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Steuerkanzlei BERGBAUER
Infobrief 11 / 2003
Steuerkanzlei BERGBAUER
Infobrief 11 / 2003
Inhaltsverzeichnis:
Alle Steuerzahler 1
ð Maßnahmen auf Grund der möglichen Absenkung des Spitzensteuersatzes 1
ð Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung im Falle der Umschuldung 2
ð Kosten im Zusammenhang mit einer Leihmutterschaft sind nicht absetzbar 2
ð Großer Senat des BFH regelt den Steuerabzug bei Vermögensübertragung 3
ð Zulagen für Eigenheime sollen wegfallen 3
ð Voraussichtliche Sachbezugswerte für 2004 4
ð Voraussichtliche Änderungen beim Erziehungsgeld 4
ð Kfz-Kosten bei Behinderten mit geringer Fahrleistung 5
Vermieter 6
ð Verbilligte Überlassung einer Wohnung 6
Kapitalanleger 6
ð Bundesrat lehnt Steueramnestie ab 6
Freiberufler und Gewerbetreibende 7
ð Betiebsverpachtung an einen Branchenfremden 7
ð Zweifelsfragen zur Freistellungsbescheinigung 8
ð Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen 8
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften 9
ð Steuerliche Anerkennung einer Gewinntantieme über 25 Prozent 9
Umsatzsteuerzahler 10
ð Vorsteuerabzug für die private Wohnung im Unternehmensgebäude 10
ð Vorsteuer aus Gebäudeanschaffung abzugsfähig 10
ð Umsatzsteuerpflichtige Privatnutzung beim Leasing-Pkw 10
ð Ermäßigter Steuersatz auf pflanzliche Milchersatzprodukte 11
Arbeitgeber 11
ð Voraussichtliche Bemessungsgrenzen 2004 11
ð Checkliste für geringfügig Beschäftigte 12
Arbeitnehmer 12
ð Aufwendunen im Erziehungsurlaub können Werbungskosten sein 12
ð Freibetrag für Abfindungen nur bei aufgelöstem Arbeitsverhältnis 13
Abschließende Hinweise 13
ð Der „Unternehmerkredit“ der KfW 13
ð Zollnummer ist seit 1.9.2003 in Deutschland vorgeschrieben 14
ð Steuertermine im Monat November 2003 14
Alle Steuerzahler
ð Maßnahmen auf Grund der möglichen Absenkung des Spitzensteuersatzes
Voraussichtlich wird der Eingangssteuersatz bei der Einkommensteuer ab 2004 von 19,9 auf 15 Prozent gesenkt. Damit einhergehend wird auch der Spitzensteuersatz niedriger sein.
Dieser soll von 48,5 auf 42 Prozent sinken. Wie sollte man schon heute auf die mögliche
Absenkung des Spitzensteuersatzes reagieren?
Selbstständige
Ganz allgemein sollte der Gewinn in 2003 gering gehalten und die Möglichkeit genutzt werden, Teile des Gewinns in das Folgejahr zu verschieben. Hierzu bietet sich Verschiedenes an:
1. Anschaffung und Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG´s)
bis 410 Euro netto noch in 2003 statt erst in 2004.
2. Anschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer Nutzungsdauer von bis zu einem Jahr
in 2003.
3. Sofort abziehbare Aufwendungen vorziehen
(z.B. Erhaltungsaufwand am Betriebsgebäude).
4. Mögliche Rückstellungen bilden.
5. Einnahmen möglicherweise ins Folgejahr verlagern (diese Möglichkeit bietet sich insbesondere bei Einnahme-Überschussrechnern an, indem die Rechnungen erst in 2004 versandt werden).
6. Ausgaben möglicherweise vorziehen (wird der Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, ergibt sich die Möglichkeit, die Umsatzsteuer für den Monat Dezember noch im Dezember zu zahlen und als Betriebsausgabe in 2003 abzuziehen).
7. Ansparabschreibungen vornehmen
(Rücklage nach § 7g Absatz 3 Einkommensteuergesetz).
8. Forderungen wertberichtigen.
9. Versicherungen, Mieten und Zinsen für das Jahr 2004 schon am Jahresende 2003 zahlen, soweit wegen Geringfügigkeit keine aktive Rechnungsabgrenzung
erforderlich ist.
10. Degressiv statt linear abschreiben.
Kapitalanleger
1. Prüfung, ob die Möglichkeit der Ertragsverlagerung in Folgejahre besteht. Beispiele für derartige Kapitalanlagen mit einer zeitlichen Ertragsverlagerung sind:
· Zerobonds (= festverzinsliche Wertpapiere, bei denen die Zinsen nicht regelmäßig zu bestimmten Terminen geleistet werden, sondern in dem Unterschiedsbetrag zwischen Emissionspreis und dem Einlösebetrag bestehen, der dem Investor am Ende der Laufzeit ausgezahlt wird),
· Finanzierungsschätze,
· Sparbriefe,
· Bundesschatzbriefe Typ B,
· Schuldverschreibungen (Einlösung eines mit einem Abschlag auf den Nennwert emittierten Wertpapiers),
· Kombi-, Gleitzins- oder Step-up-Anleihen (Wertpapiere mit Anstieg der Nominalverzinsung über die Anleihelaufzeit).
2. Zeichnung von Anlagemodellen (hier ist jedoch größte Sorgfalt geboten und die Hilfe des Beraters in Anspruch zu nehmen).
Nichtselbstständige
1. Aufwendungen vorziehen, beispielsweise von Fachliteratur oder Arbeitsmitteln.
2. Anschaffung und Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern, zum Beispiel die Anschaffung eines Schreibtischstuhls oder einer Aktentasche.
Immobilienbesitzer
1. Renovierungen bei Vermietung vorziehen; damit sind die Instandhaltungsaufwendungen als Werbungskosten in 2003 abziehbar.
2. Vorziehen von Zinszahlungen.
3. Prüfung einer Umfinanzierung (noch laufende hochverzinsliche Darlehen werden gegen neue Darlehen zu marktaktuell günstigen Zinsen getauscht und die Vorfälligkeitsentschädigung wird in 2003 gezahlt. Das muss sich natürlich auch wirtschaftlich rechnen).
