| Obelix 
 10.08.2001, 17:34
   | Zur Erheiterung, wenn´s nicht so traurig waere: Steuersatz 116% Thread gesperrt | 
    
     | Viel Spass und beste Gruesse, insbes. an EUKLID.Gruss, obelix
 
 
 +++ Fiskalzuschlag
 
 In der Reihe"Sommerloch" moechten wir Ihnen ein Fall aus der
 Praxis an´s Herz legen, der Sie ggf. zum Schmunzeln anregen wird,
 der die Betroffenen fast zu Traenen geruehrt hat. Es ist ein
 Fall, der in diesem Artikel lediglich leicht verfremdet wurde.
 
 Es handelt sich um eine Familie, die vom Schicksal relativ stark
 heimgesucht wurde. Der Ehemann hat im Jahre 1998 seinen
 Arbeitsplatz verloren und bezog im laufenden Jahr 1999 lediglich
 Einkommensersatzleistungen in Hoehe von 15.000 DM. Die
 Ehefrau -bis dahin kaufm. Angestellte- wurde im Jahre 1995 durch
 einen Verkehrsunfall zu 100% erwerbsunfaehig. Nach einigen
 Gerichtsverhandlungen wurden ihr neben Schmerzensgeld, auch
 Zahlungen fuer entgangene Gehaltseinkuenfte zugestanden. Es
 handelt sich hier um einen sog. Erwerbsschaden. Bei diesen
 Zahlungen unterscheidet man im Steuerrecht in 3 Arten
 von Renten bzw. wiederkehrenden Leistungen:
 
 Wird in einen solchen Fall eine Rente dem Verletzten gezahlt,
 weil durch die Verletzung ein Mehrbedarf entsteht, handelt es
 sich um eine Mehrbedarfsrente. Ein Mehrbedarf koennte z.B.
 entstehen fuer orthopaedische Hilfsmittel, Rollstuhl, besondere
 Diaeten, Umbauten von Fahrzeugen usw. Diese
 Mehrbedarfsrente ist nicht steuerbar. Ebenso wie die
 Mehrbedarfsrente ist eine reine Schmerzensgeldrente nicht zu
 versteuern. Anders ist eine Rente zu beurteilen, die dem
 Geschaedigten als Ersatz fuer ihm entgangene Einnahmen
 gezahlt wird. Sie wird als Entschaedigung angesehen und in
 der Einkunftsart versteuert, fuer die sie als Ersatz gezahlt
 wurde.
 
 Die Steuerpflichtige aus unserem Fall erhielt im Jahre 1999
 folgende Zahlungen:
 
 Nachzahlungen fuer fruehere Jahre 115.000 DM
 Zahlungen fuer das lfnd. Jahr 15.000 DM
 
 Die Versteuerung erfolgt gem. dem lfnd. Tarif bezogen auf die
 Zahlungen fuer das Jahr 1999, nach der sog. Fuenftelregelung gem.
 § 34 (1) EStG bezogen auf die Nachzahlungen fuer fruehere Jahre.
 
 Zusaetzlich zu beachten ist, dass die Lohnersatzleistungen zwar
 steuerfrei sind, jedoch dem sog. Progressionsvorbehalt
 unterliegen. Dies bedeutet, dass zwar nicht das zu versteuernde
 Einkommen, aber der entsprechende Steuersatz durch die
 Lohnersatzleistung erhoeht wird. Indirekt wird damit diese
 Ersatzleistung besteuert.
 
 Um den zukuenftigen Lebensunterhalt zu sichern, konnten die
 Steuerpflichtigen ab dem Jahr 1999 die leerstehende
 Einliegerwohnung vermieten. Sie erzielten daraus Einkuenfte in
 Hoehe von 9.000 DM.
 
 Unter der Beruecksichtigung der Werbungskosten, der
 Vorsorgepauschale, der Sonderausgaben und des
 Behindertenpauschbetrages ergaben sich u.a. wegen des
 Zusammentreffens der Fuenftelregelung und des
 Progressionsvorbehaltes recht interessante steuerliche
 Konsequenzen.
 
