BB
23.10.2001, 22:42 |
@Euklid, nun habe ich keine Geldsorgen mehr... Thread gesperrt |
da ich ja alles in mein Häuschen investiert habe, aber dafür jede Menge andere.
Da Du ja, wie ich mich zu entsinnen glaube, selbst Gutachter bist, hier noch eine kurze Frage: der Gutachter, auf Grund dessen Gutachten ich gekauft habe, hat sich doch tatsächlich in der Wohnfläche um runde 10% zu meinen Ungunsten vertan. Kann ich ihn da irgendwie haftbar machen (habe ihn nicht selbst beauftragt, sondern das Gericht). Müsste doch möglich sein, sonst stellt sich doch die Frage, welchen Sinn ein Gutachten überhaupt hat.
Zum Kredit: nach der Unsicherheit zwischen Defla und Inflo werde ich lieber doch so schnell wie möglich zurückzahlen, es sei denn es zeichnet sich noch was eindeutiges ab. Was hat es überhaupt mit einer Restschuldversicherung auf sich? Da meine Monatsrate trotz höchster Tilgung so günstig wie eine preiswerte Miete ist, kann ich mir die hoffentlich schenken. Vielleicht lieber ne vernünftige BU?
(Falls ich eine Gesellschaft finde, die mich ohne Ausschlüsse nimmt...)
Gruß
BB
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Euklid
23.10.2001, 23:30
@ BB
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Re: @Euklid, nun habe ich keine Geldsorgen mehr... |
>da ich ja alles in mein Häuschen investiert habe, aber dafür jede Menge andere.
>Da Du ja, wie ich mich zu entsinnen glaube, selbst Gutachter bist, hier noch eine kurze Frage: der Gutachter, auf Grund dessen Gutachten ich gekauft habe, hat sich doch tatsächlich in der Wohnfläche um runde 10% zu meinen Ungunsten vertan. Kann ich ihn da irgendwie haftbar machen (habe ihn nicht selbst beauftragt, sondern das Gericht). Müsste doch möglich sein, sonst stellt sich doch die Frage, welchen Sinn ein Gutachten überhaupt hat.
>Zum Kredit: nach der Unsicherheit zwischen Defla und Inflo werde ich lieber doch so schnell wie möglich zurückzahlen, es sei denn es zeichnet sich noch was eindeutiges ab. Was hat es überhaupt mit einer Restschuldversicherung auf sich? Da meine Monatsrate trotz höchster Tilgung so günstig wie eine preiswerte Miete ist, kann ich mir die hoffentlich schenken. Vielleicht lieber ne vernünftige BU?
>(Falls ich eine Gesellschaft finde, die mich ohne Ausschlüsse nimmt...)
>Gruß
>BB
Das kömmt grundsätzlich auf den Vertrag an.Aber der vom Gericht bestellte (muß ja vereidigter Gutachter oder Schwachverständiger sein (Verzeihung natürlich Sachverständiger)) Gutachter dürfte äußerst schwierig zu belangen sein.
Ich kann auch nicht glauben daß er sich um 10% geirrt hat?????
Meistens rühren Probleme in der Differenz der Wohnflächen aus folgenden Ursachen her:
Wohnflächenermittlung eines Balkons entweder zur Hälfte oder zu einem Viertel.
Putzabzug mit 3% vom Rohbaumaß.
Jeder Gutachter ermittelt die Wohnfläche aus Zahlen von Werkplänen des Architekten.Eine Verpflichtung zur Überprüfung der vorhandenen Wohnfläche vor Ort muß gesondert beauftragt werden.Es soll schon vorgekommen sein daß der Polier kurz vor Feierabend nach reichlich Biergenuss eventuell eine Steinlänge in Richtung der Längsachse des Hauses vergessen hat.Diese Kleinigkeit macht bei den heute verwendeten Steinen ca 0,24 bis 0,50 m.Bei zwei Geschossen und einer Hausbreite von 10m sind das dann schlanke 10 x 2 x (0,25 - 0,50) also 5 bis 10 qm.Der Gutachter kann nur belangt werden wenn die Berechnung tatsächlich falsch ist,aber immer nur mit dem Bezug auf die Bauzeichnungen.Dafür hat er auch eine Haftpflichtversicherung die dafür einsteht,sodaß dem Begehren des Geschädigten normalerweise nichts im Wege steht und die Versicherung anstandslos zahlt wenn tatsächlich ein Irrtum vorliegen sollte.Aber grundsätzlich ist eine etwas kleinere Wohnfläche als angenommen kein Beinbruch.Viel schlimmer wäre es wenn die Statik nicht stimmt oder bei der Ausführung auf der Baustelle gepfuscht wurde und dann die Standsicherheit eventuell auf Dauer in Mitleidenschaft gezogen wäre.Aber ich glaube absolut nicht daß der Gutachter falsch gerechnet hat.Meistens rechnen Juristen und Lehrer falsch weil sie meinen daß sie rechnen können.Immerhin geschieht die Ermittlung von Wohnflächen nach DIN-Normen.Und die differenzieren nach Wohn und Nutzflächen.Ein Laie meint nur daß er das richtig kann.Wie werden Nischen im Bereich der Fenster erfaßt.??Wie wird die Grundfläche des Kamins erfaßt???(Meistens wird sie zur Wohnfläche addiert wenn sie eine bestimmte Quadratmeterfläche nicht überschreitet.Also nochmal in 9999 von 10000 Fällen rechnen Gutachter richtig und Juristen,Lehrer und Laien falsch.Wäre auch schlimm wenn es anders wäre.
