| Obelix 
 01.06.2001, 06:04
   | Kommt die Vermoegensstreuer wieder? Thread gesperrt | 
    
     | Soeben in einem Steuer-Newsletter gelesen:
 
 
 +++ Gesetzesentwurf zur Erhebung von Vermoegensteuer gefordert
 
 1995 entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil, dass
 die Vermoegensteuer verfassungswidrig sei. Die Bewertung von
 Grundvermoegen fuer die Bemessungsgrundlage der Vermoegensteuer
 verstosse gegen das Gleichheitsgebot, da anders als bei
 Kapitalvermoegen bewertet wurde.
 
 Danach konnten sich Bundestag und Bundesrat nicht auf eine
 verfassungskonforme Reform der Vermoegensteuer einigen, so dass
 das Vermoegensteuergesetz seit 1997 nicht mehr angewendet
 werden kann. Die Vermoegensteuer wurde mithin im
 Veranlagungszeitraum 1996 letztmals erhoben (unsere
 untestehenden Vergleichszahlen beziehen sich entsprechend auf
 die Rechtslage in 1996).
 
 Nun fordert die PDS-Fraktion ueberraschenderweise in einem Antrag
 (Drucksache 14/6112) die Bundesregierung auf, einen
 Gesetzesentwurf zur Erhebung von Vermoegensteuer vorzulegen.
 Objekt der Begierde ist das Gesamtvermoegen natuerlicher
 Personen, das danach steuerpflichtig sein soll.
 
 Das heisst, Betriebsvermoegen sollen ausser Acht gelassen werden.
 Nach frueherem Vermoegensteuerrecht galt fuer Betriebsvermoegen
 ein Freibetrag von DM 500.000,00 - der uebersteigende Teil war
 bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermoegens mit 75 %
 anzusetzen.
 
 Ebenfalls nicht steuerpflichtig sein sollten nach dem Willen der
 PDS Anteile an Kapitalgesellschaften bis zu einem Wert von
 einer Million DM, wenn der Anteilseigener am Nennkapital
 dieser Gesellschaft zu mehr als 25 Prozent beteiligt ist. Den
 nach Abzug des Freibetrages uebersteigenden Teil will die
 PDS mit 85 Prozent ansetzen.
 
 Grundbesitz muesse wie andere Vermoegensarten mit einem"zeitnah
 ermittelten Verkehrswert" angesetzt werden, so die Fraktion.
 
 Frueher wurden Immobilien mit einem sog. Einheitswert angesetzt.
 Dieser betrug 1/5 bis 1/2 des Verkehrswertes.
 
 Diesbezueglich stellte das Bundesverfassungsgericht 1995 eine
 Unvereinbarkeit des damaligen § 10 Nr. 1 des
 Vermoegensteuergesetzes mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1
 Grundgesetz ("Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich") fest,
 weil die Vorschrift fuer die Besteuerung einheitswertgebundenen
 und nicht einheitswertgebundenen Vermoegens einen einheitlichen
 Steuersatz festlegte.
 
 Anders ausgedrueckt: Es kann nicht sein, dass der
 einheitswertgebundene Grundbesitz, dessen Bewertung im uebrigen
 der Wertentwicklung seit 1964/74 nicht mehr angepasst worden war,
 und das zu Gegenwartswerten erfasste Vermoegen mit demselben
 Steuersatz belastet wird. Denn das ist eine Ungleichbehandlung.
 Vielmehr koenne eine gleichmaessige Besteuerung nur in den
 Bemessungsgrundlagen der je fuer sich zu bewertenden
 wirtschaftlichen Einheiten gesichert werden. Die
 Bemessungsgrundlage muesse deshalb auf die Ertragsfaehigkeit der
 wirtschaftlichen Einheiten sachgerecht bezogen sein und deren
 Werte in ihrer Relation realitaetsgerecht abbilden.
 
 Also sagt die PDS"vorsichtshalber": Bewertung von Grundbesitz
 mit einem zeitnah ermittelten Verkehrswert, ebenso wie andere
 Vermoegensarten.
 
