nereus
22.04.2003, 09:58 |
off-topic: Bahnunglück Eschede und eine Frage dazu Thread gesperrt |
-->Hallo!
Können die hiesigen Juristen mir mal kurz erklären wie man einen Prozeß in den USA anstrengen kann, wenn es um deutsche Opfer, verunfallt bzw. getötet in Deutschland geht?
Bei einem geschädigten US-amerikanischen Staatsbürger will mir das ja noch einleuchten, doch es scheint wohl um alle Hinterblieben zu gehen die in der Mehrzahl deutsche Staatsbürger waren.
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mfG
nereus
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Digedag
22.04.2003, 19:59
@ nereus
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Re:... vielleicht waren ja die Radkränze des ICE... |
-->>Hallo!
>Können die hiesigen Juristen mir mal kurz erklären wie man einen Prozeß in den USA anstrengen kann, wenn es um deutsche Opfer, verunfallt bzw. getötet in Deutschland geht?
...
vielleicht waren ja die Radkränze des ICE cross-boarder-leased???
So wie anderswo Straßenbahnschienen oder Wasserwerke...
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nereus
22.04.2003, 20:54
@ Digedag
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Re:... vielleicht waren ja die Radkränze des ICE - vielleicht? Digedag |
-->Hallo Digedag!
Da meine Frage in diesem Forum wohl fehlgeleitet war, habe ich sie nochmals in einem"Rechts-Forum" gestellt.
Sollte ich dort eine kompetente Antwort bekommen, lasse ich es Dich auf jeden Fall wissen.
Die sich bewegenden Smilies am Ende Deines Postings haben mich nämlich zu der Annahme verleitet, daß es Dir wohl auch nicht ganz so ernst war. ;-)
mfG
nereus
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netrader
22.04.2003, 22:02
@ nereus
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Re: Eschede - class action u.v.m. |
-->Hallo nereus,
anbei ein m.E. schöner Link zur"Class Action" u.v.m:
http://www.luftrecht.de/p2002_Iah.html
Gruesse
netrader
>Hallo!
>Können die hiesigen Juristen mir mal kurz erklären wie man einen Prozeß in den USA anstrengen kann, wenn es um deutsche Opfer, verunfallt bzw. getötet in Deutschland geht?
>Bei einem geschädigten US-amerikanischen Staatsbürger will mir das ja noch einleuchten, doch es scheint wohl um alle Hinterblieben zu gehen die in der Mehrzahl deutsche Staatsbürger waren.
>[img][/img]
>mfG
>nereus
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nereus
22.04.2003, 22:54
@ netrader
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Re: Eschede - class action u.v.m. - Vielen Dank für diesen Link |
-->Hallo netrader!
Recht interessant was da so geschrieben steht, z.B. dies:
Als eine Art „Muster-Fall" wird dabei offensichtlich der Absturz der Concorde am 25. Juli 2000 bei Paris angesehen, bei dem - Presseberichten zufolge - für deutsche Verhältnisse sehr beachtenswerte Schmerzensgeldzahlungen erkämpft werden konnten, doch ist gerade dieser Fall als „Muster" nicht geeignet. Es war nämlich in diesem Fall nicht erforderlich, künstlich einen Anknüpfungspunkt an das US-Recht zu konstruieren. Denn der Unglücksflug unterlag dem Warschauer Abkommen und das sieht in Art. 28 vor, dass ein Gerichtsstand auch an dem Ort begründet werden kann, der als „Bestimmungsort" anzusehen ist und das war im Fall Concorde eben New York.
Demnach hätte der Enschede-Zug als Zielland die USA haben müssen und diesem hätte eine entsprechendes bi- bzw. multilaterales Abkommen zu Grunde liegen müssen.
Das ist nachvollziehbar.
Deshalb haben Anwälte, die die Sach- und Rechtslage richtig beurteilen können, stets davor gewarnt, diesen Fall als „Muster" für Ansprüche in andern Großschadensfällen zu nehmen. Weniger fachkundige Anwälte können oder wollen das allerdings nicht nachvollziehen und erklären sogar öffentlich, man fordere Schmerzensgeldforderungen „wie im Fall Concorde".
Ich will nicht falsch verstanden werden: Der Blick nach Amerika ist weder unseriös noch unzulässig. Eine Klage vor einem US-Gericht muss in begründeten Fällen durchaus in Erwägung gezogen werden. Nur darf dabei - gerade auch bei öffentlichen Verlautbarungen - nicht der Eindruck erweckt werden, dass sei grundsätzlich immer möglich und vor allem auch unproblematisch. Das Gegenteil ist meistens eher richtig.
So weit so gut.
Nach der „forum-non-conveniens"-Doktrin, die von der amerikanischen Rechtsprechung entwickelt worden ist, kann ein angerufenes US-Gericht auch bei grundsätzlicher internationaler Zuständigkeit eine Klage abweisen, wenn ein anderes Gericht sachnäher oder die Verteidigung für den Beklagten in den USA nur unter erschwerten Umständen möglich ist. Solche Zurückweisungen erfolgen z. B. wenn der Unfallort in einem anderen Staat liegt, eine Klage dort bereits erhoben wurde, oder die Mehrheit der Kläger einem anderen Rechtskreis angehört und
deshalb ausländisches Recht anzuwenden wäre.
Jetzt wird es schwammig.
Die amerikanische Rechtssprechung kann entwickeln was sie will (egal ob positiv oder negativ)?
Nur wie kann ein amerikanisches Gericht einen Sachverhalt in einem anderen Rechtsgebiet, und das dürfte ein staatliches Hoheitsgebiet allemal sein, zu klären versuchen? Dafür ist man doch nicht zuständig!
Etwas anderes kann gelten, wenn der Fall internationale Aspekte hat, z.B. weil auch ein US-Amerikaner verletzt wurde..
Ja, einverstanden! Doch das kann dann nur für den amerikanischen Staatsbürger und dessen Schadensregulierung gelten, wobei ich auch hier Einschränkungen geltend machen würde.
.. und der Schädiger durch seine Geschäftstätigkeit in den USA „minimum contact" zu den vereinigten Staaten von Amerika hat: Dann besteht eine Möglichkeit für nicht-amerikanische Geschädigte, sich unter bestimmten Voraussetzungen im Wege der Sammelklage (class action) einem Verfahren in den USA anzuschließen.
Dann kann also ein Grubenunglück in einer russischen Diamantenmine in dem ausschließlich Russen zu Schaden kamen bei Uncle Sam verhandelt werden, weil dort just ein Geschäftsbüro von eben dieser Bergwerksgesellshaft zu Vertriebszwecken eingerichtet wurde?
mfG
nereus
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