsatz bis jetzt nicht
anerkannt (von wegen"zugleich"). In einschlaegigen Urteilen
wurden den Steuerpflichtigen hoehere Belastungen zugemutet
(z.B. 60 % Gesamtbelastung mit Einkommen- und
Gewerbesteuer). Dagegen sind wiederum
Verfassungsbeschwerden anhaengig.
Macht sich die PDS hier diesen"Spielraum" zunutze und
spekuliert darauf, dass andere Verfassungsrichter vom
Halbteilungsgrundsatz abruecken? - Zielt die Fraktion somit
"klammheimlich" auf die Legitimierung einer potentiell hoeheren
Gesamtsteuerbelastung ab und haelt sich gleichzeitig das
verfassungsmaessige Hintertuerchen derart auf, dass der
vermeintlich Ueberlastete einen Antrag auf Herabsetzung
stellen kann?
Oder ist das Hintertuerchen eigentlich ein pfiffiger Schachzug,
sozusagen ein Optionsrecht fuer gerade diesen Fall, dass die
Rechtsprechung eine hoehere Gesamtsteuerbelastung durchlaesst?
Der Antrag der PDS ist noch ziemlich frisch und wurde erst Anfang
dieser Woche vom Pressedienst des Bundestags mitgeteilt. Daher
liegen uns bislang noch keine weiteren Informationen ueber
Reaktionen auf den Vorschlag zur Wiedereinfuehrung einer
Vermoegensteuer vor. - Machen Sie doch einfach den Anfang und
schreiben uns Ihre Meinung.
Sie moechten zu diesem Thema Ihre Meinung aeussern? -
Waehlen Sie http://www.steuer-newsletter.de/leserbrief.htm
Wenn das publik wird, setzt sicherlich demnaechst eine neue Kapitalflucht ein. Kann mit jemand erklaeren, wie ernst man das nehmen kann?
Gruss, obelix
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FlyingCondor
02.06.2001, 02:12
@ Obelix
|
Ist ja zum Glück nur die PDS. Die nimmt eh kaum einer ernst...(owT) |
>
>+++ Gesetzesentwurf zur Erhebung von Vermoegensteuer gefordert
>1995 entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil, dass
>die Vermoegensteuer verfassungswidrig sei. Die Bewertung von
>Grundvermoegen fuer die Bemessungsgrundlage der Vermoegensteuer
>verstosse gegen das Gleichheitsgebot, da anders als bei
>Kapitalvermoegen bewertet wurde.
>Danach konnten sich Bundestag und Bundesrat nicht auf eine
>verfassungskonforme Reform der Vermoegensteuer einigen, so dass
>das Vermoegensteuergesetz seit 1997 nicht mehr angewendet
>werden kann. Die Vermoegensteuer wurde mithin im
>Veranlagungszeitraum 1996 letztmals erhoben (unsere
>untestehenden Vergleichszahlen beziehen sich entsprechend auf
>die Rechtslage in 1996).
>Nun fordert die PDS-Fraktion ueberraschenderweise in einem Antrag
>(Drucksache 14/6112) die Bundesregierung auf, einen
>Gesetzesentwurf zur Erhebung von Vermoegensteuer vorzulegen.
>Objekt der Begierde ist das Gesamtvermoegen natuerlicher
>Personen, das danach steuerpflichtig sein soll.
>Das heisst, Betriebsvermoegen sollen ausser Acht gelassen werden.
>Nach frueherem Vermoegensteuerrecht galt fuer Betriebsvermoegen
>ein Freibetrag von DM 500.000,00 - der uebersteigende Teil war
>bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermoegens mit 75 %
>anzusetzen.
>Ebenfalls nicht steuerpflichtig sein sollten nach dem Willen der
>PDS Anteile an Kapitalgesellschaften bis zu einem Wert von
>einer Million DM, wenn der Anteilseigener am Nennkapital
>dieser Gesellschaft zu mehr als 25 Prozent beteiligt ist. Den
>nach Abzug des Freibetrages uebersteigenden Teil will die
>PDS mit 85 Prozent ansetzen.
>Grundbesitz muesse wie andere Vermoegensarten mit einem"zeitnah
>ermittelten Verkehrswert" angesetzt werden, so die Fraktion.
>Frueher wurden Immobilien mit einem sog. Einheitswert angesetzt.
>Dieser betrug 1/5 bis 1/2 des Verkehrswertes.
>Diesbezueglich stellte das Bundesverfassungsgericht 1995 eine
>Unvereinbarkeit des damaligen § 10 Nr. 1 des
>Vermoegensteuergesetzes mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1
>Grundgesetz ("Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich") fest,
>weil die Vorschrift fuer die Besteuerung einheitswertgebundenen
>und nicht einheitswertgebundenen Vermoegens einen einheitlichen
>Steuersatz festlegte.