 Da eine allgemeine Neubewertung von Grundvermoegen allerdings nur
 mit hohem Verwaltungs- und Zeitaufwand moeglich waere, sollten
 ausschliesslich solche Einheiten bewertet werden, die fuer
 Vermoegensteuerzwecke benoetigt werden. Selbstgenutztes
 Wohneigentum wollen die Abgeordneten bei der Ermittlung des zu
 versteuernden Vermoegens unberuecksichtigt wissen.
 
 Natuerlichen volljaehrigen Personen raeumt die Fraktion einen
 Freibetrag von 200.000 DM (frueher: 120.000) ein, Kindern von
 bis zu 100.000 DM (frueher: 120.000).
 
 Das steuerfreie Vermoegen wollen die Abgeordneten um 50.000 DM
 erhoehen, wenn Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet
 haben oder wegen Behinderungen erwerbsunfaehig sind.
 
 Folgende Steuersaetze wuenscht sich die PDS:
 
 - bis zu 250.000 DM 0,5 %
 - bis zu 500.000 DM 1 %
 - bis zu 1 Mio. DM 1,5 %
 - bis zu 1,5 Mio. DM 2 %,
 - bis zu 2 Mio. DM 2,5 %
 - ab 2 Mio. DM 3 %
 
 
 Ehemals:
 
 - 1 % des steuerpflichtigen Vermoegens
 - 0,5 % soweit das steuerpflichtige Vermoegen in land- und
 forstwirtschaftlichem Vermoegen, Betriebsvermoegen oder
 Beteiligungswerten besteht
 - 0,6 % fuer Kapitalgesellschaften
 
 
 Die PDS erhofft sich von alledem Steuermehreinnahmen von
 15 bis 18 Milliarden DM. Die Fraktion verweist darauf, dass
 derzeit rund 2,6 Millionen Deutsche zu den vermoegenden
 Personen zaehlten, die ueber ein liquides Vermoegen von
 durchschnittlich 1,1 Millionen DM verfuegen koennten. Auf
 Grund der einkommensteuerlichen Entlastung von diesem
 Jahr an beteiligten sich Vermoegende und Besserverdienende
 kuenftig noch weniger an der Finanzierung gesellschaftlicher
 Aufgaben. Bund und Laender wuerden durch die Einnahmeausfaelle
 gezwungen, bisherige Sozialstandards wie den freien und
 kostenlosen Zugang zu Bildungseinrichtungen zu senken.
 
 Sollte die Vermoegensteuer zusammen mit der Einkommensteuer
 im gleichen Zeitraum 60 Prozent der Summe der Einkuenfte
 uebersteigen, soll sie auf Antrag herabgesetzt werden, heisst es
 weiter.
 
 Hoppsala - etwa eine grosszuegige Auslegung des vom BVerfG
 konstituierten Halbteilugsgrundsatzes, der da lautet -"Die
 Vermoegensteuer darf zu den uebrigen Steuern auf den Ertrag nur
 hinzutreten, soweit die steuerliche Gesamtbelastung des
 Sollertrages bei typisierender Betrachtung von Einnahmen,
 abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen in der
 Naehe einer haelftigen Teilung zwischen privater und
 oeffentlicher Hand verbleibt."
 
 Die Grundlage fuer die verfassungsrechtliche Steuerlastbegrenzung
 meinte man in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 Grundgesetz gefunden zu
 haben, in dem es heisst, dass der Eigentumsgebrauch"zugleich"
 dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll. Die
 Auslegungsphantasien des Woertchens"zugleich" finden Sie in
 unserem Beitrag"Halbteilungsgrundsatz -"zugleich oder
 zugleich"? unter http://www.steuer-newsletter.de/aktuelle14.htm.
 
 Ausserdem:"Halbteilungsgrundsatz und kein Ende" unter
 http://www.steuer-newsletter.de/aktuelle182000.htm.
 