Wer sagt daß der Gutachter falsch gerechnet hat,hoffentlich nicht ein Jurist????
Gruß EUKLID
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BB
24.10.2001, 12:16
@ Euklid
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mein Gutachter war wohl doch eher ein"Schwachverständiger"? |
danke für die schnelle Antwort, in den Unterlagen (Baupläne) ist eine exakte Wohnflächenberechnung durchgeführt worden. Diese weicht eindeutig um 10% vom Gutachter ab. Die Differenz resultiert in erster Linie aus den Dachschrägen im Obergeschoß (unter 2m) und die werden doch lt. DIN zu 50% angesetzt (oder sehe ich das falsch?). Leider wußte dies offenbar der Gutachter nicht und hat alles zu 100% angesetzt (macht über 13 m² aus, da die Schrägen im gesamten OG sind). Um irgendwelche Nischen oder versetzte Wände würde ich mich ja auch nicht streiten. Wenn da wirklich die Haftpflicht zahlt, wärs ja kein Problem. Aber mein Anwalt kannte einen Fall, da hat jemand eine 100m²-Wohnung gemietet und hinterher waren es doch nur 50m² (klingt absurd) und selbst da ist die Klage nicht durchgekommen. Die Miete durfte nicht halbiert werden. Soll ich dem Gutachter selbst mal drauf hinweisen? Hatte ihn schon mal zu seiner unverständlichen Beschreibung des Bauwerkes befragt, wörtlich: (außer z.B. Faserzement, innen Spanplatten, Isolierung mit Unterkleidung oder Flachdach mit Isolierung, Kiespressdach" - P.S. es handelte sich um ein Fertigteilhaus mit Betondachsteinen), da sagte er:"ach, daß habe ich sicher versehentlich aus irgendeinem Buch falsch abgeschrieben..." Und von den zahlreichen Rechtschreibfehlern im Gutachten wollen wir gar nicht reden.
Gruß
BB
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Uwe
24.10.2001, 13:36
@ BB
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Re: mein Gutachter war wohl doch eher ein |
Definition: Wohnfläche.
2. Berechnungsverordnung
Es ist also auf die Grundlage zur Ermittlung der Zahlen zu achten.
Gruß
Uwe
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BB
24.10.2001, 21:31
@ Uwe
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es besagen doch beide Vorschriften, |
daß die Fläche unter 2m nur zur Hälfte anzusetzen sind. Der Sachverständige hat sie aber voll!!! angesetzt.
1. Definition Wohnfläche:"Zur Hälfte werden zum Beispiel Flächen von Raumteilen mit einer lichten Höhe zwischen einem und zwei Metern angerechnet"
2. Raumteile,
deren lichte Höhe weniger als 1 Meter beträgt (Dachschrägen etc.), zählen nicht zur Wohnfläche,
deren lichte Höhe 1 bis 2 Meter beträgt, zählen zur Hälfte zur Wohnfläche."
Danke für die Links, nach 2. wäre die Differenz ja noch größer. Was soll ich nun machen?
Gruß
BB
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Uwe
25.10.2001, 20:02
@ BB
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börsenfremdes Problem von BB.../ @BB, falls nicht zwischenzeitl. geklärt |
BB: [i]...Was soll ich nun machen?..[/i]
Hallo BB!
Eigentlich sollte dieses Thema, welches als Einzelthema Dich verständlicherweise sehr interessiert, nicht weiter im Forum ausgeweitet werden, da es anscheinend allein rechtliche Probleme beinhaltet.
Da ich auch nicht überblicke, welche Ausgangs- bzw. Rechtslage zu der Einsetzung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen(?) führte, somit auch seinen Auftrags- und Berichtsumfang nicht bewerten kann, läßt sich nur nach Studium der fallbezogenen Aktenlage vermutlich eine Klärung finden.
Bezüglich meines Hinweises zur Grundlage der Ermittlung wollte ich mich nicht auf die beiden Verweise beziehen, sondern auf die verschiedenen Grundlagen:
<ol> ~ Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (zweite Berechnungsverordnung - II. BV)
~ DIN 277 Teil 1 bis 3 (, die nach der Rückziehung der DIN 283 alternativ zu unter 1. genannten 2. Berechungsverordnung angewendet werden kann.</ol>
Nach DIN 277 ist nur eine getrennte Ermittlung der Netto-Grundflächen von Raumbereichen mit Raumhöhen von 1,5 m und mehr, sowie unter 1,5 m vorgesehen (DIN 277, Abs. 3.2.3). Die DIN 277 gilt eigentlich mehr für die Ermittlung der Baukosten über den umbauten Raum, kann jedoch alternativ für die Grundflächenberechnung herangezogen (siehe entsprechenden Hinweis im 2. Verweis meines vorherigen Beitrags zum Thema)
Weitere Unterschiede hat EUKLID bereits genannt.
Auch möchte ich Dein Augenmerk auf den Verweis des zweiten Verweises lenken (eingerahmter Kasten am Textende), der Dich zu den Architektenkammern Deines Bundeslandes führt.
Gruß
Uwe
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