--> Regelungen zu den Minijobs / Geringfügigkeits-Richtlinien
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Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat sich auf eine Ausweitung der Minijobs geeinigt. Damit stimmte das Gremium dem Kompromiss zwischen Regierung und Opposition vom 17. Dezember 2002 zu. Die so genannten Hartz-Gesetze werden zwar weitestgehend zum 1. Januar 2003 umgesetzt. Die Regelung zu den Minijobs treten wegen Umstellungs- und Programmierbedarf für die Arbeitgeber, die Sozialversicherung und die Steuerbehörden zum 01. April 2003 in Kraft.
Für die sogenannten Minijobs gelten folgende Regelungen:
Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze
Die Grenze für geringfügige Beschäftigung wird von 325 € auf 400 € monatlich angehoben. Der Arbeitgeber zahlt Pauschalabgaben in Höhe von 25%, die sich folgendermassen aufgliedern:
12% Rentenversicherung - mit einer Aufstockungsoption auf den regulären Rentenversicherungsbeitrag von 19,5 Prozent für Arbeitnehmer,
11% Krankenversicherung,
2% Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung (einschl. Kirchenst. und Solidar-Zuschl.).
Die Pauschalbeiträge und die Pauschalsteuer werden zur Vermeidung von Bürokratie an eine gemeinsame Einzugsstelle bei der Bundesknappschaft gezahlt.
Besondere Förderung von haushaltsnahen Minijobs
Zur Bekämpfung von Schwarzarbeit werden Mini-Jobs in Privathaushalten besonders gefördert.
Deswegen beträgt die Höhe der Pauschalabgaben bei haushaltsnahen Dienstleistungen nur 12%, die sich folgendermassen aufgliedern:
je 5% für Rentenversicherung und Krankenversicherung
2% Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung (einschl. Kirchenst. und Solidar-Zuschl.)
Der Arbeitnehmer zahlt für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bis 400 € keine Abgaben, auch nicht, wenn er diese als Nebentätigkeit neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausübt.
Steuerliche Förderung von haushaltsnahen Dienstleistungen
Wer einen Minijobber im haushaltsnahen Bereich beschäftigt, kann 10% seiner Aufwendungen, maximal jedoch 510 € im Jahr von der Steuerschuld abziehen. Wer in seinem Privathaushalt einen Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt, kann 12% seiner Aufwendungen, maximal jedoch 2400 € von der Steuerschuld abziehen. Wer haushaltsnahe Dienstleistungen nachfragt, die durch ein Unternehmen oder eine Agentur vermittelt werden, kann 20%, jedoch maximal 600 € von der Steuerschuld abziehen.
Die Zusammenrechnung bei geringfügigen Beschäftigungen richtet sich nach bisher geltendem Recht. Geringfügige Beschäftigungen sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Privathaushalt werden zusammengerechnet; dies führt zur Versicherungspflicht bei Überschreiten des Grenzwertes von 400 €. Bei zusammengerechneten Entgelten zwischen 400 und 800 € gilt die im folgenden aufgeführte Regelung für die Gleitzone.
Einführung einer Gleitzone bei Einkünften oberhalb von 400 Euro bis 800 Euro
Durch die neue Progressionszone wird die sogenannte Niedriglohnschwelle beseitigt. Diese bestand bisher ab einem Einkommen von 325 €, da dann die Sozialversicherungsbeiträge abrupt von 22 % auf über 40 % anstiegen. Gleichzeitig werden die Lohnnebenkosten im Niedriglohnbereich abgeschmolzen.
Der Arbeitnehmerbeitrag steigt im Einkommensbereich von 400,01 bis 800 € an von ca. 4% bei 400,01 € auf den vollen Arbeitnehmerbeitrag (ca. 21 %) bei 800 €.
Der Arbeitgeberbeitrag bleibt gegenüber dem bisherigen Recht unverändert (ca. 21 %).
Die Besteuerung erfolgt in diesem Einkommensbereich individuell.
Hier können Sie sich entsprechende Dokumente des Bundesfinanzministeriums und des Verbandes der Rentenversicherungsträger herunterladen:
Erstes Gesetz für moderne Diensleistungen am Arbeitsmarkt
Zweites Gesetz für moderne Diensleistungen am Arbeitsmarkt
Geringfügigkeitsrichtlinen
Auswirkungen auf Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone
Gemeinsame Verlautbarungen zum Haushaltsscheckverfahren
Anlagen zum Haushaltsscheckverfahren
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