>Anders ausgedrueckt: Es kann nicht sein, dass der
>einheitswertgebundene Grundbesitz, dessen Bewertung im uebrigen
>der Wertentwicklung seit 1964/74 nicht mehr angepasst worden war,
>und das zu Gegenwartswerten erfasste Vermoegen mit demselben
>Steuersatz belastet wird. Denn das ist eine Ungleichbehandlung.
>Vielmehr koenne eine gleichmaessige Besteuerung nur in den
>Bemessungsgrundlagen der je fuer sich zu bewertenden
>wirtschaftlichen Einheiten gesichert werden. Die
>Bemessungsgrundlage muesse deshalb auf die Ertragsfaehigkeit der
>wirtschaftlichen Einheiten sachgerecht bezogen sein und deren
>Werte in ihrer Relation realitaetsgerecht abbilden.
>Also sagt die PDS"vorsichtshalber": Bewertung von Grundbesitz
>mit einem zeitnah ermittelten Verkehrswert, ebenso wie andere
>Vermoegensarten.
>Da eine allgemeine Neubewertung von Grundvermoegen allerdings nur
>mit hohem Verwaltungs- und Zeitaufwand moeglich waere, sollten
>ausschliesslich solche Einheiten bewertet werden, die fuer
>Vermoegensteuerzwecke benoetigt werden. Selbstgenutztes
>Wohneigentum wollen die Abgeordneten bei der Ermittlung des zu
>versteuernden Vermoegens unberuecksichtigt wissen.
>Natuerlichen volljaehrigen Personen raeumt die Fraktion einen
>Freibetrag von 200.000 DM (frueher: 120.000) ein, Kindern von
>bis zu 100.000 DM (frueher: 120.000).
>Das steuerfreie Vermoegen wollen die Abgeordneten um 50.000 DM
>erhoehen, wenn Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet
>haben oder wegen Behinderungen erwerbsunfaehig sind.
>Folgende Steuersaetze wuenscht sich die PDS:
>- bis zu 250.000 DM 0,5 %
>- bis zu 500.000 DM 1 %
>- bis zu 1 Mio. DM 1,5 %
>- bis zu 1,5 Mio. DM 2 %,
>- bis zu 2 Mio. DM 2,5 %
>- ab 2 Mio. DM 3 %
>
>Ehemals:
>- 1 % des steuerpflichtigen Vermoegens
>- 0,5 % soweit das steuerpflichtige Vermoegen in land- und > forstwirtschaftlichem Vermoegen, Betriebsvermoegen oder > Beteiligungswerten besteht
>- 0,6 % fuer Kapitalgesellschaften
>
>Die PDS erhofft sich von alledem Steuermehreinnahmen von
>15 bis 18 Milliarden DM. Die Fraktion verweist darauf, dass
>derzeit rund 2,6 Millionen Deutsche zu den vermoegenden
>Personen zaehlten, die ueber ein liquides Vermoegen von
>durchschnittlich 1,1 Millionen DM verfuegen koennten. Auf
>Grund der einkommensteuerlichen Entlastung von diesem
>Jahr an beteiligten sich Vermoegende und Besserverdienende
>kuenftig noch weniger an der Finanzierung gesellschaftlicher
>Aufgaben. Bund und Laender wuerden durch die Einnahmeausfaelle
>gezwungen, bisherige Sozialstandards wie den freien und
>kostenlosen Zugang zu Bildungseinrichtungen zu senken.
>Sollte die Vermoegensteuer zusammen mit der Einkommensteuer
>im gleichen Zeitraum 60 Prozent der Summe der Einkuenfte
>uebersteigen, soll sie auf Antrag herabgesetzt werden, heisst es
>weiter.
>Hoppsala - etwa eine grosszuegige Auslegung des vom BVerfG
>konstituierten Halbteilugsgrundsatzes, der da lautet -"Die
>Vermoegensteuer darf zu den uebrigen Steuern auf den Ertrag nur
>hinzutreten, soweit die steuerliche Gesamtbelastung des
>Sollertrages bei typisierender Betrachtung von Einnahmen,
>abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen in der
>Naehe einer haelftigen Teilung zwischen privater und
>oeffentlicher Hand verbleibt."
>Die Grundlage fuer die verfassungsrechtliche Steuerlastbegrenzung
>meinte man in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 Grundgesetz gefunden zu
>haben, in dem es heisst, dass der Eigentumsgebrauch"zugleich"
>dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll. Die
>Auslegungsphantasien des Woertchens"zugleich" finden Sie in
>unserem Beitrag"Halbteilungsgrundsatz -"zugleich oder
>zugleich"? unter http://www.steuer-newsletter.de/aktuelle14.htm.