 Die Auslegung und Uebertragung aufs Steuerrecht sorgt bis heute
 fuer kontroverse Diskussionen. Auch wird zurecht immer
 wieder kritisch hinterfragt, wie er bei der Vielfalt der
 Steuerarten ueberhaupt realisierbar ist. Und: Woran soll die
 Gesamtsteuerbelastung gemessen werden, am Bruttoeinkommen,
 am Nettoeinkommen, an der Summe der Einkuenfte im
 einkommensteuerrechtlichen Sinne oder gar am fuer die
 Steuerzahlung disponiblen Einkommen?
 
 Schon 1998 wurde der Halbteilungsgrundsatz mit dem Yeti im fernen
 Himalaja verglichen: Es soll ihn geben, aber die, die ihn gesehen
 haben, koennen nur schemenhaft seine Umrisse erkennen, und Spuren
 hinterlaesst er nur in grosser Hoehe und auf fluechtiger Materie
 (Quelle: Tipke, Steuermoral. Dort zitiert nach H. Butzer,
 Freiheitsrechtliche Grenzen der Steuer- und Sozialabgabenlast,
 1999, Vorwort).
 
 Entsprechend ist auch die Rechtsprechung nach wie vor
 uneinheitlich. Der BFH hat den Grundsatz bis jetzt nicht
 anerkannt (von wegen"zugleich"). In einschlaegigen Urteilen
 wurden den Steuerpflichtigen hoehere Belastungen zugemutet
 (z.B. 60 % Gesamtbelastung mit Einkommen- und
 Gewerbesteuer). Dagegen sind wiederum
 Verfassungsbeschwerden anhaengig.
 
 Macht sich die PDS hier diesen"Spielraum" zunutze und
 spekuliert darauf, dass andere Verfassungsrichter vom
 Halbteilungsgrundsatz abruecken? - Zielt die Fraktion somit
 "klammheimlich" auf die Legitimierung einer potentiell hoeheren
 Gesamtsteuerbelastung ab und haelt sich gleichzeitig das
 verfassungsmaessige Hintertuerchen derart auf, dass der
 vermeintlich Ueberlastete einen Antrag auf Herabsetzung
 stellen kann?
 
 Oder ist das Hintertuerchen eigentlich ein pfiffiger Schachzug,
 sozusagen ein Optionsrecht fuer gerade diesen Fall, dass die
 Rechtsprechung eine hoehere Gesamtsteuerbelastung durchlaesst?
 
 Der Antrag der PDS ist noch ziemlich frisch und wurde erst Anfang
 dieser Woche vom Pressedienst des Bundestags mitgeteilt. Daher
 liegen uns bislang noch keine weiteren Informationen ueber
 Reaktionen auf den Vorschlag zur Wiedereinfuehrung einer
 Vermoegensteuer vor. - Machen Sie doch einfach den Anfang und
 schreiben uns Ihre Meinung.
 
 
 Sie moechten zu diesem Thema Ihre Meinung aeussern? -
 Waehlen Sie http://www.steuer-newsletter.de/leserbrief.htm
 
 
 Wenn das publik wird, setzt sicherlich demnaechst eine neue Kapitalflucht ein. Kann mit jemand erklaeren, wie ernst man das nehmen kann?
 
 Gruss, obelix
 
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 <HR>
 
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 | 
               
     | FlyingCondor 
 02.06.2001, 02:12
 
 @ Obelix
 | Ist ja zum Glück nur die PDS. Die nimmt eh kaum einer ernst...(owT)  | 
    
