ingobert
13.11.2003, 09:12 |
OT: Infos zu aktuellen Garantiebestimmungen gesucht. Thread gesperrt |
-->Hallo,
hat jemand vielleicht ein Link, wo man in kompakter Form die momentan geltenden Garantiebestimmungen (für Neuware aller Art) nachlesen kann?
danke!
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Tierfreund
13.11.2003, 09:52
@ ingobert
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Gewährleistungsrecht |
-->Das neue Kaufrecht - Überblick über das Gewährleistungsrecht
von Rechtsanwalt Marcus Beckmann und Rechtsanwältin Anke Norda
Durch die Schuldrechtsreform haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen geändert. Von großer Praxisrelevanz sind die Änderungen im Kaufrecht. Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht zum Teil vereinfacht. Die oft schwierige Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungskauf wurde aufgehoben. Auch Rechts- und Sachmängel werden nunmehr in Ihren Rechtsfolgen gleichbehandelt.
Haftungsverschärfung für Verkäufer
Durch eine Neudefinition des Sachmangelbegriffs wird die Haftung des Verkäufers wesentlich verschärft. Ein Sachmangel liegt primär dann vor, wenn der Kaufgegenstand nicht die vertragliche bestimmte Beschaffenheit hat. Auf zweiter Ebene wird auf den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch, die Eignung für eine gewöhnliche Verwendung und die übliche Beschaffenheit abgestellt. Es treten aber noch weitere Aspekte hinzu, welche die Gewährleistungsrechte des Käufers auslösen können. Auffällig ist zunächst die Haftung für Werbeaussagen (z.B. Drei-Liter Auto). Während bisher eine Haftung für die Zusicherung von Eigenschaften nur bei einer ausdrücklichen Haftungsübernahme vorlag, muss der Verkäufer nun für jede Art der Leistungsbeschreibung in Form von Werbung, Prospekten usw. einstehen. Damit nicht genug. Der Verkäufer haftet genauso für Leistungsbeschreibungen von Herstellern und Lieferanten. Auch eine fehlerhafte Montageanleitung stellt nun ausdrücklich einen Sachmangel dar (sogenannte „IKEA-Klausel“). Erfolgt die Montage durch den Verkäufer, so gilt hierfür gleichfalls Gewährleistungsrecht. Schließlich werden alle Fälle der Falsch- oder Zuweniglieferungen einem Sachmangel gleichgestellt. Auf das häufig streitige Kriterium der Genehmigungsfähigkeit der Lieferung kommt es nicht mehr an.
Gestuftes Gewährleistungsrecht
Ist der Kaufgegenstand mangelhaft, so stehen die Rechte des Käufers jetzt in einem Stufenverhältnis, welches sich teilweise der derzeit gängigen Vertragspraxis annähert. Zunächst hat der Käufer lediglich einen Nachbesserungsanspruch. Dabei hat der Käufer die Wahl, ob er Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt. Der Käufer muss in der Regel zwei Nachbesserungsversuche hinnehmen. Die Kosten hierfür hat der Verkäufer zu tragen. Ist die gewählte Form der Nachbesserung für den Verkäufer unzumutbar, so kann er sie verweigern. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Gleiches gilt nach einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung insgesamt oder ist sie für ihn schlechthin unzumutbar, so bedarf es hierzu auch keiner Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Neben den eigentlichen Gewährleistungsrechten kann der Käufer Schadensersatz verlangen. Auf Arglist des Verkäufers oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft kommt es in diesem Zusammenhang nicht mehr an. Die oft schwierige Abgrenzung zwischen Mangel- und Mangelfolgeschäden entfällt ebenfalls.
Verlängerung der Gewährleistungsfrist auf zwei Jahre
Ein weiterer für die Unternehmenspraxis sehr wichtiger Punkt ist die Verlängerung der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten auf zwei Jahre ab Lieferung. Handelt der Verkäufer arglistig, so bleibt es bei der Regelverjährung von drei Jahren. Bei Bauwerken beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.
Der neue Verbrauchsgüterkauf
Die Brisanz des neuen Gewährleistungsrechts zeigt sich beim sogenannten Verbrauchsgüterkauf. (= Kaufvertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer über eine bewegliche Sache). Das gesetzliche Gewährleistungsrecht ist für diese Fälle zwingend vorgeschrieben! Eine Abweichung zu Lasten des Käufers in AGBs oder Individualverträgen ist unzulässig. Gewährleistungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen sind daher im Verhältnis gewerblicher Anbieter und Verbraucher nicht mehr möglich. Als weitere Erschwerung kommt hinzu, dass der Verkäufer innerhalb der ersten sechs Monate im Streitfall beweisen muss, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang fehlerfrei war (Beweislastumkehr). Ferner entfällt der Gefahrübergang beim Versendungskauf, so dass der Verkäufer für einen ordnungsgemäßen Transport der Kaufsache verantwortlich ist. Neu ist ein gesetzlich geregelter Rückgriffsanspruch des Verkäufers gegen Lieferanten, Zwischenhändler und Hersteller.