 Aus den beschriebenen Daten ergibt sich eine Steuerbelastung
 (incl. Kirchensteuer und Solidaritaetszuschlag) im Falle der
 Zusammenveranlagung von 21.390 DM
 
 Ohne die"steuerfreie Lohnersatzleistung" i.H.v. 15.000 DM ergibt
 sich eine Steuerbelastung von 10.813 DM. Die"Steuerfreiheit
 kostet somit 10.577 DM. Die Steuerbelastung in % betraegt fuer
 diese"steuerfreie Lohnersatzleistung" 70,51%.
 
 Die Vermietung der Einliegerwohnung rechnet sich im Jahre 1999
 besonders"gut". Wie erwaehnt betrug die Steuerbelastung, incl.
 9.000 DM Einkuenften aus Vermietung und Verpachtung,
 21.390 DM. Ohne Einkuenfte aus Vermietung und Verpachtung
 haetten unsere Steuerpflichtigen eine Steuerzahlung von
 10.882 DM berappen muessen. Die 9.000 DM Einkuenfte kosten
 somit 10.508 DM Steuer. Dies entspricht einem Steuersatz von
 116,76 %.
 
 Da stellt sich nur noch eine Frage"hat Herr Eichel auch den
 Mietvertrag unterschrieben"?
 
 Aus http://www.steuer-newsletter.de
 
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 | 
               
     | Euklid 
 10.08.2001, 17:49
 
 @ Obelix
 | Re: Zur Erheiterung, wenn´s nicht so traurig waere: Steuersatz 116%  | 
    