ð Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung im Falle der Umschuldung
Will ein Kreditnehmer einen Baukredit mit Festzins und vertraglich vereinbarter Laufzeit vorzeitig zurückzahlen, muss er mit seiner Bank verhandeln und zwei Hürden nehmen:
Die Einwilligung der Bank zur Kündigung und die Einigung über die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung, die die Bank verlangen wird. Kündigungswillige sollten daher die maßgebende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kennen.
Will der Kreditnehmer vor Ablauf der Zinsbindung seine Immobilie verkaufen und muss er dazu seinen Kredit samt Grundpfandrecht ablösen, muss die Bank in die Kündigung einwilligen. Sie kann dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung in der Höhe des Schadens verlangen, der ihr durch die vorzeitige Rückzahlung des Kredits entsteht.
Stimmt die Bank der vorzeitigen Rückzahlung zu, obwohl sie es nicht müsste, darf sie vom Kreditnehmer eine höhere, frei vereinbarte Vorfälligkeitsentschädigung kassieren. Nichtig, weil zu hoch, wäre sie nur im Fall des Wuchers (§ 138 Bürgerliches Gesetzbuch)
(BGH-Urteil vom 6.5.2003, Az. XI ZR 226/02).
ð Kosten im Zusammenhang mit einer Leihmutterschaft sind nicht absetzbar
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Leihmutterschaft entstehen, können auch dann nicht als außergewöhnlich gelten, wenn der unerfüllte Wunsch nach einem Kind zu posttraumatischen Belastungen führt. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 9.5.2003 entschieden. Begründung: Aufwendungen können nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn diese zwangsläufig im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz sind. Zwangsläufig sind Aufwendungen, wenn einem Steuerpflichtigen ungewollt größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes entstehen. Der Steuerpflichtige muss aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen zur Zahlung verpflichtet sein.
Krankheitsbedingte Maßnahmen sind regelmäßig aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig, wenn sie der Heilung dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglicher zu machen und deren Folgen zu lindern. Diese Voraussetzungen erfüllen die Kosten für eine Leihmutterschaft nicht, so die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf. Die Leihmutterschaft ist keine Heilungsmaßnahme, weil hierdurch nicht die Krankheit (Empfängnisunfähigkeit) der Klägerin beeinflusst, sondern nur die Folge der Krankheit „behoben“ wird
(FG Düsseldorf, Urteil vom 9.5.2003, Az. 18 K 7931/00 E).
ð Großer Senat des BFH regelt den Steuerabzug bei Vermögensübertragung
Der Steuerabzug von wiederkehrenden Gegenleistungen für Haus- oder Firmenübertragungen stellte den Bundesfinanzhof (BFH) bisher regelmäßig vor Probleme. Da unterschiedliche Auffassungen innerhalb des BFH bestanden, hat der X. Senat des BFH vor drei bzw. vier Jahren dem Großen Senat zwei Fälle zur Klärung vorgelegt. Unter anderem stellte sich die Frage, ob der Sohn, der von seinen Eltern einen Betrieb (Gaststätte in gepachteten Räumen) übernommen hat, die Versorgungszahlungen an seine Eltern als Sonderausgaben abziehen darf oder ob diese Zahlungen als steuerlich unbeachtliche Unterhaltszahlungen anzusehen sind. Das Besondere des nun entschiedenen Falles war, dass
· zwar der mit dem Betrieb erzielte Gewinn zur Zahlung der Versorgungsleistungen
und zum Unterhalt der eigenen Familie ausreichte,
· aber der betriebswirtschaftliche Ertragswert (nach Abzug eines angemessenen
Unternehmerlohns) 0 Euro betrug
· und der Substanzwert des Betriebs (vermutlich auf Grund von Verbindlichkeiten)
sogar negativ war.
Trotz ausreichender Nettoerträge können nach der Entscheidung des Großen Senats die versprochenen Sach- oder Geldleistungen im Urteilsfall nicht als Sonderausgaben angesehen werden. Sie stellen stattdessen steuerlich unbeachtliche Unterhaltsleistungen dar.
Dieser Beurteilung liegt folgende Regel zu Grunde:
Wird ein Unternehmen übergeben, das weder einen positiven Substanz- noch einen positiven Ertragswert besitzt, liegt kein „Vermögen“ vor. Denn selbst wenn die Nettoerträge aus der Gastwirtschaft ausreichen würden, die versprochenen Leistungen an die Eltern abzudecken, kann der Ertragswert immer noch negativ sein. Dies ist der Fall, wenn der bei der Wertermittlung zu Grunde gelegte Gewinn noch um einen Unternehmerlohn zu kürzen ist
(BFH-Beschluss vom 12.5.2003, Az. GrS 2/00).
Der Tenor der zweiten Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist gleich lautend zu dem des oben genannten Beschlusses. In diesem Fall hatte die Tante ihrer Nichte ein Einfamilienhaus übertragen. Im Gegenzug wurden Zahlungen an die Tante in Höhe von 3.000 DM monatlich vereinbart. Die erzielbare Miete betrug nachweislich 1.200 DM. Fraglich war, ob die Zahlungen an die Tante als Sonderausgaben steuerlich abziehbar sind.
Nach Auffassung des Großen Senats sind die Versorgungsleistungen nicht als dauernde Last abziehbar, da die vereinbarten Leistungen nicht aus den Erträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden könnten. Die Erträge müssten die versprochenen Leistungen abdecken können. Dies war in dem Urteilsfall nicht gegeben
(BFH-Beschluss vom 12.5.2003, Az. GrS 1/00).
ð Zulagen für Eigenheime sollen wegfallen
Die Förderung von Eigenheimen in Form der Eigenheimzulage soll nach den Plänen der
Bundesregierung in Zukunft nicht mehr gewährt werden. Eine finanzielle Unterstützung, die so manchem Bauherren überhaupt erst den Wunsch nach einem Eigenheim ermöglichte, könnte damit endgültig unter den Tisch fallen.