>Ausserdem:"Halbteilungsgrundsatz und kein Ende" unter
>http://www.steuer-newsletter.de/aktuelle182000.htm.
>Die Auslegung und Uebertragung aufs Steuerrecht sorgt bis heute
>fuer kontroverse Diskussionen. Auch wird zurecht immer
>wieder kritisch hinterfragt, wie er bei der Vielfalt der
>Steuerarten ueberhaupt realisierbar ist. Und: Woran soll die
>Gesamtsteuerbelastung gemessen werden, am Bruttoeinkommen,
>am Nettoeinkommen, an der Summe der Einkuenfte im
>einkommensteuerrechtlichen Sinne oder gar am fuer die
>Steuerzahlung disponiblen Einkommen?
>Schon 1998 wurde der Halbteilungsgrundsatz mit dem Yeti im fernen
>Himalaja verglichen: Es soll ihn geben, aber die, die ihn gesehen
>haben, koennen nur schemenhaft seine Umrisse erkennen, und Spuren
>hinterlaesst er nur in grosser Hoehe und auf fluechtiger Materie
>(Quelle: Tipke, Steuermoral. Dort zitiert nach H. Butzer,
>Freiheitsrechtliche Grenzen der Steuer- und Sozialabgabenlast,
>1999, Vorwort).
>Entsprechend ist auch die Rechtsprechung nach wie vor
>uneinheitlich. Der BFH hat den Grundsatz bis jetzt nicht
>anerkannt (von wegen"zugleich"). In einschlaegigen Urteilen
>wurden den Steuerpflichtigen hoehere Belastungen zugemutet
>(z.B. 60 % Gesamtbelastung mit Einkommen- und
>Gewerbesteuer). Dagegen sind wiederum
>Verfassungsbeschwerden anhaengig.
>Macht sich die PDS hier diesen"Spielraum" zunutze und
>spekuliert darauf, dass andere Verfassungsrichter vom
>Halbteilungsgrundsatz abruecken? - Zielt die Fraktion somit
>"klammheimlich" auf die Legitimierung einer potentiell hoeheren
>Gesamtsteuerbelastung ab und haelt sich gleichzeitig das
>verfassungsmaessige Hintertuerchen derart auf, dass der
>vermeintlich Ueberlastete einen Antrag auf Herabsetzung
>stellen kann?
>Oder ist das Hintertuerchen eigentlich ein pfiffiger Schachzug,
>sozusagen ein Optionsrecht fuer gerade diesen Fall, dass die
>Rechtsprechung eine hoehere Gesamtsteuerbelastung durchlaesst?
>Der Antrag der PDS ist noch ziemlich frisch und wurde erst Anfang
>dieser Woche vom Pressedienst des Bundestags mitgeteilt. Daher
>liegen uns bislang noch keine weiteren Informationen ueber
>Reaktionen auf den Vorschlag zur Wiedereinfuehrung einer
>Vermoegensteuer vor. - Machen Sie doch einfach den Anfang und
>schreiben uns Ihre Meinung.
>
>Sie moechten zu diesem Thema Ihre Meinung aeussern? -
>Waehlen Sie http://www.steuer-newsletter.de/leserbrief.htm
>
>Wenn das publik wird, setzt sicherlich demnaechst eine neue Kapitalflucht ein. Kann mit jemand erklaeren, wie ernst man das nehmen kann?
>Gruss, obelix
<center>
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Obelix
02.06.2001, 06:04
@ FlyingCondor
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Re: Ist ja zum Glück nur die PDS. Die nimmt eh kaum einer ernst...(owT) |
>>+++ Gesetzesentwurf zur Erhebung von Vermoegensteuer gefordert
Vielleicht gerade deshalb. Koennte ein Versuchsballon sein. Noch ists Spass, kann aber Ernst werden.
Allerdings: die juengeren Buerger werden gezwungen, sich ihre Rente selbst anzusparen (Reisterrente etc.). Da waere es ein Hammer, wenn die neben dieser Doppelbelastung (Sparen/Abzuege fuer eigene + fremde Rente) auch noch darauf Steuern zahlen muessten.
Ich glaube ebenfalls nicht, dass das so bald kommt, aber bei der gegenwaertigen Perversion und Dekandenz unserer Regierenden und den sicherlich in Kuerze kommenden signifikanten Mindereinnahmen an Steuern traue ich denen alles zu.
Gruss, obelix
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