Gewinnmitnehmer
28.10.2003, 13:34 |
OT-Frage: freiwillige Versicherung bei gesetzl. Krankenkasse als Selbstständiger Thread gesperrt |
-->Wie bei gesetzl. Versicherten wird der Beitrag an dem Verdienst bemessen. Wie aber wird das bei Selbstständigen bemessen, die gar kein festes Einkommen (wegen Einnahmesschwankungen) angeben können.
Schätzung und dann zum Ende des Jahres Nachzahlung bzw. Rückerstattung?
Danke für Infos!
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Euklid
28.10.2003, 13:40
@ Gewinnmitnehmer
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Re: OT-Frage: freiwillige Versicherung bei gesetzl. Krankenkasse als Selbstständiger |
-->Bei Selbständigen ist im ersten Jahr der Selbständigkeit zu schätzen.
Dabei habe ich anno 1989 mehrere tausend Mark in den Sand gesetzt weil ich meinen Verdienst überschätzt habe.
Das heißt der Verdienst war zwar da aber ich hatte die Investitionen unterschätzt.
Es gibt nichts mehr zurück,auch wenn der Verdienst tiefer war.
Allerdings ist das ein zweischneidiges Schwert denn man bekommt auch das Krankengeld erst nach Ablauf von 3 Wochen und nach der Höhe des Beitrages.
Wird man ernsthaft krank und hat zutief gesattelt dann wirds halt auch mit dem Krankengeld eng.
Aber da ein Selbständiger nie krank ist,sondern nur krank war (wenn er stirbt),spielt das eigentlich keine so große Rolle.
Man muß eben seine eigene Robustheit abschätzen.
Jüngeren Selbständigen würde ich eh nur Privatversicherungen raten.
Gruß EUKLID
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Tierfreund
28.10.2003, 13:58
@ Euklid
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Re: OT-Frage: freiwillige Versicherung bei gesetzl. Krankenkasse als Selbstständiger |
-->Selbständige und Freiberufler zahlen in der GKV grundsätzlich den Höchstbeitrag, weil als beitragspflichtige Einnahme die Beitragsbemessungsgrenze 3.450,- EUR heranzuziehen ist.
Nur bei Nachweis geringerer Einkünfte ist die Berechnung des Beitrages vom tatsächlichen, wenigstens jedoch von einem Mindesteinkommen von 1.785,- EUR (75 % der monatlichen Bezugsgröße) möglich. Falls Selbstständige einen Existenzgründungszuschuss erhalten, wird ein Mindesteinkommen von 1.190,- EUR herangezogen.
Eine Beitragserhebung unter dem Mindestbeitrag ist nicht zulässig. Die Rechtsgrundlage § 240 Absatz 4 Satz 2 SGB V lautet: Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30.Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Als beitragspflichtige Einnahme gilt nach einem Urteil des Bundessozialgerichts das sogenannte Arbeitseinkommen, das ist vereinfacht gesagt: Umsatz abzüglich Betriebsausgaben. Gemäß Â§ 15 SGB IV Satz 1 ist das Arbeitseinkommen: der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit.
Zusätzlich kann die Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld (BEK z. B. ab 22. Tag einer Arbeitsunfähigkeit) zum"erhöhten" Beitragssatz, bzw. ohne Anspruch auf Krankengeld zum"ermäßigten" Beitragssatz gewählt werden.
Anmerkung: Bei Selbständigen werden zur Beitragsbemessung auch Einkünfte aus Vermietung,Verpachtung und Zinseinnahmen herangezogen.
Grüße
Tierfreund
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Gewinnmitnehmer
28.10.2003, 14:36
@ Tierfreund
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Danke an Beide! (owT) |
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