Popeye
12.04.2003, 18:07 |
Looters Ransack Baghdad's Antiquities Museum Thread gesperrt |
-->Looters Ransack Baghdad's Antiquities Museum
By REUTERS
Filed at 9:00 a.m. ET
BAGHDAD (Reuters) - Looters have sacked Baghdad's antiquities museum, plundering treasures dating back thousands of years to the dawn of civilization in Mesopotamia, museum staff said on Saturday.
They blamed U.S. troops for not protecting the treasures.
Surveying the littered glass wreckage of display cases and pottery shards at the Iraqi National Museum on Saturday, deputy director Nabhal Amin wept and told Reuters: ``They have looted or destroyed 170,000 items of antiquity dating back thousands of years...They were worth billions of dollars.''
She blamed U.S. troops, who have controlled Baghdad since the collapse of President Saddam Hussein's rule on Wednesday, for failing to heed appeals from museum staff to protect it from looters who moved in to the building on Friday.
``The Americans were supposed to protect the museum. If they had just one tank and two soldiers nothing like this would have happened,'' she said. ``I hold the American troops responsible for what happened to this museum.''
The looters broke into rooms that were built like bank vaults with huge steel doors. The museum grounds were full of smashed doors, windows and littered with office paperwork and books.
``We know people are hungry but what are they going to do with these antiquities,'' said Muhsen Kadhim, a museum guard for the last 30 years but who said he was overwhelmed by the number of looters.
``As soon as I saw the American troops near the museum, I asked them to protect it but the second day looters came and robbed or destroyed all the antiquities,'' he said.
ARMED GUARDS
Amin told four of the museum guards to carry guns and protect what remained.
Some of the museum's artifacts had been moved into storage to avoid a repeat of damage to other antiquities during the 1991 Gulf War.
It houses items from ancient Babylon and Nineveh, Sumerian statues, Assyrian reliefs and 5,000-year-old tablets bearing some of the earliest known writing. There are also gold and silver helmets and cups from the Ur cemetery.
The museum was only opened to the public six months ago after shutting down at the beginning of the 1991 Gulf War. It survived air strikes on Baghdad in 1991 and again was almost unscathed by attacks on the capital by U.S.-led forces.
Iraq, a cradle of civilization long before the empires of Egypt, Greece or Rome, was home to dynasties that created agriculture and writing and built the cities of Nineveh, Nimrud and Babylon -- site of Nebuchadnezzar's Hanging Gardens.
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Miesespeter
12.04.2003, 19:05
@ Popeye
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Scheint mir rechtlich einwandfrei |
-->Das Museum und die Ausstellungsgueter waren im Staatsbesitz Iraks. Der Staat Irak ist untergegangen, kann also nicht mehr Besitzer sein, waehrend gleichzeitig die neuen Herrscher noch kein Staatsgebilde als Nachfolgeorganisation instituiert haben. Die Atniquitaeten waren somit besitzerlos, und somit als Fundstuecke fuer jedermann zu haben.
Der Museumsdirektor hat das erkannt, hat seine Leute bewaffnet, und somit nun SELBST die antiquitaeten in Besitz genommen. Vielleicht wird er sie an einen Nachfolgestaat uebergeben. Vielleicht auch an seine Verwandten in London.
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PuppetMaster
12.04.2003, 20:43
@ Miesespeter
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Re: Scheint mir rechtlich einwandfrei |
-->>Der Staat Irak ist untergegangen
rein rechtlich stimmt das sicher nicht.
somit sind auch deine schlussfolgerungen falsch.
gruss
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Miesespeter
12.04.2003, 20:54
@ PuppetMaster
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Re: Scheint mir rechtlich einwandfrei |
-->>>Der Staat Irak ist untergegangen
>rein rechtlich stimmt das sicher nicht.
>somit sind auch deine schlussfolgerungen falsch
Bin mir da nicht so sicher. Ohne Staatsgebiet kein Staat.
Ebenso fraglich, ob rein juristisch ein Staat ohne Verwaltungsapparat, Regierung und Gewaltmonopol bestehen kann.