Weitere Infos per Google Suche unter Gewährleistungsrecht
Grüße
Tierfreund
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ingobert
13.11.2003, 10:51
@ Tierfreund
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prima, danke! (owT) |
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ingobert
13.11.2003, 11:17
@ ingobert
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2 Jahre Vollgarantie oder Spargarantie? |
-->Ich dachte bisher, daß man seit 2002 2 Jahre Vollgarantie hat. Mal salopp ausgedrückt: wenn innerhalb dieser Zeit was kaputt geht, wird's kostenlos repariert. Die Verbraucherzentrale NRW schreibt aber:
Tritt ein Produktmangel innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auf, muss nun nicht mehr der Kunde den zumeist mühsamen Beweis erbringen, dass der Mangel schon beim Kauf existiert hat. Behauptet der Händler, ein einwandfreies Produkt verkauft zu haben, muss er diese Behauptung beweisen. Tritt der Mangel erst nach mehr als sechs Monaten in Erscheinung, so muss, wie bisher, der Kunde beweisen, dass die Ware schon beim Kauf mangelhaft gewesen ist.
*** Was ist das denn für eine seltsame Bestimmung? Bei mir z.B. geht es konkret um ein Notebook, dessen Lüfter jetzt nach 1,5 Jahren klingt wie eine Kreissäge. Natürlich war das Notebook beim Kauf noch nicht mangelhaft. Das hieße ja, daß ich alle NACH dem Kauf aufgetretenen Mängel auf eigene Kosten beheben muß! Was soll denn das für eine Garantie sein?
danke!
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Euklid
13.11.2003, 11:27
@ ingobert
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Re: 2 Jahre Vollgarantie oder Spargarantie? |
-->Dafür werden wohl die Versicherungen bald ein neues Marktsegment eröffnen daß dir gegen Gebühr den Pfusch der Großfirmen repariert.
Am Ende hast du den Preis für das Produkt wohl 2 mal bezahlt.
Die Hauptsache ist doch daß die Preisstatistik noch immer stimmt
Gruß EUKLID
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Taktiker
13.11.2003, 12:24
@ ingobert
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Dein Notebook ist natürlich ein Garantiefall |
-->> Bei mir z.B. geht es konkret um ein Notebook, dessen Lüfter jetzt nach 1,5 Jahren klingt wie eine Kreissäge.
Ich weiß nicht, was dieser zitierte Passus mit den 6 Monaten soll, aber Dein Notebook ist zweifellos ein Garantiefall, soweit das Kreischen des Lüfters offensichtlich ist. Da könntest Du sogar ohne Rechtsschutz in einen Rechtsstreit reingehen, aber das würde sich der Händler wohl gut überlegen. Nicht verunsichern lassen! Tausch/Reparatur schon versucht?
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ingobert
13.11.2003, 13:16
@ Taktiker
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mir geht's in erster Linie um zukünftige Käufe... |
-->... und deshalb müßte ich die Sache mal ganz allgemein klären.
Soweit ist auch alles klar, nur von mir zitierte Passus ist unklar.
Der Witz ist der, mir hat das schonmal der GF eines Elektromarktes genau so erklärt, wie's in der zitierten Passage steht...
ahoi!
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Tierfreund
13.11.2003, 14:39
@ ingobert
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Unterschied von Garantie und Gewährleistung |
-->Hallo Ingobert,
das Problem besteht in der meist fälschlichen Interpretation der Begriffe Garantie und Gewährleistung.Kurz gesagt ist eine Gewährleistung gesetzlich und eine Garantie freiwillig.
Mittlerweile gewähren jedoch viele Hersteller von Elektronik 2 Jahre Garantie um sich die ewigen Debatten um genau diesen Punkt Gewährleistung und Garantie zu ersparen.
Offensichtlich ist dieses bei Deinem Gerät nicht der Fall,daher folgender Tip:
Verlange bei Deinem Händler ( Elektromarkt ) nach dem Geschäftsführer,weise auf das Gewährleistungsrecht hin und äussere so nebenbei,dass Du von Anfang an das Gefühl hattest,Dein Gerät wäre schon beim Erwerb gebraucht gewesen und das sei ja wohl ein Fall fürs Fernsehen.
