dottore
23.08.2001, 11:28 |
Kleine Wechselkunde (mit interessanten FOTO-Belegen) Thread gesperrt |
Hi,
ich lese zu meinem Erstaunen von jemand, der angeblich selbst mit Wechsel gearbeitet hat, dass ein Wechsel offenbar mit einem Schuldschein verwechselt wird (aus dem bekanntlich nur der Schuldner verpflichtet ist), was sogar zu der Behauptung führte, ich würde Schuldner und Gläubiger verwechseln.
Dies weise ich als weitere unhaltbare Unverschämtheit zurück.
Ein Blick ins Wechselgesetz von 1933, zuletzt geändert 1994, hilft jedem, sich rasch Klarheit zu schaffen: Aus einem Wechsel ist jeder verpflichtet, dessen Name auf ihm erscheint: Schuldner, Gläubiger und alle Indossanten.
Auszüge aus dem Gesetz (Hervorhebungen von mir):
1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74)
1. Abschnitt - Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels (Art. 1 - 10)
Artikel 1
Der gezogene Wechsel enthält:
1.
die Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in
der sie ausgestellt ist;
2.
die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3.
den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
4.
die Angabe der Verfallzeit;
5.
die Angabe des Zahlungsorts;
6.
den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
7.
die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
8.
die Unterschrift des Ausstellers.
Artikel 3
(1) Der Wechsel kann an die eigene Order des Ausstellers lauten.
(2) Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden.
(3) Er kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.
Artikel 7
Trägt ein Wechsel Unterschriften von Personen, die eine Wechselverbindlichkeit nicht
eingehen können, gefälschte Unterschriften, Unterschriften erdichteter Personen oder
Unterschriften, die aus irgendeinem anderen Grund für die Personen, die
unterschrieben haben oder mit deren Namen unterschrieben worden ist, keine
Verbindlichkeit begründen, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Unterschriften
keinen Einfluß.
Nun zum weiteren Verlauf im Leben eines Wechsels.
Artikel 25 Annahmeerklärung
(1) Die Annahmeerklärung wird auf den Wechsel gesetzt. Sie wird durch das
Wort"angenommen" oder ein gleichbedeutendes Wort ausgedrückt; sie ist vom
Bezogenen zu unterschreiben. Die bloße Unterschrift des Bezogenen auf der
Vorderseite des Wechsels gilt als Annahme.
Dies ist das bekannte"Querschreiben", über dessen Bedeutung jeder Banklehrling bereits im Grundkurs informiert wird.
(2) Lautet der Wechsel auf eine bestimmte Zeit nach Sicht oder ist er infolge
eines besonderen Vermerks innerhalb einer bestimmten Frist zur Annahme
vorzulegen, so muß die Annahmeerklärung den Tag bezeichnen, an dem sie
erfolgt ist, sofern nicht der Inhaber die Angabe des Tages der Vorlegung
verlangt. Ist kein Tag angegeben, so muß der Inhaber, um seine
Rückgriffsrechte gegen die Indossanten und den Aussteller zu wahren, diese Unterlassung rechtzeitig durch einen Protest feststellen lassen.
Es gibt natürlich auch eigene, sog. trockene Wechsel:
2. Teil - Eigener Wechsel (Art. 75 - 78)
Artikel 75
Der eigene Wechsel enthält:
1.
die Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in
der sie ausgestellt ist;
2.
das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3.
die Angabe der Verfallzeit;
4.
die Angabe des Zahlungsorts;
5.
den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
6.
die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
7.
die Unterschrift des Ausstellers.
In diesem Fall ist zunächst nur der Wechselaussteller aus dem Wechsel verpflichtet, da er ja auf sich selbst und keinen anderen zieht. Solche Wechsel machen wiederum nur einen Sinn, wenn sie indossiert (von weiteren Rechtspersonen) also"quergeschrieben" sind. Dies ist, falls der Wechsel zu Bargeld gemacht werden soll, die Bank, die dann ihrerseits aus diese Wechsel genau so haftet wie der Aussteller.
