Ricoletto
15.12.2003, 19:20 |
OT Kündigungsfrist eines Arbeitsverhältnisses / § 622 BGB Thread gesperrt |
-->Kann entgegen den im o. g. Paragraphen verankerten Regelungen eine Kündigungsfrist von 14 Tagen zum 15./Monatesende vereinbart werden?
Thx.
Rico
P.S. habe mal den Versuch unternommen, mich bei einer Anwalts-Hotline zu erkundigen...... da kauf ich meiner Tochter lieber mehr Spielzeug ;-)
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Popeye
15.12.2003, 19:29
@ Ricoletto
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Re: OT Kündigungsfrist eines Arbeitsverhältnisses / § 622 BGB |
-->>Kann entgegen den im o. g. Paragraphen verankerten Regelungen eine Kündigungsfrist von 14 Tagen zum 15./Monatesende vereinbart werden?
>Thx.
>Rico
>P.S. habe mal den Versuch unternommen, mich bei einer Anwalts-Hotline zu erkundigen...... da kauf ich meiner Tochter lieber mehr Spielzeug ;-)
SIEHE Abs. 5 - Gruß
§ 622
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
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seth78 seth78
15.12.2003, 23:42
@ Ricoletto
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Re: OT Kündigungsfrist eines Arbeitsverhältnisses / § 622 BGB |
-->>Kann entgegen den im o. g. Paragraphen verankerten Regelungen eine Kündigungsfrist von 14 Tagen zum 15./Monatesende vereinbart werden?
>Thx.
>Rico
>P.S. habe mal den Versuch unternommen, mich bei einer Anwalts-Hotline zu erkundigen...... da kauf ich meiner Tochter lieber mehr Spielzeug ;-)
Der AG kann mit dem AN auch eine kürzere Kündigungsfrist vereinbaren. In Dtl gilt die Vertragsfreiheit. Allerdings steht dem An im Falle des Falles die gesetzliche Kündigungsfrist zur Seite. Was im BGB steht ist die Mindestgrundlage, die ein Arbeitnehmer verlangen kann.
Falls Du Arbeitnehmer bis kannst Du ruhigen Gewissen einen Arbeitsvertrag mit einer 1 tägigen Kündigungsfrist unterschreiben. Vor dem Arbeitsgericht gilt dann das BGB oder ein eventueller Tarifvertrag.
Aus Arbeitgebersicht wäre es natürlich besser, eine möglichst lange Probezeit zu vereinbaren und das Arbeitsverhaltnis zu befristen.
MfG
Seth (Student, der die DVP Recht Gott sei Dank bestanden hat:-)
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-- Elli --
16.12.2003, 00:04
@ seth78 seth78
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Hallo Seth... das ist das Tolle an dieser Forums-GSG9... |
--><font color=#0000FF>... natürlich nicht so gewalttätig, aber durchschlagend und effektiv.
[b]Sowas ist immer faszinierend: Da kommt ein offtopic-Spezialthema und schon ist ein Profi da [img][/img]
</font>
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PATMAN1
16.12.2003, 00:18
@ Ricoletto
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Nachtrag:... |
-->Auf Arbeitsverträge findet überdies das Gesetz über allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung, was dazu führt, dass dem AG schwammige Formulierungen ganz fett ins Genick hauen.
Bei mehr als 5 AN greift das Kündigungsschutzgesetz.
>Kann entgegen den im o. g. Paragraphen verankerten Regelungen eine Kündigungsfrist von 14 Tagen zum 15./Monatesende vereinbart werden?
>Thx.
>Rico
>P.S. habe mal den Versuch unternommen, mich bei einer Anwalts-Hotline zu erkundigen...... da kauf ich meiner Tochter lieber mehr Spielzeug ;-)
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seth78
16.12.2003, 20:59
@ seth78 seth78
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Re: OT Kündigungsfrist eines Arbeitsverhältnisses / § 622 BGB |
-->>>Kann entgegen den im o. g. Paragraphen verankerten Regelungen eine Kündigungsfrist von 14 Tagen zum 15./Monatesende vereinbart werden?
>>Thx.
>>Rico
>>P.S. habe mal den Versuch unternommen, mich bei einer Anwalts-Hotline zu erkundigen...... da kauf ich meiner Tochter lieber mehr Spielzeug ;-)
>Der AG kann mit dem AN auch eine kürzere Kündigungsfrist vereinbaren. In Dtl gilt die Vertragsfreiheit. Allerdings steht dem An im Falle des Falles die gesetzliche Kündigungsfrist zur Seite. Was im BGB steht ist die Mindestgrundlage, die ein Arbeitnehmer verlangen kann.
>Falls Du Arbeitnehmer bis kannst Du ruhigen Gewissen einen Arbeitsvertrag mit einer 1 tägigen Kündigungsfrist unterschreiben. Vor dem Arbeitsgericht gilt dann das BGB oder ein eventueller Tarifvertrag.
>Aus Arbeitgebersicht wäre es natürlich besser, eine möglichst lange Probezeit zu vereinbaren und das Arbeitsverhaltnis zu befristen.
>MfG
>Seth (Student, der die DVP Recht Gott sei Dank bestanden hat:-)
Hallo Siloberfuchs!
Du hast natürlich Recht. Richtig muss es heißen:"Aus Arbeitgebersicht wäre es natürlich besser, eine möglichst lange Probezeit zu vereinbaren
ODER das Arbeitsverhaltnis zu befristen"
Es gibt auch die Möglichkeit eines"Probearbeitsverhältnisses"
MfG Seth
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