Bauherren, die sich die Eigenheimzulage noch sichern möchten, sollten bis zum 31.12.2003 mit der Herstellung beginnen. Erwerber eines Eigenheims müssen bis zum 31.12.2003 eine notarielle Beurkundung des Kaufvertrages bewirkt haben. Nur unter dieser Voraussetzung kann eine Förderung über acht Jahre gerettet werden. In die eigenen vier Wände einziehen können Sie dann in aller Ruhe in 2004.
ð Voraussichtliche Sachbezugswerte für 2004
Das Bundeskabinett hat am 3.9.2003 die Sachbezugswerte für das Jahr 2004 beschlossen. Die Sachbezugsverordnung bestimmt für die Zwecke der Sozialversicherung und der Besteuerung den Wert der Sachbezüge für Unterkunft und Verpflegung, die Arbeitnehmer als Teil ihres Arbeitsentgeltes erhalten. Der Wert dieser Sachbezüge erhöht den Bruttoarbeitsverdienst und dadurch die spätere Rente des Arbeitnehmers, allerdings auch die zu zahlende Lohnsteuer.
Der monatliche Wert der Sachbezüge für Verpflegung und Unterkunft soll für 2004 im Westen um 1,00 Prozent und im Osten um 1,63 Prozent erhöht werden. Damit würde der Sachbezugswert in den alten Ländern 389,45 Euro und in den neuen Ländern 371,75 Euro betragen.
Der Wert für Verpflegung soll um 1,95 Euro auf 197,75 Euro erhöht werden.
Aufgeschlüsselt sind das monatlich:
- für Frühstück 43,25 Euro (in 2003: 42,80 Euro),
- für Mittag- und Abendessen jeweils 77,25 Euro (in 2003: 76,50 Euro).
Der Wert für Unterkunft soll in den alten Ländern um 1,90 Euro auf 191,70 Euro erhöht werden und in den neuen Ländern um 4,00 Euro auf 174,00 Euro.
Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
ð Voraussichtliche Änderungen beim Erziehungsgeld
Der Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 enthält einige einschneidende Änderungen im Zusammenhang mit dem Erziehungsgeld.
Eine minimale Anpassung erfolgt bei der Höhe der monatlichen Beträge:
bis 31.12.2003 Ab 1.1.2004
Regelbetrag(bis zu 24 Monate) 307 Euro 300 Euro
Budget(maximal 12 Monate) 460 Euro 450 Euro
Der Regelbetrag und das Budget unterscheiden sich folgendermaßen: Entscheidet sich der Berechtigte für einen verkürzten Erziehungsgeldbezug von zwölf Monaten, so erhält er ein höheres Erziehungsgeld, als bei der Entscheidung für einen zweijährigen Regelbetrag. Bei der Budgetregelung wird im zweiten Jahr kein Erziehungsgeld mehr gezahlt. Die Entscheidung für eine der beiden Varianten muss bereits bei Antragstellung getroffen werden und ist dann für die volle Bezugsdauer verbindlich. Nur in Härtefallen ist eine einmalige Änderung möglich.
Die wichtigste Neuerung ergibt sich bei der Einkommensgrenze für den Regelbetrag in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes. Diese Grenze beträgt bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und für Eltern in nichtehelicher Lebensgemeinschaft 30.000 Euro pauschaliertes Nettoeinkommen (bisher 51.130 Euro). Für Alleinerziehende beträgt die Grenze voraussichtlich 23.000 Euro (bisher 38.350 Euro).
Ein Anspruch auf das Budget besteht in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes nur dann, wenn das Einkommen bei Eheleuten, die nicht dauernd getrennt leben, den Betrag von 22.500 Euro nicht übersteigt (bei allen anderen Berechtigten beträgt die Grenze 19.500 Euro).
Vom Beginn des siebten Lebensmonats an verringert sich das Erziehungsgeld, falls das Einkommen bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 16.500 Euro und bei anderen Berechtigten 13.500 Euro übersteigt.
Die Einkommensgrenzen erhöhen sich um 3.140 Euro für jedes weitere Kind, das ab dem Jahr 2003 geboren wurde.
Die Definition des Begriffs Einkommen, das für die Berechnung des Erziehungsgeldes maßgebend ist, soll ebenfalls geändert werden. Danach gelten bei der Berechnung des Erziehungsgeldes auch Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Krankengeld als Einkommen.
Wie bisher gehören Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung nicht zum Einkommen. Einkünfte, die gemäß Â§Â§ 40 bis 40b des Einkommensteuergesetzes pauschal versteuert werden, sind explizit kein Einkommen im Sinne des Bundeserziehungsgeldgesetzes.
ð Kfz-Kosten bei Behinderten mit geringer Fahrleistung
Ein Behinderter kann bei einer Fahrleistung von nur 3.601 Kilometer (km) im Jahr die tatsächlichen Fahrtkosten in Höhe von 1,16 Euro pro km als außergewöhnliche Belastung ansetzen. Er muss sich nicht mit dem Pauschbetrag von 0,30 Euro zufrieden geben. Diese Auffassung vertritt das Finanzgericht Schleswig-Holstein.
Behinderte mit den Merkmalen"aG","Bl" oder"H" können für alle nicht beruflichen Fahrten neben dem Behinderten-Pauschbetrag 0,30 Euro pro gefahrenen km als außergewöhnliche Belastung abziehen. Ein höherer Kilometersatz kann geltend gemacht werden, wenn die Fahrleistung außergewöhnlich weit unter den als üblich angesehenen 15.000 km liegt und deshalb pro gefahrenen km sehr hohe Aufwendungen entstehen. Wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist umstritten. Der Bundesfinanzhof hat in einer Fahrleistung von 6.960 km noch keinen Ausnahmefall gesehen.
Hinweis: In der Revision zur Entscheidung aus Schleswig-Holstein wird sich der Bundesfinanzhof erneut mit dieser Frage auseinander setzen müssen (Az. III R 31/03). Er hat damit Gelegenheit, die Anforderungen an einen Ausnahmefall zu konkretisieren (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.5.2002, Az. 2 K 157/02).
