-->
MĂĽnchen
11.09.2003 18:28 Uhr
Trotz"Wohnrecht auf Lebenszeit"
90-Jähriger droht die Zwangsräumung
Nach einer Zwangsversteigerung soll eine 90-Jährige ihr eigenes Elternhaus räumen. Wenn nichts passiert, ist die alte Frau in ein paar Tagen obdachlos.
Von Bernd Kastner
(SZ vom 12.9.2003) — Einer 90-jährigen Frau droht am kommenden Dienstag die Zwangsräumung ihrer Wohnung und die Obdachlosigkeit. Den Gerichtsvollzieher beauftragt hat die Genossenschaftsbank München, Eigentümerin des Hauses. Grund sind weder Mietschulden noch sonstige Vergehen der alten Frau. Vielmehr ist ihr im Grundbuch eingetragenes lebenslängliches Wohnrecht nach einer Zwangsversteigerung erloschen, wofür sie nicht verantwortlich ist.
Wohnrecht im Elternhaus
Die Geschichte, in der offenbar alles nach Recht und Gesetz abläuft, beginnt im Juni 1995. Damals gehört Marie Gurtner das Anwesen Verdistraße 35 in Obermenzing noch selbst. Es ist ihr Elternhaus, in dem sie seit 1927 lebt. Sie unterschreibt bei einem Notar in Burgau einen Vertrag mit einer Baubetreuungs-Firma, der vorsieht, dass das 675 Quadratmeter große Anwesen an diese GmbH übergeht. Im Gegenzug erhält die betagte Frau eine monatliche Leibrente von 2000 Mark und lebenslanges Wohnrecht. Ins Grundbuch wird dies als so genanntes Leibgeding eingetragen.
Frau Gurtner ist von der Eigentümerin zur „Wohnungsberechtigten“ geworden. Sie sagt, ihr sei es damals darum gegangen, sich nicht mehr ums Haus und die anstehenden Reparaturen kümmern zu müssen. Die allein stehende Frau hat es 1985 nach dem Tod der Mutter geerbt. Sie habe Vertrauen in den Chef der Baufirma gehabt, die seit Jahren Büroräume in ihrem Haus angemietet hatte. Der Mann sei äußerst erpicht darauf gewesen, das immer noch mit Hypotheken belastete Anwesen unmittelbar am S-Bahnhof zu übernehmen.
Schon zwei Jahre später aber geht es an eine andere Firma über, Rechtsnachfolgerin der ersten. Fortan erhält Marie Gurtner von dieser ihre Rente - bis zum Juli 2001. Da enden die Zahlungen. Der Grund: Die Firma ist pleite. Es kommt zur Zwangsversteigerung. Marie Gurtner sagt, sie sei schon damals misstrauisch geworden. „Aber ich habe das Gefühl nicht hochkommen lassen.“
Einer der Gläubiger der insolventen Firma ist die Genossenschaftsbank München mit Sitz in Aubing. Am 9. April 2003 ersteigert sie für 367500 Euro das Haus. Weil es mehrere Gläubiger gibt, reicht der Versteigerungserlös nicht, um die bis dahin ausstehende Leibrente Frau Gurtners nachzuzahlen. Sie verliert rund 27.000 Euro.
"Hindernisse traten nicht in Erscheinung"
Im Versteigerungsprotokoll des Amtsgerichts ist vermerkt: „Die Verfahrensvorschriften wurden beachtet. Hindernisse traten nicht in Erscheinung.“ Die Regeln der Zwangsversteigerung besagen, dass der neue Eigentümer das Anwesen ohne Lasten übernimmt, in diesem Fall also ohne Marie Gurtner. Ihr vermeintlich lebenslanges Wohnrecht erlischt eine Woche vor ihrem 90. Geburtstag, so will es das Gesetz.
Wenn Frau Gurtner aus ihrem Fenster schaut, blickt sie auf eine Filiale der Genossenschaftsbank auf der anderen Straßenseite. Zwei Tage nach dem Zuschlag schickt diese Bank ihr einen Brief: „Zu unserem Bedauern müssen wir Sie nochmals davon in Kenntnis setzen, dass Ihre bisherigen Rechte und Ansprüche an und in diesem Anwesen weggefallen sind und uns ein sofortiger Räumungsanspruch gegen Sie zusteht.“
Der nächste Brief, den Frau Gurtner erhält, kommt bereits vom Gerichtsvollzieher, datiert auf den 13. August. Die Zwangsräumung ist auf Dienstag, 16. September 2003, 7.30 Uhr festgesetzt.
Im Schreiben der Bank war gestanden, man strebe „eine für beide Seiten akzeptable Lösung“ an. Dazu kam es bis heute nicht. Sebastian Pfundstein, Vorstandsvorsitzender der Genossenschaftsbank, gibt dem Anwalt der Frau die Schuld. Der habe nicht reagiert auf das Gesprächsersuchen der Bank, statt dessen die Angelegenheit bis zum Letzen hinausgezögert, um in die Schlagzeilen zu kommen.
„Für mich ist das eine Strategie“, so Pfundstein. „Der provoziert das.“ Vom Termin der unmittelbar bevorstehende Zwangsräumung der „lieben, alten Dame“ (Pfundstein) habe er nach eigenen Angaben erst durch die SZ erfahren. Er bedauere das sehr, es sei jedoch alles „ganz korrekt“ abgelaufen.
