| Bankgegeheimnis adテδゥ. Viel Spass beim Lesen. 
 Gruss, obelix
 
 
 
 +++ Finanzverwaltung startet"Grossrazzia" in einer Bank -
 Niedersaechsisches FG erteilt Absolution
 
 In den Jahren 1998 bis fast Ende 2000 ueberfiel Deutschland ein
 neuer Boom. Staendig hoerten wir von hoffnungsvollen
 Neuemissionen. Ein Start-Up nach dem anderen spriesste aus
 dem Boden des"Neuen Marktes" und wurde in
 schwindelerregender Geschwindigkeit an die Boerse gebracht.
 Ebenso schwindelerregend waren die Gewinnerwartungen. Es
 wurden neue Fonds gebildet und auch viele risikoscheue Sparer,
 die vorher ihr Geld sicher in festverzinslichen Wertpapieren
 angelegt hatten, wagten sich an Aktien und erzielten
 tatsaechlich mitunter recht gute Renditen.
 
 Die anhaltenden Meldungen und Boersenberichte ueber die
 "gigantischen Kursgewinne" sind natuerlich auch dem aufmerksamen
 Finanzbeamten nicht entgangen. Umso mehr Verwunderung herrschte
 in den Amtsstuben ueber die Steuer-Akten der Jahre 1998 und 1999:
 Auffaellig wenige Spekulationsgewinne (heute:"private
 Veraeusserungsgewinne"). - Das kann ja wohl nicht war sein!
 Sollten tatsaechlich so geringe Spekulationsgewinne angefallen
 sein? Oder sollten viele Steuerpflichtige etwa vor lauter
 Euphorie vergessen haben, den steuerpflichtigen Gewinn zu
 erklaeren? - Doch wie sollte man dem Steuerpflichtigen nun
 auf die"Schliche" kommen?
 
 Nun, die meisten dieser Geschaefte laufen ueber die Bank. Und
 da wird man ja wohl mal nachfragen duerfen?! - Das hiess im
 konkreten Fall: Auskunftsersuchen zur Einsichtnahme in saemtliche
 Unterlagen ueber Wertpapierabrechnungen und Orderauftraege
 von Kauf- und Veraeusserungsgeschaeften am Neuen Markt
 sowie in die dazugehoerenden Depots ueber einen Zeitraum
 von 20 Monaten. Die Ermittlungen sollten sich allerdings auf die
 Faelle beschraenken, in denen - unter Beruecksichtigung des
 Freibetrags - auch wirklich ein entsprechender
 Spekulationsgewinn entstanden ist.
 
 Die bei diesem"Rundumschlag" ermittelten Auswertungen ergaben
 fuer den Zeitraum 1.5.1998 bis zum 31.12.1999 2.329 Verkaeufe,
 davon denen 932 im Jahr 1998 und 1397 im Jahr 1999. Im Jahr 1998
 wurden 80,4 % und im Jahr 1999 67,7 % der Wertpapiere innerhalb
 der Spekulationsfrist wieder veraeussert, wenn fuer die
 Fristberechnung ausschliesslich die Zeit zwischen Boersengang und
 Verkauf zugrunde gelegt wurde. Nach Angaben der Bank waren danach
 voraussichtlich ueber 2000 Kunden von weiteren Ermittlungen
 betroffen.
 
 Daher richtete sie an das Finanzgericht (FG) den Antrag, dass dem
 Finanzamt (FA) untersagt wird, die eingesehenen Unterlagen
 auszuwerten und Kontrollmitteilungen ueber diese Vorgaenge an die
 Veranlagungsfinanzaemter der betroffenen Kunden zu senden. Bei
 den Ermittlungen des FA handele es sich um eine unzulaessige
 Rasterfahndung, die Ermittlungen erfolgten ins Blaue hinein, so
 die Bank in Ihrer Antragsbegruendung. Das Vorgehen des FA
 verstosse gegen テつァ 30a AO (Schutz des Bankkunden) und zwar
 konkret gegen Abs. 3.
 
 Danach duerfen die Guthabenkonten oder Depots, bei der
 Einrichtung eine Legitimationspruefung nach テつァ 154 Abs. 2 AO
 (Kontenwahrheit) vorgenommen worden ist, anlaesslich der
 Aussenpruefung bei einem Kreditinstitut NICHT zwecks
 Nachpruefung der ordnungsmaessigen Versteuerung
 festgestellt oder abgeschrieben werden.
 
 Das FG erachtete den Antrag der Bank als zulaessig und auch als
 statthaft - jedoch als unbegruendet.
 