Vermieter
ð Verbilligte Überlassung einer Wohnung
Vermieter, die trotz verbilligter Überlassung der Wohnung weiterhin ihre gesamten Werbungskosten aus diesem Mietverhältnis steuerlich geltend machen möchten, sollten beachten, dass zukünftig der Mietzins nicht weniger als 75 Prozent der ortsüblichen Miete betragen sollte.
Nur dann ist der volle Kostenabzug gesichert. Bei Mieten von weniger als 75 Prozent prüft das Finanzamt hingegen die Einkünfteerzielungsabsicht. Das heißt, es wird geprüft, ob der Vermieter über einen Zeitraum von 30 Jahren einen Totalüberschuss erzielen kann.
Mit dieser Regelung reagiert das Bundesfinanzministerium auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5.11.2002. In diesem Urteil hatte der Bundesfinanzhof eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil auch für Mieten von mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Miete vorgenommen, da die Überschussprognose ein negatives Ergebnis vorwies.
Bei einer langfristigen Vermietung ist grundsätzlich nur dann von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, wenn der Mietzins mindestens 75 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Liegt die Miete zwischen 50 und 75 Prozent, ist die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose zu prüfen. Sollte diese Prognose zu einem positiven Ergebnis führen, sind die mit der verbilligten Vermietung anfallenden Werbungskosten voll abziehbar. Ist das Ergebnis indes negativ, ist eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil vorzunehmen. Nur die auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten sind dann abziehbar. Die Grundsätze des Urteils sind ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden (BMF-Schreiben vom 29.7.2003, Az. IV C 3 - S 2253 - 73/03).
Hinweis: Eine Mieterhöhung sollte im Hinblick auf die geänderte Rechtsauffassung im
Rahmen des mietrechtlich Zulässigen bleiben, d.h., es sollte nicht auf einen Schlag von
50 auf 75 Prozent erhöht werden. Andernfalls droht die Nichtanerkennung des gesamten Mietverhältnisses.
Kapitalanleger
ð Bundesrat lehnt Steueramnestie ab
Der Bundesrat hat am 26.9.2003 in seiner ersten Stellungnahme den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit abgelehnt. Damit ist die groß angelegte Amnestie für Steuersünder vorerst „auf Eis gelegt“.
Zur Begründung wurde insbesondere darauf verwiesen, der Gesetzentwurf sei aus verfassungsrechtlichen Gründen und wegen seiner Wirkung auf die Steuerpflichtigen problematisch und berge erhebliche Haushaltsrisiken. Inhalt des Entwurfs sei lediglich eine pauschale Amnestie jeder Art von Steuerhinterziehung, wobei die bisherigen Besteuerungstatbestände aufrechterhalten würden. Notwendige Voraussetzung einer rechtsstaatlichen Amnestie sei die Sicherstellung einer gleichmäßigen Besteuerung in der Zukunft. Nur so könne der Gesetzgeber verhindern, dass das Rechtsbewusstsein der Steuerzahler durch den nachträglich gebilligten Verstoß gegen die Gleichmäßigkeit der Steuererhebung unheilbar verletzt werde. Der Gesetzentwurf werde diesen Anforderungen nicht gerecht.
Hinweis: Der Bundesrat wird am 7.11.2003 zur zweiten Lesung zusammentreten. Inwieweit eine Einigung über die Regelungen zur Steueramnestie noch erreicht werden kann, bleibt abzuwarten.
Freiberufler und Gewerbetreibende
ð Betiebsverpachtung an einen Branchenfremden
Bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen besteht für den Verpächter das Wahlrecht, die Betriebsaufgabe zu erklären oder den Vorgang lediglich als Betriebsunterbrechung zu werten. Die Betriebsaufgabe hat die Aufdeckung der stillen Reserven und die Versteuerung des Aufgabegewinns zur Folge, während bei der Betriebsunterbrechung die Buchwerte fortgeführt werden.
Im Falle der Betriebsverpachtung im Ganzen sind die Mieteinnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern. Vorausgesetzt werden muss hierbei allerdings, dass dem Pächter alle wesentlichen Betriebsgrundlagen überlassen werden. Im Falle der Beendigung des Pachtvertrages muss der Verpächter oder sein Rechtsnachfolger ohne weiteres in der Lage sein, mit dem Vorhandenen den Betrieb wieder aufzunehmen und fortzusetzen.
Stellt nun ein Unternehmen seine operative Tätigkeit ein und vermietet das Betriebsgrundstück an ein anderes branchenfremdes Unternehmen, so lag nach der bisherigen Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 26.6.75, Az. IV R 122/71) eine vollumfängliche Betriebsaufgabe vor. In einem aktuellen Urteil revidiert der BFH diese Meinung und geht nunmehr davon aus, dass es sich hierbei durchaus um eine Betriebsunterbrechung handeln kann.
Im Urteilsfall hatte eine Großhandels-OHG ihr Betriebsgebäude an eine Druckerei vermietet. In dem mit der Druckerei abgeschlossenen Mietvertrag für das Grundstück verpflichtete sich die OHG, diverse Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten durchführen zu lassen. Aus der Anlage zum Mietvertrag ging u.a. hervor, dass die Mieterin lediglich berechtigt war, kleine bauliche Umgestaltungen der Mieträume vorzunehmen. Der BFH sah hierin eine Betriebsverpachtung, zumal der OHG die Möglichkeit verblieb, den „vorübergehend“ eingestellten Betrieb als solchen wieder aufzunehmen und fortzuführen (das Betriebsgrundstück war hier die einzige wesentliche Betriebsgrundlage). In der Begründung hierzu heißt es, für die Anerkennung der gewerblichen Verpachtung reiche es aus, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände verpachtet werden. Besonders bemerkenswert: Bei der Entscheidung, ob es sich um wesentliche Betriebsgrundlagen handelt, kommt es auf die Verhältnisse beim Verpächter und nicht beim Pächter an.