Solche Sola-Wechsel sind by the way nicht ZB-fähig, sondern ausschließlich gezogene Wechsel.
b><font color="FF0000">Und nun zum Kern des Wechsels selbst:[/b]</font>
Artikel 43
(1) Der Inhaber <font color="FF0000">kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen
Wechselverpflichteten</font> bei Verfall des Wechsels Rückgriff nehmen, wenn der Wechsel
nicht bezahlt worden ist.
Daraus ergibt sich klar, dass aus einem Wechsel sämtliche Rechtspersonen, die etwas mit dem Wechsel dadurch zu tun hatten, dass ihr Namen bzw. ihre Firma darauf steht, selbstverständlich aus dem Wechsel verpflichtet sind.
(2) Das gleiche Recht steht dem Inhaber schon vor Verfall zu,
1.
wenn die Annahme ganz oder teilweise verweigert worden ist;
2.
wenn über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel
angenommen hat oder nicht, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder
wenn der Bezogene auch nur seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine
Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist;
3.
wenn über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung
zur Annahme untersagt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Leute, die also dem Forum weis machen wollen, es gäbe beim Wechsel irgendeinen Aussschluss der unbedingten Haftung aus dem Wechsel, in dem Sinne, dass es beim Wechsel so etwas wie einen Gläubiger gäbe, der sich vor der Zahlung drücken könnte (weil er ja Gläubiger sei) oder irgendwelche Indossanten könnten sich mit den Hinweis auf andere Indossanten ihren uneingeschränkten Verpflichtungen aus dem Wechsel entziehen, haben vom Wechsel selbst definitiv keine Ahnung.
Es ist geradezu abenteuerlich, wie bestimmte Leute immer wieder versuchen, das Forum für dumm verkaufen zu wollen.
Gruß
d.
Dass dies übirgens in der Geschichte seit jeher so gewesen ist, beweisen diese Dokumente:
indossiert an die Kgl. Preuß. Hauptbank, die Bismarck entsprechend auszahlte, weshalb er"Werth erhalten" vermerkte, wonach die Preuß. Bank das Papier wiederum an das Bankhaus Mendessohn Bartholdy indossierte (zwei Unterschriften), da der Wechdel nicht auf preußische Taler, sondern auf Hamburger Banco-Mark lautete. Der Wechsel ging dann von Mendelssohn an die Norddeutsche Bank und wurde Mendelssohn wiederum gutgeschrieben.
Wäre auch nur einer der Beteiligten seinen Zahlungen nicht nachgekommen (was hier durchgehend der Fall war), hätten sämtliche, deren Namen auf dem Papier erschienen war, dafür haften müssen, Bismarck, der das Geld schon kassiert hatte, inklusive (eben für den Fall, dass das Bankhaus Mendelssohn bzw. letztlich die Nordd. Bank ihre Verpflichtungen aus dem von allerersten Adressen indossierten Wechsel nicht erfüllt hätten).
Ich kann mit Hunderten von Wechseln dienen, die immer dass selbe besagen (das Wechselrecht ist Jahrhunderte lang im Kern unverändert geblieben): Alle, deren Namen auf dem Wechsel erscheinen, sind, sobald sie den Wechsel mit ihrer Unterschrift versehen, aus ihm heraus verpflichtet.
Leute von Verstand sollten sich also von freiwirtschaftlichen Albernheiten nicht länger verwirren lassen. Wir haben es in der wirklichen Wirtschaft mit ganz einfachen Tatbeständen zu tun, die ganz konkret ablaufen wie beschrieben und überdies absolut korrekt gesetzlich geregelt sind.
d.
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<HR>
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Euklid
23.08.2001, 11:42
@ dottore
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Re: Kleine Wechselkunde (mit interessanten FOTO-Belegen) |
>Hi,
>ich lese zu meinem Erstaunen von jemand, der angeblich selbst mit Wechsel gearbeitet hat, dass ein Wechsel offenbar mit einem Schuldschein verwechselt wird (aus dem bekanntlich nur der Schuldner verpflichtet ist), was sogar zu der Behauptung führte, ich würde Schuldner und Gläubiger verwechseln.