 Die Finanzbehoerde sei nach テつァ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO zur
 Ermittlung der begehrten Tatsachen befugt gewesen und verstosse
 auch mit der Weitergabe der ermittelten Daten nicht gegen テつァ 30a
 Abs. 2 und 3 AO, so das FG. - Im テつァ 208 Abs. 1 AO sind die
 Aufgaben der Steuerfahndung geregelt, dazu gehoert nach Nr. 3
 "die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfaelle". Die
 Ermittlung unbekannter Steuerfaelle bezieht sich sowohl auf
 unbekannte Steuerpflichtige als auch auf unbekannte steuerlichen
 Sachverhalte.
 
 Durch die klare Abgrenzung der zu ermittelnden Sachverhalte (wie
 oben erwaehnt: Verkaeufe im Zeitraum 1.5.1998-31.12.1999,
 Neuemmisionen nach dem 31.10.1997 und schliesslich nur bei
 tatsaechlich entstandenen Spekulationsgewinn), sah der Senat in
 der Massnahme des FA keine unzulaessige Rasterfahndung mit der
 die Behoerde in undifferenzierter Weise jeden Steuerfall
 verfolge.
 
 Das Auskunftsersuchen verstoesst auch nicht gegen テつァ 30 a Abs. 2
 AO, nach dem die Finanzbehoerde von den Kreditinstituten zum
 Zwecke der allgemeinen Ueberwachung die einmalige oder
 periodische Mitteilung von Konten bestimmter Art oder
 bestimmter Hoehe nicht verlangen darf. Diese Vorschrift schliesse
 naemlich nicht jedes Sammelauskunftsersuchen ueber nach
 allgemeinen Kriterien definierte Konten aus, sondern lediglich
 Auskunftsersuchen, die der allgemeinen Ueberwachung dienen.
 
 Und so weiter. - Fazit nach sehr ausfuehrlicher Pruefung und
 Begruendung:
 
 Die Finanzbehoerde ist befugt, Ermittlungen ueber die
 steuerlich relevanten Tatsachen und die noch unbekannten
 Steuerpflichtigen anzustellen, soweit sie aus allgemein
 zugaenglichen Quellen Anhaltspunkte dafuer erlangt, dass eine
 Vielzahl von Wertpapierverkaeufen nach erheblichen
 Kurssteigerungen zu einer betraechtlichen Anzahl von
 steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen fuehrte.
 (Niedersaechsischen FG, Beschluss vom 22.6.2001 -
 Az.: 6 V 672/00).
 
 "Ist doch ungeheurlich", mag man spontan ausrufen."Es gibt ja
 wohl schliesslich noch ein Bankgeheimnis!" - Doch genau bei
 diesem handelt es sich im Zusammenhang mit dem Steuerrecht
 eigentlich um ein Geruecht. Denn was gar nicht so bekannt und
 verbreitet ist, ist die simple Tatsache, dass es grundsaetzlich
 naemlich kein im Besteuerungsverfahren zu beachtendes
 Bankgeheimnis gibt.
 
 Vielmehr koennen die Finanzaemter nach テつァ 93 AO zum Zwecke der
 Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen auch Dritte um Auskunft und
 nach テつァ 97 AO um die Vorlage von Urkunden bzw. Unterlagen
 ersuchen. Und zu diesen Dritten zaehlen auch Banken und ihre
 Mitarbeiter. Und zwar allgemein dann, wenn Ermittlungen beim
 Steuerpflichtigen selbst zu keinem Erfolg fuehren oder dieser auf
 Anfragen nicht reagiert. Die Abgabenordnung billigt den
 Bankangestellten eben nicht - wie etwa den Steuerberatern - die
 Moeglichkeit zu, Auskuenfte zu verweigern. Der Grund, weshalb
 auch im Zusammenhang mit der Besteuerung oft mit dem Begriff
 eines"Bankgeheimnisses" umhergeworfen wird (in den Medien und
 auch durch die Banken selbst in haeufig werbewirksamer Weise)
 ist der oben angesprochene テつァ 30a AO zum"Schutz von
 Bankkunden". Hintergrund dieser Norm ist aber zunaechst
 "lediglich" die Grundidee, dass auf das"Vertrauensverhaeltnis
 zwischen Kreditinstituten und deren Kunden" Ruecksicht zu
 nehmen sei. (Quelle: Haufe, Steuer Office).
 
 Die im テつァ 30a AO gemeinten Sachverhalte im Einzelnen und die
 dazugehoerigen Ausnahmen sowie diesbezuegliche Rechtsprechung
 wuerden nun den Rahmen sprengen. Wir wollten Sie aber einmal auf
 den allgemeinen Hintergrund aufmerksam machen.
 
 
 Quelle:
 
 http://www.steuer-newsletter.de
 
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