Hinweis: Sollte es jedoch bei der Vermietung oder Verpachtung an einen Branchenfremden dazu kommen, dass das Gebäude als wesentliche Betriebsgrundlage baulich umgestaltet wird und damit nicht mehr zu den bisherigen Zwecken genutzt werden kann, so ist von einer Betriebsaufgabe auszugehen. Im Übrigen können natürlich auch andere Beweisanzeichen darauf hinweisen, dass die Absicht, den Betrieb später fortzuführen, entfallen ist (BFH-Urteil vom 28.8.2003, Az. IV R 20/02).
ð Zweifelsfragen zur Freistellungsbescheinigung
Einem Bauunternehmen, das sich im Insolvenzverfahren oder kurz davor befindet, darf das Finanzamt die Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b Einkommensteuergesetz nicht generell verweigern bzw. eine bestehende Bescheinigung nicht widerrufen. Dies ist der Inhalt eines aktuellen Schreibens aus dem Bundesfinanzministerium und einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Münster.
Unternehmen im Insolvenzverfahren wurde die Freistellungsbescheinigung bisher stets mit dem Hinweis versagt, der Steueranspruch sei durch vorhandene oder wegen der Insolvenz noch zu erwartende Steuerrückstände gefährdet. Außerdem könne wegen Einstellung des Geschäftsbetriebs keine Freistellung erteilt werden. Diese Ablehnung hatte in der Vergangenheit in vielen Fällen das endgültige Aus des Betriebs zur Folge.
Die Verwaltung hat nunmehr die für die Unternehmen positive Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) umgesetzt. Die Oberfinanzdirektion Münster erläutert in ihrer Verfügung im Hinblick auf den BFH-Beschluss (vom 13.11.2002, Az. I B 147/02), wann eine Freistellungsbescheinigung im Insolvenzverfahren erteilt werden muss
(Verfügung vom 22.4.2003, Az. S 2272 -28 - St 13- 31).
Es gilt somit Folgendes:
Antrag durch den Insolvenzverwalter: Da durch § 80 Insolvenzordnung das Recht der GmbH, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übertragen wird, ist die Antragstellung durch ihn zulässig. Die Freistellungsbescheinigung soll ihm unabhängig davon ausgestellt werden, ob die Bauleistungen vor oder nach der Insolvenzeröffnung erbracht wurden.
Vorläufiger Insolvenzverwalter: Auch ihm soll auf Antrag eine Freistellungsbescheinigung erteilt werden, vorausgesetzt, er hat eine Verfügungsbefugnis. Zudem muss damit zu rechnen sein, dass der Insolvenzverwalter seine steuerlichen Pflichten wahrnimmt und dass das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wird.
Eine Freistellungsbescheinigung ist dagegen zu versagen, wenn der Steueranspruch durch diese gefährdet erscheint. Eine Gefährdung liegt vor, wenn der Steuerzahler oder dessen Insolvenzverwalter seinen Mitwirkungspflichten (§ 90 Abgabenordnung) nicht nachkommt, nachhaltig Steuerrückstände bestehen, unzutreffende Angaben in Steuererklärungen gemacht werden, Steuererklärungen nicht oder zu spät abgegeben werden oder falls davon auszugehen ist, dass das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet wird.
Konsequenz für die Praxis: Lehnt das Finanzamt die Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung ab, weil ein Insolvenzantrag gestellt werden musste, ist auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs, das Schreiben des Bundesfinanzministeriums und die ausführlichere Verfügung der Oberfinanzdirektion Münster zu verweisen. Notfalls muss beim Finanzgericht ein Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung per einstweiliger Anordnung gestellt werden (Verfügung der OFD Münster vom 22.4.2003, Az. S 2272; BMF-Schreiben vom 4.9.2003, Az. IV A 5; BFH-Beschluss vom 13.11.2002, Az. I B 147/02).
ð Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen
Sanierungsgewinne entstehen im Wesentlichen durch den endgültigen Erlass von Schulden eines krisengeschüttelten Unternehmens. Derartige Gewinne bleiben unter bestimmen Voraussetzungen unversteuert. Dabei setzt die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns im Einzelnen voraus, dass das Unternehmen sanierungsbedürftig ist, die Gläubiger in Sanierungsabsicht handeln und der Schulderlass sanierungsgeeignet ist. Sollte eine dieser Voraussetzungen fehlen, ist das Vorliegen eines steuerfreien Sanierungsgewinns zu verneinen.
Die Frage, wann eine Sanierungsabsicht gemäß den Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit zu unterstellen ist, hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil beantwortet. Danach geht man von einer Sanierungsabsicht aus, wenn die Gläubiger auf alle Forderungen verzichten und unter ihrer Mitwirkung ein Plan zur Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit aufgestellt wird. Der Zeitraum dieser Maßnahmen kann sich über einen längeren Zeitraum (auch über ein Wirtschaftsjahr hinaus) erstrecken. Innerhalb dieser Zeit müssen die Gläubiger schrittweise auf ihre Forderungen verzichten.
Mit dieser Begründung hat der Bundesfinanzhof die Sanierungsabsicht einer Gläubigerbank bestätigt. Das Finanzamt sowie das Finanzgericht hatten die Sanierungsabsicht der Hausbank des Not leidenden Unternehmens verneint, weil die Bank dem Teilerlass der Forderungen nur deshalb zugestimmt hatte, um den verbleibenden Teil der Forderungen vorzeitig zu erhalten.
§ 3 Nummer 66 Einkommensteuergesetz begünstigte Sanierungsgewinne bis Ende 1997. Diese Vorschrift wurde jedoch gestrichen. Durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 27.3.2003 wurde allerdings die Vorschrift des § 3 Nummer 66 EStG (alte Fassung), die Sanierungsgewinne steuerfrei stellte, faktisch wieder eingeführt. Das Schreiben gibt den Finanzämtern die Möglichkeit, Steuern auf Sanierungsgewinne zu stunden oder zu erlassen und so mit dazu beizutragen, dass das Unternehmen aus der Insolvenzgefahr herausgeführt werden kann (BFH-Urteil vom 10.4.2003, Az. IV R 63/01; BMF-Schreiben vom 27.3.2003, Az. IV A 6 - S 2140 - 8/03).
Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
ð Steuerliche Anerkennung einer Gewinntantieme über 25 Prozent
Die Angemessenheit von Gewinntantiemen an Gesellschafter-Geschäftsführer hat schon häufig die Gerichte beschäftigt. In der letzten Ausgabe des MandantenMail haben wir bereits über ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.2.2003 berichtet, das sich mit der Angemessenheit der Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers und speziell mit seiner Gewinntantieme befasste.
Nun hat der Bundesfinanzhof zwei weitere Male zu dem Thema Stellung genommen:
Bisher galt für die Anerkennung einer Gewinntantieme die Regel, dass diese nicht mehr als 25 Prozent der Gesamtbezüge betragen darf (so genannte 75:25 Regel). Anders ausgedrückt: 75 Prozent des Gehalts müssen fest vereinbart sein und nur 25 Prozent dürfen aus variablen Gehaltsbestandteilen bestehen. Wurde die Grenze überschritten, lag eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Diesem Grundsatz widersprechen jedoch nunmehr mehrere aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs vom 27.2.2003 (Az. I R 46/01, Az. I R 80/01 und Az. I R 81/01) und vom 4.6.2003 (Az. I R 24/02). In den Urteilen heißt es, dass der Höhe nach angemessene Gesamtbezüge nicht allein deshalb teilweise verdeckte Gewinnausschüttungen sind, weil sie zu mehr als 25 Prozent aus variablen Gehaltsbestandteilen bestehen. Vielmehr muss in einer solchen Situation jeweils der Einzelfall geprüft werden.
Die Prüfung der Angemessenheit lässt sich nicht anhand eines fest definierten Schemas beantworten. Vielmehr sind ein interner und externer Fremdvergleich erforderlich, ggf. unter Hinzuziehung von Gehaltsstrukturuntersuchungen.
Umsatzsteuerzahler
ð Vorsteuerabzug für die private Wohnung im Unternehmensgebäude
Am 8.5.2003 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Unternehmer die Vorsteuer für ihre Privatwohnung abziehen dürfen, wenn sich die Wohnung im Unternehmensgebäude befindet. Zwar muss im Gegenzug die Privatnutzung versteuert werden - allerdings nur verteilt auf die Nutzungsdauer des Gebäudes von 50 Jahren.
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr kurz und bündig die Meinung des EuGH bestätigt. Angesichts der EuGH-Vorgaben könne die private Wohnnutzung von Teilen eines Unternehmensgebäudes nicht mehr länger nach § 4 Nummer 12a Umsatzsteuergesetz beurteilt werden und sei daher umsatzsteuerpflichtig. Demzufolge könne der Unternehmer bei unterstellter Vollzuordnung des Gebäudes zu seinem Unternehmensvermögen den Vorsteuerabzug aus gebäudebezogenen Leistungsbezügen - insbesondere Herstellungskosten - vollumfänglich geltend machen (BFH-Urteil vom 24.7.2003, Az. V R 39/99).
Hinweis: Da die neue Rechtsprechung enorme Liquiditätsvorteile bieten kann, sollte die Umsetzung der damit in Zusammenhang stehenden Gestaltungsmöglichkeiten für den entsprechenden Einzelfall überprüft werden.
ð Vorsteuer aus Gebäudeanschaffung abzugsfähig
Kauft ein Unternehmer ein Grundstück von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen, ist dieser Vorgang grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Der Verkäufer kann aber prinzipiell auf die Befreiung verzichten und die Umsatzsteuer in der Rechnung gesondert ausweisen. Folge: Die Vorsteuer kann dann vom Erwerber geltend gemacht werden. Das gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch, wenn der Verkäufer in Zahlungsschwierigkeiten steckt und die Umsatzsteuer aus dem Verkauf voraussichtlich nicht mehr an das Finanzamt abführen kann. Der Verzicht sei nicht „rechtsmissbräuchlich“, wenn der Kaufpreis vollständig entrichtet und nicht mit Forderungen gegen den Verkäufer des Grundstücks verrechnet werde (Urteil vom 27.3.2003, Az. V R 33/02).
ð Umsatzsteuerpflichtige Privatnutzung beim Leasing-Pkw
Die Vorsteuer auf die Anschaffungskosten und die laufenden Kosten privat genutzter Betriebs-Pkw ist seit dem 1.1.2003 wieder voll abzugsfähig. Dasselbe gilt für die Vorsteuer aus den Leasing-Raten gemischt genutzter Fahrzeuge. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, inwieweit die Privatnutzung des Fahrzeugs umsatzsteuerpflichtig ist, wenn der Leasing-Vertrag vor dem 1.1.2003 geschlossen wurde.
Diese Frage lässt sich folgendermaßen beantworten: Die Privatnutzung ist umsatzsteuerpflichtig, weil § 3 Absatz 9a Satz 1 Nummer 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1b Umsatzsteuergesetz nicht greift. Denn diese Vorschriften schließen die Besteuerung der Privatnutzung nur für Fahrzeuge aus, für die bei der Anschaffung nur 50 Prozent der Vorsteuer abzugsfähig war. Die Regelungslücke für Fahrzeuge, die vor dem 1.1.2003 angeschafft wurden, hat also auf Leasing-Fahrzeuge keine Auswirkung.
ð Ermäßigter Steuersatz auf pflanzliche Milchersatzprodukte
Dem Finanzgericht Köln erscheint es in einem aktuellen Beschluss ernstlich zweifelhaft, ob der ermäßigte Mehrwertsteuersatz nur auf tierische Milchprodukte und nicht auch auf
pflanzliche Milchersatzprodukte anzuwenden ist.