Die Bank sieht keinen Gesprächsbedarf
Auf die Frage, ob es gerade einer Genossenschaftsbank nicht gut anstünde, der Frau entgegen zu kommen, stellt Pfundstein die Gegenfrage: „Wohin entgegen kommen?“ Es sei Aufgabe des Anwalts, auf die Bank zuzugehen.
Anwalt Klaus Löber widerspricht dem Bank-Chef. Es habe mindestens zwei Gespräche nach der Zwangsversteigerung gegeben, dabei habe der Bank-Mitarbeiter aber keinerlei Entgegenkommen signalisiert. Es sei nur um die Frage gegangen, „ob Frau Gurtner heute oder morgen auszieht“, freiwillig oder zwangsweise. Später habe dann die Bank wissen lassen, man sehe „keinen Sinn“ in weiteren Gesprächen.
Nun wartet Löber auf die Entscheidung des Amtsgerichts, wo er einen Antrag auf Vollstreckungsschutz eingereicht hat. Denn der zwangsweise Auszug ist aus Löbers Sicht unzumutbar und damit sittenwidrig: Frau Gurtner ist fast blind, ihr Arzt attestiert, dass sie schlaganfallgefährdet ist. Anwalt Löber berichtet, die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts habe mitgeteilt, sie könne wegen Arbeitsüberlastung erst kurz vor dem Räumungstermin entscheiden, man möge das bitte verstehen.
Solange muss Frau Gurtner also noch bangen. Das Schreiben des Gerichtsvollziehers endet mit einem Hinweis: Sie möge sich, sollte sie keine neue Bleibe haben, doch bitte an die städtische Fachstelle zur Vermeidung von Obdachlosigkeit wenden. „Der Gerichtsvollzieher muss die Räumung auch durchführen, falls Ihnen keine neue Wohnung zur Verfügung steht.“ Frau Gurtner, Jahrgang 1913, hat keine neue Wohnung.
|
-->Es gibt im Grundbuch die I, II und III Abteilung.
(Ich bekomme es nur halbwegs zusammen)
In die 3 werden Schulden eingetragenm, die 2 ist fĂĽr Wohnrechte und die 1 fĂĽr Stadt / Land usw.. In 1 oder 2 stehen auch Wegerechte.
Unser schlaffer Staat hat sich das"oberste" Recht gesichert. Er kann die Forderung erst 2 Wochen vor der Versteigerung anmelden und bekommt sein Geld trotzdem, auch wenn andere schneller waren, wobei erstmal das Gericht die Hand aufhält.
Wenn der Eigentümer z.B. die Grundsteuern nicht zahlt wird diese Ford. in 1 eingetragen. Wenn hier Forderungen stehen, VERFALLEN sämtliche nachstehenden Rechte, d.h. Wohnrecht, Hypotheken bei einer Versteigerung.
Ist irgendwie ja auch sinnvoll, sonst trage ich mir ein Wohnrecht ein, zahle keine Abgaben mehr und der Staat ist machtlos (isser selten, nur wär es hier der Fall).
Wird nun nur ein Kredit nach 3 versteigert, bleibt das Wohnrecht bestehen.
Wenn das Wohnrecht eingetragen ist, bekommt die alte Dame ihren Mietwert * erwartetes Restlebensalter (Tabelle) ausgezahlt.
Sie hätte zusätzlich im Grundbuch stehen haben sollen: zusätzlich???.??? Euro.
Dann hätte Sie ggf. steigern können, weil Ihr nach den Gerichtskosten und den Grundsteuer o.ä. auch noch sämtliche???.??? Euro zugestanden hätte.
Letztlich kann man dann aber auf so ein Haus keine Hypothek mehr aufnehmen.
Somit beim Wohnrecht:
- dies notariell eintragen,
- fette Forderung eintragen (in"meinem" Fall war es der 3 fache Hauswert)
und um ärger zu vermeiden:
- darauf achten, daĂź die Abgaben an den Staat/Gemeinde (Grundsteuer ev. auch anderes) immer gezahlt werden.
Dann funktioniert es auch.
In meinem Fall (ich war Gläubiger und habe viel gelernt, aber auch Geld verloren) hatte sich die Hausbank eintragen lassen, daß der 100.000 DM Kredit in der Rangfolge VOR dem Wohnrecht steht. Daraus folgte:
Versteigerungserlös
- 5.000 Anteil fĂĽrs Gericht
- 2.000 Anteil fĂĽr Grundsteuer, Gemeindeabgaben (nicht Fiskus allgemein)
- max. 100.000 DM zzgl. Zinsen fĂĽr die Bank
Rest geht an den Wohnrechtsinhaber.
Dieser hätte nun das Objekt sicher ersteigern können (ggf. der Vollmachtinhaber, da der Eigentümer mit Alzheimer im Pflegeheim war).
Alles Geld zw. den 107.000 und seinem Recht mit 500.000 DM wär an Ihn geflossen wär.
PS: Die Banken zahlen in der Regel die Gerichtskosten (eh per Vorschuß) und"Gemeindeforderungen". Die Bank ist dann der einzige Gläubiger und kann auch nach dem Zuschlag (zum 1, 2. 3.) die Einstellung der Verfahrens beantragen, wenn der Bank das Gebot als zu gering erscheint. Dafür haben die auch 1 Woche Zeit.
|