>Dies weise ich als weitere unhaltbare Unverschämtheit zurück.
>Ein Blick ins Wechselgesetz von 1933, zuletzt geändert 1994, hilft jedem, sich rasch Klarheit zu schaffen: Aus einem Wechsel ist jeder verpflichtet, dessen Name auf ihm erscheint: Schuldner, Gläubiger und alle Indossanten.
>Auszüge aus dem Gesetz (Hervorhebungen von mir): > > 1. Teil - Gezogener Wechsel (Art. 1 - 74) > 1. Abschnitt - Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels (Art. 1 - 10) > > Artikel 1 > Der gezogene Wechsel enthält: > > 1. > die Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in > der sie ausgestellt ist; > > 2. > die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen; > > 3. > den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener); > > 4. > die Angabe der Verfallzeit; > > 5. > die Angabe des Zahlungsorts; > > 6. > den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll; > > 7. > die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung; > > 8. > die Unterschrift des Ausstellers. > > Artikel 3 > (1) Der Wechsel kann an die eigene Order des Ausstellers lauten. > (2) Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden. > (3) Er kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden. > > Artikel 7 > Trägt ein Wechsel Unterschriften von Personen, die eine Wechselverbindlichkeit nicht > eingehen können, gefälschte Unterschriften, Unterschriften erdichteter Personen oder > Unterschriften, die aus irgendeinem anderen Grund für die Personen, die > unterschrieben haben oder mit deren Namen unterschrieben worden ist, keine > Verbindlichkeit begründen, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Unterschriften > keinen Einfluß.
>Nun zum weiteren Verlauf im Leben eines Wechsels.
>Artikel 25 Annahmeerklärung
>(1) Die Annahmeerklärung wird auf den Wechsel gesetzt. Sie wird durch das
>Wort"angenommen" oder ein gleichbedeutendes Wort ausgedrückt; sie ist vom
>Bezogenen zu unterschreiben. Die bloße Unterschrift des Bezogenen auf der
>Vorderseite des Wechsels gilt als Annahme.
>Dies ist das bekannte"Querschreiben", über dessen Bedeutung jeder Banklehrling bereits im Grundkurs informiert wird.
>(2) Lautet der Wechsel auf eine bestimmte Zeit nach Sicht oder ist er infolge
>eines besonderen Vermerks innerhalb einer bestimmten Frist zur Annahme
>vorzulegen, so muß die Annahmeerklärung den Tag bezeichnen, an dem sie
>erfolgt ist, sofern nicht der Inhaber die Angabe des Tages der Vorlegung
>verlangt. Ist kein Tag angegeben, so muß der Inhaber, um seine
>Rückgriffsrechte gegen die Indossanten und den Aussteller zu wahren, diese Unterlassung rechtzeitig durch einen Protest feststellen lassen.
>Es gibt natürlich auch eigene, sog. trockene Wechsel: > > 2. Teil - Eigener Wechsel (Art. 75 - 78) > > Artikel 75 > Der eigene Wechsel enthält: > > 1. > die Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in > der sie ausgestellt ist; > > 2. > das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen; > > 3. > die Angabe der Verfallzeit; > > 4. > die Angabe des Zahlungsorts; > > 5. > den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll; > > 6. > die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung; > > 7. > die Unterschrift des Ausstellers.
>In diesem Fall ist zunächst nur der Wechselaussteller aus dem Wechsel verpflichtet, da er ja auf sich selbst und keinen anderen zieht. Solche Wechsel machen wiederum nur einen Sinn, wenn sie indossiert (von weiteren Rechtspersonen) also"quergeschrieben" sind. Dies ist, falls der Wechsel zu Bargeld gemacht werden soll, die Bank, die dann ihrerseits aus diese Wechsel genau so haftet wie der Aussteller.
>Solche Sola-Wechsel sind by the way nicht ZB-fähig, sondern ausschließlich gezogene Wechsel.