In dem zu Grunde liegenden Fall hat das Finanzgericht Köln die Beschwerde für zulässig erklärt. Das Unternehmen stellt so genannte Milchersatzprodukte her, die insbesondere dazu dienen, an Laktose-Überempfindlichkeit leidende Patienten zu versorgen. Da die Milchersatzprodukte nicht ausdrücklich auf der Liste der Anlage zu § 12 Absatz 2 Nummer 1 Umsatzsteuergesetz erscheinen, sind sie nach der Auffassung des Finanzamtes mit dem vollen Umsatzsteuersatz zu besteuern. Das Finanzgericht Köln hält diese Auffassung vor dem Hintergrund der Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts für zweifelhaft
(FG Köln, Beschluss vom 10.4.2003, Az. 7 V 582/03).
Arbeitgeber
ð Voraussichtliche Bemessungsgrenzen 2004
Alljährlich zum Jahreswechsel sind in der Sozialversicherung die verschiedensten Änderungen, die sich zum Beispiel aus der Dynamik der Beitragsbemessungsgrenzen und der
Bezugsgröße ergeben, zu beachten.
Nach dem Entwurf der „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2004" (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2004) werden die unterschiedlichen Bemessungsgrenzen im Jahre 2004 voraussichtlich wie folgt aussehen:
Beitragsbemessungsgrenzen Alte Bundesländermonatlich Neue Bundesländermonatlich
Gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung 5.150,00 Euro 4.350,00 Euro
Knappschaftliche Rentenversicherung 6.350,00 Euro 5.350,00 Euro
Gesetzliche Krankenversicherung und soziale Pflegeversicherung 3.487,50 Euro 3.487,50 Euro
Die Beitragsbemessungsgrenzen zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung steigen also in den alten Bundesländern monatlich um 50 Euro und in den neuen Bundesländern (gemessen an den für das Jahr 2003 geltenden Werten) um 100 Euro monatlich an. Für die knappschaftliche Rentenversicherung steigen die Bemessungsgrenzen um 100 Euro monatlich. Für die Kranken- und Pflegeversicherung liegt danach die Beitragsbemessungsgrenze im gesamten Bundesgebiet im Jahre 2004 um 37,50 Euro monatlich höher als im Jahre 2003.
Die für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht vom 1.1.2004 an geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen sollen für die bei einer Krankenkasse versicherten Beschäftigten auf 46.350 Euro (= monatlich 3.862,50 Euro) und für die in der privaten Krankenversicherung versicherten Beschäftigten auf 41.850 Euro (= monatlich 3.487,50 Euro) ansteigen. Damit werden die Jahresarbeitsentgeltgrenzen für beide Personenkreise monatlich um 37,50 Euro erhöht (jährlich um 450 Euro).
Die Bezugsgröße für die Renten- und Arbeitslosenversicherung wird im Jahre 2004 voraussichtlich für die alten Bundesländer monatlich 2.415 Euro und für die neuen Bundesländer monatlich 2.030 Euro betragen. Damit erhöht sich die monatliche Bezugsgröße (gemessen an den für das Jahr 2003 geltenden Werten) sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern um rund 35 Euro. Soweit die Bezugsgröße für die gesetzliche Krankenversicherung oder die soziale Pflegeversicherung Bedeutung hat, ist im gesamten Bundesgebiet einheitlich von dem für die alten Bundesländer geltenden Wert von voraussichtlich 2.415 Euro auszugehen.
ð Checkliste für geringfügig Beschäftigte
Die versicherungsrechtliche Beurteilung geringfügig entlohnter Beschäftigungen ist nicht immer einfach. Denn je nachdem, ob es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung oder eine kurzfristige Beschäftigung von nicht berufsmäßig tätigen Personen handelt, sind die sozialversicherungsrechtlichen Folgen anders.
Wegen der recht schwierigen Materie hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) in Zusammenarbeit mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen eine - vom Arbeitnehmer auszufüllende - Checkliste für geringfügig entlohnte Beschäftigte oder kurzfristig Beschäftigte entwickelt. Diese Liste soll dem Arbeitgeber als Leitfaden dienen, die sozialversicherungsrechtlich relevanten Kriterien für die Einstufung von geringfügig Beschäftigten zu ermitteln und die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zu erleichtern.
Die BDA hat diese Checkliste auf ihrer Internetseite www.bda-online.de
(Fachbereiche, soziale Sicherheit) eingestellt.
Hinweis: Unterlassen Sie als Arbeitgeber diese Prüfung und stellt sich später heraus, dass es sich doch um eine versicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt hat, drohen unter Umständen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen, die Sie als Arbeitgeber im Wesentlichen allein tragen müssen.
Arbeitnehmer
ð Aufwendunen im Erziehungsurlaub können Werbungskosten sein
Aufwendungen, die einer Steuerpflichtigen innerhalb des Erziehungsurlaubs entstehen, können vorab entstandene Werbungskosten sein, sofern die Aufwendungen beruflich veranlasst sind. Die Aufwendungen müssen in einem konkreten und objektiv feststellbaren Zusammenhang mit den zu erwartenden Einnahmen stehen. Liegt ein solcher Zusammenhang vor, hat der Werbungskostenabzug Vorrang vor dem (nur beschränkten) Abzug als Sonderausgabe. Dies gilt auch in dem Fall der Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf.
Zu diesem Urteil kommt der Bundesfinanzhof im Fall einer Lehrerin, die Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten geltend machte. Unter anderem setzte sie Aufwendungen für Fachliteratur, Kontoführung, Besorgungsfahrten und ein Arbeitszimmer zu Hause für die Zeit ihres Erziehungsurlaubs als Werbungskosten an. Das Finanzamt war diesbezüglich anderer Meinung und ließ lediglich einen beschränkten Sonderausgabenabzug zu
(BFH-Urteil vom 22.7.2003, Az. VI R 137/99).
ð Freibetrag für Abfindungen nur bei aufgelöstem Arbeitsverhältnis
Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind, gestaffelt nach Alter und Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers, bis zu 12.271 Euro steuerfrei. Entscheidend ist, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich aufgelöst ist, so ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs.