     | >>+++ Gesetzesentwurf zur Erhebung von Vermoegensteuer gefordert
 >1995 entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil, dass
 >die Vermoegensteuer verfassungswidrig sei. Die Bewertung von
 >Grundvermoegen fuer die Bemessungsgrundlage der Vermoegensteuer
 >verstosse gegen das Gleichheitsgebot, da anders als bei
 >Kapitalvermoegen bewertet wurde.
 >Danach konnten sich Bundestag und Bundesrat nicht auf eine
 >verfassungskonforme Reform der Vermoegensteuer einigen, so dass
 >das Vermoegensteuergesetz seit 1997 nicht mehr angewendet
 >werden kann. Die Vermoegensteuer wurde mithin im
 >Veranlagungszeitraum 1996 letztmals erhoben (unsere
 >untestehenden Vergleichszahlen beziehen sich entsprechend auf
 >die Rechtslage in 1996).
 >Nun fordert die PDS-Fraktion ueberraschenderweise in einem Antrag
 >(Drucksache 14/6112) die Bundesregierung auf, einen
 >Gesetzesentwurf zur Erhebung von Vermoegensteuer vorzulegen.
 >Objekt der Begierde ist das Gesamtvermoegen natuerlicher
 >Personen, das danach steuerpflichtig sein soll.
 >Das heisst, Betriebsvermoegen sollen ausser Acht gelassen werden.
 >Nach frueherem Vermoegensteuerrecht galt fuer Betriebsvermoegen
 >ein Freibetrag von DM 500.000,00 - der uebersteigende Teil war
 >bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermoegens mit 75 %
 >anzusetzen.
 >Ebenfalls nicht steuerpflichtig sein sollten nach dem Willen der
 >PDS Anteile an Kapitalgesellschaften bis zu einem Wert von
 >einer Million DM, wenn der Anteilseigener am Nennkapital
 >dieser Gesellschaft zu mehr als 25 Prozent beteiligt ist. Den
 >nach Abzug des Freibetrages uebersteigenden Teil will die
 >PDS mit 85 Prozent ansetzen.
 >Grundbesitz muesse wie andere Vermoegensarten mit einem"zeitnah
 >ermittelten Verkehrswert" angesetzt werden, so die Fraktion.
 >Frueher wurden Immobilien mit einem sog. Einheitswert angesetzt.
 >Dieser betrug 1/5 bis 1/2 des Verkehrswertes.
 >Diesbezueglich stellte das Bundesverfassungsgericht 1995 eine
 >Unvereinbarkeit des damaligen § 10 Nr. 1 des
 >Vermoegensteuergesetzes mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1
 >Grundgesetz ("Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich") fest,
 >weil die Vorschrift fuer die Besteuerung einheitswertgebundenen
 >und nicht einheitswertgebundenen Vermoegens einen einheitlichen
 >Steuersatz festlegte.
 >Anders ausgedrueckt: Es kann nicht sein, dass der
 >einheitswertgebundene Grundbesitz, dessen Bewertung im uebrigen
 >der Wertentwicklung seit 1964/74 nicht mehr angepasst worden war,
 >und das zu Gegenwartswerten erfasste Vermoegen mit demselben
 >Steuersatz belastet wird. Denn das ist eine Ungleichbehandlung.
 >Vielmehr koenne eine gleichmaessige Besteuerung nur in den
 >Bemessungsgrundlagen der je fuer sich zu bewertenden
 >wirtschaftlichen Einheiten gesichert werden. Die
 >Bemessungsgrundlage muesse deshalb auf die Ertragsfaehigkeit der
 >wirtschaftlichen Einheiten sachgerecht bezogen sein und deren
 >Werte in ihrer Relation realitaetsgerecht abbilden.
 >Also sagt die PDS"vorsichtshalber": Bewertung von Grundbesitz
 >mit einem zeitnah ermittelten Verkehrswert, ebenso wie andere
 >Vermoegensarten.
 >Da eine allgemeine Neubewertung von Grundvermoegen allerdings nur