>b><font color="FF0000">Und nun zum Kern des Wechsels selbst:[/b]</font> > > Artikel 43 > (1) Der Inhaber <font color="FF0000">kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen > Wechselverpflichteten</font> bei Verfall des Wechsels Rückgriff nehmen, wenn der Wechsel > nicht bezahlt worden ist.
>Daraus ergibt sich klar, dass aus einem Wechsel sämtliche Rechtspersonen, die etwas mit dem Wechsel dadurch zu tun hatten, dass ihr Namen bzw. ihre Firma darauf steht, selbstverständlich aus dem Wechsel verpflichtet sind. > (2) Das gleiche Recht steht dem Inhaber schon vor Verfall zu, > 1. > wenn die Annahme ganz oder teilweise verweigert worden ist; > > 2. > wenn über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel > angenommen hat oder nicht, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder > wenn der Bezogene auch nur seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine > Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist; > > 3. > wenn über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung > zur Annahme untersagt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
>Leute, die also dem Forum weis machen wollen, es gäbe beim Wechsel irgendeinen Aussschluss der unbedingten Haftung aus dem Wechsel, in dem Sinne, dass es beim Wechsel so etwas wie einen Gläubiger gäbe, der sich vor der Zahlung drücken könnte (weil er ja Gläubiger sei) oder irgendwelche Indossanten könnten sich mit den Hinweis auf andere Indossanten ihren uneingeschränkten Verpflichtungen aus dem Wechsel entziehen, haben vom Wechsel selbst definitiv keine Ahnung.
>Es ist geradezu abenteuerlich, wie bestimmte Leute immer wieder versuchen, das Forum für dumm verkaufen zu wollen.
>Gruß
>d.
>Dass dies übirgens in der Geschichte seit jeher so gewesen ist, beweisen diese Dokumente:
>
>indossiert an die Kgl. Preuß. Hauptbank, die Bismarck entsprechend auszahlte, weshalb er"Werth erhalten" vermerkte, wonach die Preuß. Bank das Papier wiederum an das Bankhaus Mendessohn Bartholdy indossierte (zwei Unterschriften), da der Wechdel nicht auf preußische Taler, sondern auf Hamburger Banco-Mark lautete. Der Wechsel ging dann von Mendelssohn an die Norddeutsche Bank und wurde Mendelssohn wiederum gutgeschrieben.
>Wäre auch nur einer der Beteiligten seinen Zahlungen nicht nachgekommen (was hier durchgehend der Fall war), hätten sämtliche, deren Namen auf dem Papier erschienen war, dafür haften müssen, Bismarck, der das Geld schon kassiert hatte, inklusive (eben für den Fall, dass das Bankhaus Mendelssohn bzw. letztlich die Nordd. Bank ihre Verpflichtungen aus dem von allerersten Adressen indossierten Wechsel nicht erfüllt hätten).
>Ich kann mit Hunderten von Wechseln dienen, die immer dass selbe besagen (das Wechselrecht ist Jahrhunderte lang im Kern unverändert geblieben): Alle, deren Namen auf dem Wechsel erscheinen, sind, sobald sie den Wechsel mit ihrer Unterschrift versehen, aus ihm heraus verpflichtet.
>Leute von Verstand sollten sich also von freiwirtschaftlichen Albernheiten nicht länger verwirren lassen. Wir haben es in der wirklichen Wirtschaft mit ganz einfachen Tatbeständen zu tun, die ganz konkret ablaufen wie beschrieben und überdies absolut korrekt gesetzlich geregelt sind.
>d.
> >
Ganz ruhig dottore (ans Herz denken).Keiner hier ist so blöd daß er nicht merkt wie herumgeeiert wird wenns an Fakten geht wie z.B. kleinste Einheit des Supergeldes (Münzen oder Papier) oder das Intervall der schlagartig einsetzenden Umlaufgebühr.Natürlich hauen wir kurz vor Intervallende der Bank die Kohlen auf den Tresen so daß sie von mir aus machen kann was sie will.
Die Lösung ist daß der himmlische Vater die Umlaufgebühr vorschüssig übernimmt.Wir gründen mit ihm einen Fond den der Papst gegenzeichnet.-))
Nur wer es nicht versteht muß eben dann auf die Schnauze fallen!