     | >Viel Spass und beste Gruesse, insbes. an EUKLID.>Gruss, obelix
 >
 >+++ Fiskalzuschlag
 >In der Reihe"Sommerloch" moechten wir Ihnen ein Fall aus der
 >Praxis an´s Herz legen, der Sie ggf. zum Schmunzeln anregen wird,
 >der die Betroffenen fast zu Traenen geruehrt hat. Es ist ein
 >Fall, der in diesem Artikel lediglich leicht verfremdet wurde.
 >Es handelt sich um eine Familie, die vom Schicksal relativ stark
 >heimgesucht wurde. Der Ehemann hat im Jahre 1998 seinen
 >Arbeitsplatz verloren und bezog im laufenden Jahr 1999 lediglich
 >Einkommensersatzleistungen in Hoehe von 15.000 DM. Die
 >Ehefrau -bis dahin kaufm. Angestellte- wurde im Jahre 1995 durch
 >einen Verkehrsunfall zu 100% erwerbsunfaehig. Nach einigen
 >Gerichtsverhandlungen wurden ihr neben Schmerzensgeld, auch
 >Zahlungen fuer entgangene Gehaltseinkuenfte zugestanden. Es
 >handelt sich hier um einen sog. Erwerbsschaden. Bei diesen
 >Zahlungen unterscheidet man im Steuerrecht in 3 Arten
 >von Renten bzw. wiederkehrenden Leistungen:
 >Wird in einen solchen Fall eine Rente dem Verletzten gezahlt,
 >weil durch die Verletzung ein Mehrbedarf entsteht, handelt es
 >sich um eine Mehrbedarfsrente. Ein Mehrbedarf koennte z.B.
 >entstehen fuer orthopaedische Hilfsmittel, Rollstuhl, besondere
 >Diaeten, Umbauten von Fahrzeugen usw. Diese
 >Mehrbedarfsrente ist nicht steuerbar. Ebenso wie die
 >Mehrbedarfsrente ist eine reine Schmerzensgeldrente nicht zu
 >versteuern. Anders ist eine Rente zu beurteilen, die dem
 >Geschaedigten als Ersatz fuer ihm entgangene Einnahmen
 >gezahlt wird. Sie wird als Entschaedigung angesehen und in
 >der Einkunftsart versteuert, fuer die sie als Ersatz gezahlt
 >wurde.
 >Die Steuerpflichtige aus unserem Fall erhielt im Jahre 1999
 >folgende Zahlungen:
 >Nachzahlungen fuer fruehere Jahre 115.000 DM
 >Zahlungen fuer das lfnd. Jahr 15.000 DM
 >Die Versteuerung erfolgt gem. dem lfnd. Tarif bezogen auf die
 >Zahlungen fuer das Jahr 1999, nach der sog. Fuenftelregelung gem.
 >§ 34 (1) EStG bezogen auf die Nachzahlungen fuer fruehere Jahre.
 >Zusaetzlich zu beachten ist, dass die Lohnersatzleistungen zwar
 >steuerfrei sind, jedoch dem sog. Progressionsvorbehalt
 >unterliegen. Dies bedeutet, dass zwar nicht das zu versteuernde
 >Einkommen, aber der entsprechende Steuersatz durch die
 >Lohnersatzleistung erhoeht wird. Indirekt wird damit diese
 >Ersatzleistung besteuert.
 >Um den zukuenftigen Lebensunterhalt zu sichern, konnten die
 >Steuerpflichtigen ab dem Jahr 1999 die leerstehende
 >Einliegerwohnung vermieten. Sie erzielten daraus Einkuenfte in
 >Hoehe von 9.000 DM.
 >Unter der Beruecksichtigung der Werbungskosten, der
 >Vorsorgepauschale, der Sonderausgaben und des
 >Behindertenpauschbetrages ergaben sich u.a. wegen des
 >Zusammentreffens der Fuenftelregelung und des
 >Progressionsvorbehaltes recht interessante steuerliche
 >Konsequenzen.
 >Aus den beschriebenen Daten ergibt sich eine Steuerbelastung
 >(incl. Kirchensteuer und Solidaritaetszuschlag) im Falle der
 >Zusammenveranlagung von 21.390 DM
 >Ohne die"steuerfreie Lohnersatzleistung" i.H.v. 15.000 DM ergibt
 >sich eine Steuerbelastung von 10.813 DM. Die"Steuerfreiheit
 > kostet somit 10.577 DM. Die Steuerbelastung in % betraegt fuer
 >diese"steuerfreie Lohnersatzleistung" 70,51%.
 >Die Vermietung der Einliegerwohnung rechnet sich im Jahre 1999
 >besonders"gut". Wie erwaehnt betrug die Steuerbelastung, incl.
 >9.000 DM Einkuenften aus Vermietung und Verpachtung,
 >21.390 DM. Ohne Einkuenfte aus Vermietung und Verpachtung
 >haetten unsere Steuerpflichtigen eine Steuerzahlung von
 >10.882 DM berappen muessen. Die 9.000 DM Einkuenfte kosten
 >somit 10.508 DM Steuer. Dies entspricht einem Steuersatz von
 >116,76 %.
 >Da stellt sich nur noch eine Frage"hat Herr Eichel auch den
 >Mietvertrag unterschrieben"?
 >Aus http://www.steuer-newsletter.de
 
 Hier greift nur noch Selbsthilfe nach §§§§§§§XXXX YYYYY
 Ein Beispiel für die wildwuchernde Perversion.
 Zu verstehen gibt es hier leider nichts mehr.
 Dies widerspricht ganz klar einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts mit der Deckelung bei 50%.
 Sofort an die Presse und Wirbel veranstalten.Es muß ein Mäzen gefunden werden der diesen Raubrittern das Handwerk legt.Da nutzt auch das beschwichtigende Wort eines Finanzbeamten alles läuft nach Gesetz nicht mehr!
 Genauso hat man die Juden umgebracht sogar ohne die Hilfe eines Gesetzes.
 Hier ist ziviler Ungehorsam auch von den Steuerbeamten gefragt!
 Gruß EUKLID
 
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