 >mit hohem Verwaltungs- und Zeitaufwand moeglich waere, sollten
 >ausschliesslich solche Einheiten bewertet werden, die fuer
 >Vermoegensteuerzwecke benoetigt werden. Selbstgenutztes
 >Wohneigentum wollen die Abgeordneten bei der Ermittlung des zu
 >versteuernden Vermoegens unberuecksichtigt wissen.
 >Natuerlichen volljaehrigen Personen raeumt die Fraktion einen
 >Freibetrag von 200.000 DM (frueher: 120.000) ein, Kindern von
 >bis zu 100.000 DM (frueher: 120.000).
 >Das steuerfreie Vermoegen wollen die Abgeordneten um 50.000 DM
 >erhoehen, wenn Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet
 >haben oder wegen Behinderungen erwerbsunfaehig sind.
 >Folgende Steuersaetze wuenscht sich die PDS:
 >- bis zu 250.000 DM 0,5 %
 >- bis zu 500.000 DM 1 %
 >- bis zu 1 Mio. DM 1,5 %
 >- bis zu 1,5 Mio. DM 2 %,
 >- bis zu 2 Mio. DM 2,5 %
 >- ab 2 Mio. DM 3 %
 >
 >Ehemals:
 >- 1 % des steuerpflichtigen Vermoegens
 >- 0,5 % soweit das steuerpflichtige Vermoegen in land- und
 > forstwirtschaftlichem Vermoegen, Betriebsvermoegen oder
 > Beteiligungswerten besteht
 >- 0,6 % fuer Kapitalgesellschaften
 >
 >Die PDS erhofft sich von alledem Steuermehreinnahmen von
 >15 bis 18 Milliarden DM. Die Fraktion verweist darauf, dass
 >derzeit rund 2,6 Millionen Deutsche zu den vermoegenden
 >Personen zaehlten, die ueber ein liquides Vermoegen von
 >durchschnittlich 1,1 Millionen DM verfuegen koennten. Auf
 >Grund der einkommensteuerlichen Entlastung von diesem
 >Jahr an beteiligten sich Vermoegende und Besserverdienende
 >kuenftig noch weniger an der Finanzierung gesellschaftlicher
 >Aufgaben. Bund und Laender wuerden durch die Einnahmeausfaelle
 >gezwungen, bisherige Sozialstandards wie den freien und
 >kostenlosen Zugang zu Bildungseinrichtungen zu senken.
 >Sollte die Vermoegensteuer zusammen mit der Einkommensteuer
 >im gleichen Zeitraum 60 Prozent der Summe der Einkuenfte
 >uebersteigen, soll sie auf Antrag herabgesetzt werden, heisst es
 >weiter.
 >Hoppsala - etwa eine grosszuegige Auslegung des vom BVerfG
 >konstituierten Halbteilugsgrundsatzes, der da lautet -"Die
 >Vermoegensteuer darf zu den uebrigen Steuern auf den Ertrag nur
 >hinzutreten, soweit die steuerliche Gesamtbelastung des
 >Sollertrages bei typisierender Betrachtung von Einnahmen,
 >abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen in der
 >Naehe einer haelftigen Teilung zwischen privater und
 >oeffentlicher Hand verbleibt."
 >Die Grundlage fuer die verfassungsrechtliche Steuerlastbegrenzung
 >meinte man in Art. 14 Abs. 2 Satz 3 Grundgesetz gefunden zu
 >haben, in dem es heisst, dass der Eigentumsgebrauch"zugleich"
 >dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll. Die
 >Auslegungsphantasien des Woertchens"zugleich" finden Sie in
 >unserem Beitrag"Halbteilungsgrundsatz -"zugleich oder
 >zugleich"? unter http://www.steuer-newsletter.de/aktuelle14.htm.
 >Ausserdem:"Halbteilungsgrundsatz und kein Ende" unter
 >http://www.steuer-newsletter.de/aktuelle182000.htm.
 >Die Auslegung und Uebertragung aufs Steuerrecht sorgt bis heute
 >fuer kontroverse Diskussionen. Auch wird zurecht immer
 >wieder kritisch hinterfragt, wie er bei der Vielfalt der