Zumindest bei Media / Saturn erfolgt dann in der Regel ein Austausch.
Viel Glück
Tierfreund
Hier noch ein genauerer Text zum Rechtsverständnis:
Ab 1. Januar 2002: Zwei Jahre Gewährleistung und Garantie, aber nicht für alle
Neue Regeln für Gewährleistung und Garantie
Durch die Änderung des deutschen Schuldrechts gilt ab 1. Januar 2002 ein neues Gewährleistungsrecht. Endverbraucher haben danach 24 Monate Anspruch auf Gewährleistung, für gewerbliche Anwender kann der Gewährleistungsanspruch vom Händler auf 12 Monate verkürzt werden.
Im Folgenden dokumentieren wir eine Information des ZVEI, Zentralverband Elektrotechnik- und Elektroindustrie e. V., Fachverband Elektrowerkzeuge, an den Handel, die die neue Rechtssituation erläutert. Die Vorschläge werden künftig sicher in ähnlicher Form nicht nur in der Werkzeugbranche, sondern auch bei anderen Produkten zu finden sein. Wir werden außerdem demnächst noch in einem ausführlichen Report über die neue Situation in Sachen Garantie und Service bei Elektrowerkzeugen berichten.
Information des Fachverbands Elektrowerkzeuge im ZVEI
zu Gewährleistung und Garantie bei Elektrowerkzeugen ab 2002
1. Worin besteht der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
Mit der Schuldrechtsreform kommt es zu neuen Gewährleistungsregelungen und Fristen, die ab 1. Januar 2002 zwischen Verkäufer und Käufer wirksam sind.
Die Gewährleistungsfrist für Neuprodukte, die ab diesem Datum verkauft werden, wird von bisher 6 Monaten auf 24 Monate, beginnend mit Auslieferung beim Käufer, erhöht.
Gegenüber privaten Verbrauchern ist diese Frist nicht verkürzbar.
Gegenüber Nicht-Verbrauchern, z. B. Handwerk, Industrie, Kommunen ist die Gewährleistungsfristüber die AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) auf 12 Monate verkürzbar.
Im Falle eines Werkvertrages wie z. B. bei der Reparatur von Elektrowerkzeugen
ist diese Frist für private und gewerbliche Kunden ebenfalls über AGB auf 12 Monate verkürzbar und bezieht sich nur auf die erneuerten Teile.
Im Gegensatz dazu ist eine Garantie immer eine freiwillige Zusatzleistung der Hersteller bzw. des Handels. Sie ist inhaltlich weitgehend frei gestaltbar.
2. Was ist ein Fehler im Sinne der Gewährleistung?
Die Gewährleistung ist entgegen der landläufigen Meinung keine"Vollgarantie".
Es wird nur für anfängliche Fehler gehaftet, d. h. die bereits bei der Übergabe an den Endverbraucher vorlagen.[/b]
Fehler liegen vor, wenn die Sache von Anfang an
- nicht der Vereinbarung entspricht, oder
- nicht den Angaben in der Werbung/Produktbeschreibung entspricht, oder
- nicht der üblichen Nutzung und Beschaffenheit entspricht.
Keine Fehler sind insbesondere:
gebrauchsbedingter Verschleiß
Mängel, die dem Kunden bereits beim Kauf bekannt waren
Eigenverschulden des Kunden (z. B. unsachgemäße Bedienung, falsche Lagerung; Hinweise dazu gibt die Bedienungsanleitung)
Bitte beachten Sie: Nur wenn ein Fehler im Sinne der Gewährleistung vorliegt, ist dieser kostenlos zu beheben, andernfalls muss die Reparatur vom Kunden selbst bezahlt werden.
Einschränkend wirkt außerdem die neue Beweislastregel, die nur für den privaten Verbraucher gilt! In den ersten 6 Monaten der Gewährleistungsfrist wird vermutet, dass der Fehler bei der Übergabe vorlag. In den verbleibenden 18 Monaten muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits bei Lieferung vorlag.
3. Liegt ein Fehler im Sinne der Gewährleistung vor....
......hat der Kunde folgende Rechte:
Stufe 1: Reparatur oder Austausch
Stufe 2: Minderung oder Rücktritt vom Kauf (= früher"Wandlung" genannt),
und Schadensersatz
Diese Rechte stehen in einem gestaffelten Verhältnis zueinander. Nur wenn die Stufe 1 nicht möglich oder aber gescheitert ist, besteht ein Recht auf Ansprüche aus der Stufe 2.