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Popeye
12.04.2003, 21:33
@ Miesespeter
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Haager Landkriegsordnung - Auszug |
-->Haager Landkriegsordnung
Dritter Abschnitt.
Militärische Gewalt auf besetztem feindlichen Gebiete (5)
Art. 42 [Begriff der „Besetzung“] Ein Gebiet gilt als besetzt, wenn es sich tatsächlich in der Gewalt des feindlichen Heeres befindet.
Die Besetzung erstreckt sich nur auf die Gebiete, wo diese Gewalt hergestellt ist und ausgeübt werden kann.
Art. 43 [Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung]. Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.
Art. 44 [Verbot des Auskunftzwanges]. Einem Kriegführenden ist es untersagt, die Bevölkerung eines besetzten Gebiets zu zwingen, Auskünfte über das Heer des anderen Kriegführenden oder über dessen Verteidigungsmittel zu geben.
Art. 45 [Verbot des Zwanges zum Treueid]. Es ist untersagt, die Bevölkerung eines besetzten Gebiets zu zwingen, der feindlichen Macht den Treueid zu leisten.
Art. 46 [Schutz des Einzelnen und des Privateigentums]. Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum sowie die religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden.
Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.
Art. 47 [Plünderungsverbot]. Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt.
Art. 48 [Erhebung von Abgaben]. Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiete die zugunsten des Staates bestehenden Abgaben, Zölle und Gebühren, so soll er es möglichst nach Maßgabe der für die Ansetzung und Verteilung geltenden Vorschriften tun; es erwächst damit für ihn die Verpflichtung, die Kosten der Verwaltung des besetzten Gebiets in dem Umfange zu tragen, wie die gesetzmäßige Regierung hierzu verpflichtet war.
Art. 49 [Erhebung von anderen Auflagen]. Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiet außer den im vorstehenden Artikel bezeichneten Abgaben andere Auflagen in Geld, so darf dies nur zur Deckung der Bedürfnisse des Heeres oder der Verwaltung dieses Gebiets geschehen.
Art. 50 [Strafen wegen Handlungen einzelner]. Keine Strafe in Geld oder anderer Art darf über eine ganze Bevölkerung wegen der Handlungen einzelner verhängt werden, für welche die Bevölkerung nicht als mitverantwortlich angesehen werden kann.
Art. 51 [Zwangsauflagen]. Zwangsauflagen können nur auf Grund eines schriftlichen Befehls und unter Verantwortlichkeit eines selbständig kommandierenden Generals erhoben werden.
Die Erhebung soll so viel wie möglich nach den Vorschriften über die Ansetzung und Verteilung der bestehenden Abgaben erfolgen.
Über jede auferlegte Leistung wird den Leistungspflichtigen eine Empfangsbestätigung erteilt.
Art. 52 [Natural- und Dienstleistungen]. Naturalleistungen und Dienstleistungen können von Gemeinden oder Einwohnern nur für die Bedürfnisse des Besetzungsheers gefordert werden. Sie müssen im Verhältnisse zu den Hilfsquellen des Landes stehen und solcher Art sein, daß sie nicht für die Bevölkerung die Verpflichtung enthalten, an Kriegsunternehmungen gegen ihr Vaterland teilzunehmen.
Derartige Natural- und Dienstleistungen können nur mit Ermächtigung des Befehlshabers der besetzten Ã-rtlichkeit gefordert werden.
Die Naturalleistungen sind so viel wie möglich bar zu bezahlen. Anderenfalls sind dafür Empfangsbestätigungen auszustellen; die Zahlung der geschuldeten Summen soll möglichst bald bewirkt werden.
Art. 53 [Sachen, die der Beschlagnahme unterliegen können]. Das ein Gebiet besetzende Heer kann nur mit Beschlag belegen: das bare Geld und die Wertbestände des Staates sowie die dem Staate zustehenden eintreibbaren Forderungen, die Waffenniederlagen, Beförderungsmittel, Vorratshäuser und Lebensmittelvorräte sowie überhaupt alles bewegliche Eigentum des Staates, das geeignet ist, den Kriegsunternehmungen zu dienen.