Man kann aber Leuten mit Intelligenz die hier zahlreich im Forum vertreten sind diesen Quark nicht auftischen weil sie eben denken und nicht einer Ideologie hinterher rennen.
Der nüchterne Menschenverstand sagt mir daß eine Diskussion zwecklos ist und genau deswegen kann man nicht mehr diskutieren.
DISKUSSION IST DANN ZWECKLOS WENN SIE UM IDEOLOGIE GEHT
Mit herzlichem GRUß EUKLID
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Rudow
23.08.2001, 14:01
@ dottore
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Re: Kleine Wechselkunde |
(...)
>Ein Blick ins Wechselgesetz von 1933, zuletzt geändert 1994, hilft jedem, sich rasch Klarheit zu schaffen: Aus einem Wechsel ist jeder verpflichtet, dessen Name auf ihm erscheint: Schuldner, Gläubiger und alle Indossanten.
>Auszüge aus dem Gesetz (Hervorhebungen von mir):
(...)
Hallo dottore et al.,
wie kann ich mir einen Überblick verschaffen, welche Rolle der Gezogene oder auch der Sola-Wechsel bei der Finanzierung von Geschäften z.B. in Deutschland heute spielt?
Grüße
Rudow
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dottore
23.08.2001, 15:32
@ Rudow
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Re: Kleine Wechselkunde - leider keine konkreten Zahlen zu ermitteln |
Hi Rudow,
bis 1992 gab es eine Wechselsteuer (entwickelt aus der Wechselstempelsteuer). Diese Steuern betrug 15 Pfg. pro angefangene 100 DM, bei Auslandswechseln konnte es auch nur 1/2 des Betrages sein.
Die Steuer resultierte aus einer pfiffigen Idee, nämlich der, dass ein Wechsel nur einklagbar war, sobald er auf gestempelten Papier geschrieben war.
Ich glaube die Steuer bewegte sich im knapp zweistelligen Millionenbereich, müsste aber nachschauen. Es war zunächst eine Länder-, dann ab 1970 eine Bundessteuer.
Jetzt da sie abgeschafft ist, können wir also nichts mehr feststellen.
Da die Buba als ZB-fähig per Ultimo 2000 ca. 42.000 Wechsel reingenommen hatte, ergibt sich daraus schon ihre sehr geringe Bedeutung. Auch die von ihr"rediskontierte" Summe ist minimal, zusammen mit den unter gleicher Position verbuchten Kreditforderungen, allerdings von Banken ebenfalls quer geschrieben, weshalb sie daraus verpflichtet sind wie aus Wechseln, haben wir zusammen ca. 10 Mrd. €.
Was an Wechseln sonst im Publikum umläuft, weiß kein Mensch. Jedenfalls wüsste ich nicht, wie man die Summen ermitteln sollte.
Wechsel sind auch besonders ekelhaft, denn falls sie platzen, ist der Ruf aller Beteiligten ein für alle mal ruiniert.
Die große Zeit des Wechsels ist vorbei, weil Wechsel zur Überbrückung großer Distanzen dienten, sie wurden eben per Post wie ein Brief statt Bargeld verschickt und am Ort, wo der Bezogene saß, von diesem ausgezahlt. Das geht heute, bei unserem modernen Bankensystem per Swift viel schneller.
Auf gut Deutsch haben also die Banken das Geschäft an sich gezogen.
Übrigens: Der älteste gedruckte Nachweis über Wechsel kommt aus 1484 (Chiarini, de la mercatanzie delle paesi) und enthält in den ersten Zeilen den Kurs des Wechsels (daher bis heute das Wort"Wechselkurs") zwischen Florenz und Siena:
Es waren 5 Prozent!
Wer also sich und sein Pferd bemühte, konnte den Betrag einstreichen.
Vor kurzem wurde übrigens ein Wechsel, mit dessen Hilfe die erste Fahrt des Columbus finanziert wurde (nichts Bargeld also!) in London für mehrere Tausend Pfund versteigert.
Gruß
d.
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