 >Steuerarten ueberhaupt realisierbar ist. Und: Woran soll die
 >Gesamtsteuerbelastung gemessen werden, am Bruttoeinkommen,
 >am Nettoeinkommen, an der Summe der Einkuenfte im
 >einkommensteuerrechtlichen Sinne oder gar am fuer die
 >Steuerzahlung disponiblen Einkommen?
 >Schon 1998 wurde der Halbteilungsgrundsatz mit dem Yeti im fernen
 >Himalaja verglichen: Es soll ihn geben, aber die, die ihn gesehen
 >haben, koennen nur schemenhaft seine Umrisse erkennen, und Spuren
 >hinterlaesst er nur in grosser Hoehe und auf fluechtiger Materie
 >(Quelle: Tipke, Steuermoral. Dort zitiert nach H. Butzer,
 >Freiheitsrechtliche Grenzen der Steuer- und Sozialabgabenlast,
 >1999, Vorwort).
 >Entsprechend ist auch die Rechtsprechung nach wie vor
 >uneinheitlich. Der BFH hat den Grundsatz bis jetzt nicht
 >anerkannt (von wegen"zugleich"). In einschlaegigen Urteilen
 >wurden den Steuerpflichtigen hoehere Belastungen zugemutet
 >(z.B. 60 % Gesamtbelastung mit Einkommen- und
 >Gewerbesteuer). Dagegen sind wiederum
 >Verfassungsbeschwerden anhaengig.
 >Macht sich die PDS hier diesen"Spielraum" zunutze und
 >spekuliert darauf, dass andere Verfassungsrichter vom
 >Halbteilungsgrundsatz abruecken? - Zielt die Fraktion somit
 >"klammheimlich" auf die Legitimierung einer potentiell hoeheren
 >Gesamtsteuerbelastung ab und haelt sich gleichzeitig das
 >verfassungsmaessige Hintertuerchen derart auf, dass der
 >vermeintlich Ueberlastete einen Antrag auf Herabsetzung
 >stellen kann?
 >Oder ist das Hintertuerchen eigentlich ein pfiffiger Schachzug,
 >sozusagen ein Optionsrecht fuer gerade diesen Fall, dass die
 >Rechtsprechung eine hoehere Gesamtsteuerbelastung durchlaesst?
 >Der Antrag der PDS ist noch ziemlich frisch und wurde erst Anfang
 >dieser Woche vom Pressedienst des Bundestags mitgeteilt. Daher
 >liegen uns bislang noch keine weiteren Informationen ueber
 >Reaktionen auf den Vorschlag zur Wiedereinfuehrung einer
 >Vermoegensteuer vor. - Machen Sie doch einfach den Anfang und
 >schreiben uns Ihre Meinung.
 >
 >Sie moechten zu diesem Thema Ihre Meinung aeussern? -
 >Waehlen Sie http://www.steuer-newsletter.de/leserbrief.htm
 >
 >Wenn das publik wird, setzt sicherlich demnaechst eine neue Kapitalflucht ein. Kann mit jemand erklaeren, wie ernst man das nehmen kann?
 >Gruss, obelix
 
 
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     | Obelix 
 02.06.2001, 06:04
 
 @ FlyingCondor
 | Re: Ist ja zum Glück nur die PDS. Die nimmt eh kaum einer ernst...(owT)  | 
    
     | >>+++ Gesetzesentwurf zur Erhebung von Vermoegensteuer gefordert
 Vielleicht gerade deshalb. Koennte ein Versuchsballon sein. Noch ists Spass, kann aber Ernst werden.
 
 Allerdings: die juengeren Buerger werden gezwungen, sich ihre Rente selbst anzusparen (Reisterrente etc.). Da waere es ein Hammer, wenn die neben dieser Doppelbelastung (Sparen/Abzuege fuer eigene + fremde Rente) auch noch darauf Steuern zahlen muessten.
 
 Ich glaube ebenfalls nicht, dass das so bald kommt, aber bei der gegenwaertigen Perversion und Dekandenz unserer Regierenden und den sicherlich in Kuerze kommenden signifikanten Mindereinnahmen an Steuern traue ich denen alles zu.
 
 Gruss, obelix
 
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