Auch innerhalb der Stufen besteht eine Reihenfolge. Das Gesetz sieht in der Stufe 1 zwar vor, dass zunächst der Käufer ein Wahlrecht zwischen Reparatur und Austausch hat. Dieses Wahlrecht des Käufers wird aber begrenzt, wenn die getroffenen Wahl unverhältnismäßig ist.
Das heißt, Sie können die Wahl eines Kunden auf z. B. Umtausch zurückweisen mit dem Argument, dass dies unverhältnismäßig ist. Dabei schlagen vor allen Dingen Kosten ins Gewicht. Die günstigere Reparatur hat grundsätzlich Vorrang vor dem Umtausch. Dem Käufer können zwei Reparaturversuche zugemutet werden.
Ist die Stufe 1 nicht möglich oder gescheitert, erfolgt die Abwicklung des Rücktritts oder der Minderung wie bisher.
Prinzipiell gilt:
Reparatur oder Austausch vor Preisminderung oder Rücktritt.
4. Rückgriffsanspruch
Aus der Gewährleistungsabwicklung durch den Verkäufer ergeben sich Rückgriffsansprüche gegenüber dem direkten Lieferanten, wenn am Ende der Lieferkette ein privater Verbraucher steht.
Selbstverständlich sind vor der Geltendmachung eines solchen Rückgriffsanspruchs die vereinbarten Abwicklungsmodalitäten zu berücksichtigen.
Im Interesse einer fachgerechten und kostengünstigen Durchführung ist es daher nicht empfehlenswert, außerhalb der Hersteller-Garantieerklärungen zu verfahren, wie nachfolgend (Ziffer 5) dargestellt.
<ul> ~ Kompletter Artikel</ul>
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SchlauFuchs
13.11.2003, 15:20
@ Tierfreund
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Re: Unterschied von Garantie und Gewährleistung |
-->>Keine Fehler sind insbesondere:
>gebrauchsbedingter Verschleiß
>Mängel, die dem Kunden bereits beim Kauf bekannt waren
>Eigenverschulden des Kunden (z. B. unsachgemäße Bedienung, falsche Lagerung; Hinweise dazu gibt die Bedienungsanleitung)
Ich wuerde einen Luefter als Verschleissteil ansehen. Der Austausch eines Luefters ist normalerweise auch nicht ueberaus teuer.
ciao!
SF
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Euklid
13.11.2003, 15:27
@ SchlauFuchs
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Re: Unterschied von Garantie und Gewährleistung |
-->Klaro alles was sich bewegt kann verschleißen.
Die Frage ist doch nur wie lange solch ein Teil halten muß.
Konzernvorgaben der bedeutendsten Manager Deutschlands:Bis zum Ende der Gewährleistung ;-))
So wird heute eben konstruiert auf ganzer Linie.
Dazu noch einen Sicherheitszuschlag nach Qualitätsnorm und das wars dann.
Es findet momentan kein Wettbewerb um die besten Produkte statt sondern ein Wettbewerb um das billigste,nicht preiswerteste Produkt.
Warum wirds denn immer billiger?
Preiswerter wird es eben nicht, aber billiger.
Gruß EUKLID
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Tierfreund
13.11.2003, 16:21
@ Euklid
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Re: Unterschied von Garantie und Gewährleistung |
-->Konzernvorgaben der bedeutendsten Manager Deutschlands:Bis zum Ende der Gewährleistung ;-))
Das - mein lieber Euklid,trifft besonders auf chinesische Billigware zu.
Hier sollte die Garantiezeit beim Kauf ein entscheidender Faktor sein.
Tip: Edeka >>> Elektronik grundsätzlich 3 Jahre Vollgarantie!
Dann ab in die Tonne.[img][/img]
Grüße
Tierfreund
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seth78
13.11.2003, 22:54
@ Tierfreund
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Re: Unterschied von Garantie und Gewährleistung |
-->>Konzernvorgaben der bedeutendsten Manager Deutschlands:Bis zum Ende der Gewährleistung ;-))
>Das - mein lieber Euklid,trifft besonders auf chinesische Billigware zu.
>Hier sollte die Garantiezeit beim Kauf ein entscheidender Faktor sein.
>Tip: Edeka >>> Elektronik grundsätzlich 3 Jahre Vollgarantie!
>Dann ab in die Tonne.[img][/img]
>Grüße
>Tierfreund
Ein Lüfter in einem PC darf nicht bei"Normalen" Gebrauch verschleißen. ich würde mich mit denen anlegen. Da wird Dir jeder Richter (falls es dazu kommt) Recht geben. Das ist ein normaler Gewährleistungfall, wenn er 24 Monate nach dem kauf auftritt.
MfG
Sebastian
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