Im Urteilsfall ging ein Bankangestellter nach 42 Jahren in den „Vorruhestand“. Damit seine Ansprüche aus der Zusatzversorgung erhalten blieben, lief sein Arbeitsverhältnis abweichend von den Bestimmungen des Tarifvertrags bis zum planmäßigen Beginn der gesetzlichen Rente weiter. Die monatlichen Zahlungen bis dahin entsprachen den normalen Vorruhestandsbezügen. Der „Vorruheständler“ war in dieser Zeit von der Arbeitsleistung freigestellt. Im Gegensatz zum Bundesfinanzhof sah sich der Arbeitnehmer als entlassen an. Der Bundesfinanzhof urteilte, dass es darauf ankäme, ob das Arbeitsverhältnis aus zivilrechtlicher Sicht „aufgelöst“ sei. Dies sei aber gerade nicht der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis mit veränderten Konditionen weiterlaufe. Der beantragte Freibetrag im Zusammenhang mit den Vorruhestandsbezügen wurde versagt (BFH-Urteil vom 10.4.2003, Az. XI R 50/01).
Abschließende Hinweise
ð Der „Unternehmerkredit“ der KfW
Die KfW-Mittelstandsbank bietet seit dem 1.9.2003 allen mittelständischen Unternehmern, Existenzgründern sowie Freiberuflern die Möglichkeit, Investitionsvorhaben mit dem
„Unternehmerkredit“ zu finanzieren. Zu den Investitionsvorhaben zählen beispielsweise der Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, die Anschaffung von Maschinen oder die
Finanzierung von Baumaßnahmen.
In einer Variante des neuen Förderprogramms, dem „Unternehmerkredit - Betriebsmittel“, stehen darüber hinaus Mittel für die Finanzierung speziell von Betriebsmitteln bereit.
Das neue KfW-Förderprodukt hat das Ziel, mittelständischen Unternehmern, Existenzgründern und Freiberuflern (z.B. Ärzten, Steuerberatern) mit einem Jahresumsatz bis maximal 500 Mio. Euro attraktive Konditionen in Verbindung mit langen Kreditlaufzeiten anzubieten. Der höchste Kredit, der aus dem „Unternehmerkredit“ beantragt werden kann, liegt bei 5 Mio. Euro. Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu 50 Mio. Euro können ihr Investitionsvorhaben anteilig bis zu 75 Prozent mit KfW-Mitteln finanzieren. Liegt dagegen der Umsatz eines Antragstellers über dieser Grenze, ist eine Mitfinanzierung zu 2/3 der Investitionssumme möglich.
Der aktuelle Zinssatz für einen 10-Jahres-Kredit (Stand: 1.10.2003) liegt bei 4,63 Prozent, wobei die Hausbank je nach Risikobeurteilung einen Aufschlag von bis zu 0,5 Prozent vornehmen kann. Bei Investitionen in Immobilien kann eine Laufzeit von bis zu 20 Jahren beantragt werden.
Von diesem Förderprogramm profitieren besonders Existenzgründer und kleine Mittelständler, die üblicherweise geringere Investitionssummen benötigen: Bei Krediten bis maximal 1 Mio. Euro können bis zu 100 Prozent der Kosten über die günstigen KfW-Mittel aus dem „Unternehmerkredit“ abgedeckt werden.
Im „Unternehmerkredit“ ist für Gründer und junge Unternehmer in den alten Bundesländern eine 40-prozentige sowie bei Vorhaben in den neuen Bundesländern eine 50-prozentige Haftungsfreistellung der Hausbank gegen einen Zinsaufschlag möglich. Dies gilt für Darlehen bis zu einem Betrag von 2 Mio. Euro.
Der Zinszuschlag für derartige haftungsfreigestellte Betriebsmittelkredite beträgt ab dem 1.10.2003 in allen Bundesländern 1,20 Prozent (bisher betrug die Risikomarge 0,9 Prozent).
Der neue „Unternehmerkredit“ fasst sowohl das bisherige DtA-Existenzgründungsprogramm als auch das KfW-Mittelstandsprogramm zusammen.
Hinweis: Informationen zum „Unternehmerkredit“ und zu allen weiteren Förderkreditprogrammen der KfW-Mittelstandsbank erhalten Interessenten Montag bis Freitag von 08:00-18:00 Uhr telefonisch zum Ortstarif unter 01801 - 24 11 24 oder per E-Mail:
infocenter@kfw-mittelstandsbank.de
ð Zollnummer ist seit 1.9.2003 in Deutschland vorgeschrieben
Die Zollnummer wird künftig grundsätzlich für alle schriftlichen bzw. mit Mitteln der Datenverarbeitung erstellten Zollmeldungen benötigt. In Deutschland ist diese im Vorgriff auf eine entsprechende EU-Regelung seit dem 1.9.2003 (mit einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2003) verbindlich vorgeschrieben. Beteiligte, die nur gelegentlich (nicht mehr als drei Mal pro Jahr) Zollmeldungen abgeben, müssen keine Zollnummer beantragen.
Die Zollnummer (7-stellige Nummer) wird von der Bundeszollverwaltung zentral an alle Beteiligten vergeben. Sie wird als Identifikations- bzw. Ordnungskennziffer verwendet. Die Vergabe erfolgt kostenlos auf Antrag bei der koordinierenden Stelle ATLAS (Oberfinanzdirektion
Karlsruhe, Koordinierende Stelle ATLAS, Postfach 100265, 76232 Karlsruhe).
ð Steuertermine im Monat November 2003
Im Monat November 2003 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:
Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung der Umsatzsteuer bis Montag, 10. November 2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Montag, 17. November 2003).
Lohn- und Kirchensteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung der Lohnsteuer bis Montag, 10. November 2003 (Zahlungs- und Abgabeschonfrist bis Montag, 17. November 2003).
Grundsteuerzahler: Zahlung bis Montag, 17. November 2003 (Zahlungsschonfrist bis Montag, 24. November 2003).
Gewerbesteuerzahler: Zahlung bis Montag, 17. November 2003 (Zahlungsschonfrist bis Montag, 24. November 2003).
Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.
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