Alle Mittel, die zu Lande, zu Wasser und in der Luft zur Weitergabe von Nachrichten und zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen, mit Ausnahme der durch das Seerecht geregelten Fälle, sowie die Waffenniederlagen und überhaupt jede Art von Kriegsvorräten können, selbst wenn sie Privatpersonen gehören, mit Beschlag belegt werden. Beim Friedensschlusse müssen sie aber zurückgegeben und die Entschädigungen geregelt werden.
Art. 54 [Seekabel]. Die unterseeischen Kabel, die ein besetztes Gebiet mit einem neutralen Gebiete verbinden, dürfen nur im Falle unbedingter Notwendigkeit mit Beschlag belegt oder zerstört werden. Beim Friedensschlusse müssen sie gleichfalls zurückgegeben und die Entschädigungen geregelt werden.
Art. 55 [Besetzerstaat als Verwalter und Nutznießer]. Der besetzende Staat hat sich nur als Verwalter und Nutznießer der öffentlichen Gebäude, Liegenschaften, Wälder und landwirtschaftlichen Betriebe zu betrachten, die dem feindlichen Staate gehören und sich in dem besetzten Gebiete befinden. Er soll den Bestand dieser Güter erhalten und sie nach den Regeln des Nießbrauchs verwalten.
Art. 56 (6) [Gemeindeeigentum; öffentliche Anstalten]. Das Eigentum der Gemeinden und der dem Gottesdienste, der Wohltätigkeit, dem Unterrichte, der Kunst und der Wissenschaft gewidmeten Anstalten, auch wenn diese dem Staate gehören, ist als Privateigentum zu behandeln.
Jede Beschlagnahme, jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von derartigen Anlagen, von geschichtlichen Denkmälern oder von Werken der Kunst und Wissenschaft ist untersagt und soll geahndet werden.
Quelle und mehr:
<ul> ~ http://provinz-sachsen.de/krr/rechtsfundstellen/1871-1914/hlko.html</ul>
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dottore
13.04.2003, 19:43
@ Popeye
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Re: Die Bevölkerung als Eigentümer - hübsch! |
-->Sehr schön!
Das Privateigentum, zu dem nach dem Fall des Gewaltmonopols eines Staates interessanterweise auch seine"Kunstschätze" gehören, darf nicht"eingezogen" werden. Es wurde auch nicht eingezogen, denn die"einziehende" Macht könnte immer nur die Besatzungsmacht sein, die weder eingezogen noch geplündert hat.
Eine Bevölkerung kann nichts"einziehen", sie holt sich einfach ab, was ohnehin ihr, der Bevölkerung alias"dem Volk" gehört.
Es kann aus dem Volk auch gar nicht mehr verschwinden, weil die Gegenstände (Golddolche aus den Königsgräbern in Ur!) bestens bekannt sind und nicht außerhalb des Volkes vermarktet werden könnten (Sotheby's o.ä.), siehe Unidroit pp.
Außerdem: Wie begründet der Staat die Inbesitznahme von Eigentum, das ihm nur deshalb zugerechnet wird, weil er das Machtmonopol über das Staatsgebiet hat? Der Staat kann Kunst rechtmäßig nur über Kauf, aber nicht durch Requisition oder Konfiskation erwerben.
Außerdem steht klar und deutlich zu lesen:"Die Besetzung erstreckt sich nur auf die Gebiete, wo diese Gewalt hergestellt ist und ausgeübt werden kann." Da die staatlicherseits angeeigneten Kunstschätze nicht in einem solchen Gebiet lagen, geht alles mit völlig richtigen Dingen zu.
Naturrecht pur: Jeder kann sich aneignen, worüber er selbst die Gewalt ausüben kann.
Die Plünderung lt. Art. 47 bezieht sich ausdrücklich nicht auf die jeweilige Bevölkerung, sondern auf die besetzende Macht. Schließlich hat sich auch niemand die Räumlichkeiten angeeignet - oder?
So läuft das eben. Ein besonders delikates Kapitel zum Thema"Beutekunst": Das Volk beutet sich mal selbst aus - wie hübsch.
Gruß!
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