-->Sorry, für die Länge....liegt an den vielen"Subventionen":-)
Die Wirkungen des pauschalen Subventionsabbaus
Ein Überblick über die zahlreichen Änderungen im Einkommen- und Erbschaftsteuerrecht
mas. BERLIN, 19. Dezember. Die pauschale Kürzung von Subventionen betrifft zahlreiche Tatbestände. Wir dokumentieren die wichtigsten Änderungen.
Sparer: Der Freibetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt von 2004 an 1370 Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten 2740 Euro (Paragraph 20 Abs. 4 EStG), bisher 1550 Euro und 3100 Euro.
Werbungskostenpauschbetrag: Von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit kann künftig ein Pauschbetrag von 920 Euro (bisher 1044 Euro) abgezogen werden, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen wurden (Paragraph 9a EStG).
Jobticket: Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln waren steuerfrei (Paragraph 3 Nr. 34 EStG). Diese Steuerbefreiung entfällt.
Vermögensbeteiligung: Erhält ein Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt Sachbezüge in Form von Vermögensbeteiligungen, so ist dieser Vorteil steuerfrei, soweit er die Hälfte des Wertes der Vermögensbeteiligungen und 135 Euro nicht übersteigt (bisher 154 Euro, Paragraph 19a Abs. 1 EStG).
Sachbezüge: Künftig bleiben Sachbezüge des Arbeitgebers außer Ansatz, wenn die Vorteile des Arbeitnehmers im Kalendermonat insgesamt 44 Euro nicht übersteigen (Paragraph 8 Abs. 2 Satz 9 EStG, bisher 50 Euro).
Belegschaftsrabatte: Belegschaftsrabatte, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gewährt, sind steuerfrei bis insgesamt 1080 Euro (bisher 1224 Euro, Paragraph 8 Abs. 3 EStG).
Heirats- und Geburtsbeihilfen: Zuwendungen, die Arbeitnehmer anläßlich ihrer Eheschließung oder der Geburt eines Kindes von ihrem Arbeitgeber erhalten, sind steuerfrei, soweit sie 315 Euro nicht übersteigen (bisher 358 Euro, Paragraph 3 Nr. 15 EStG).
Geschenke: Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, werden nur dann als Betriebsausgaben des Steuerpflichtigen anerkannt, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gegenstände 35 Euro (bisher 40 Euro) nicht übersteigen (Paragraph 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Bewirtungsaufwendungen: Aufwendungen für die Bewirtung aus geschäftlichem Anlaß werden von 2004 an nur zu 70 (bisher 80) Prozent als Betriebsausgabe zugelassen. Zudem müssen Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen werden und die Aufwendungen dürfen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht unangemessen hoch sein (Paragraph 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Sachprämien: Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen sind steuerfrei, soweit ihr Wert 1080 (bisher 1224) Euro nicht übersteigt. Das Unternehmen kann die auf für private Zwecke verwendete Sachprämien (besonders Freiflüge),entfallende Einkommensteuer pauschal übernehmen. Der Steuersatz dafür beträgt künftig 2,25 Prozent (Paragraph 3 Nr. 38 EStG).
Abfindungsfreibetrag: Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses sind zu einer bestimmten Höhe steuerfrei (Paragraph 3 Nr. 9 EStG). Diese Höchstbeträge werden auf 7200 Euro (bisher 8181 Euro) gesenkt. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, beträgt der Höchstbetrag 9000 (bisher 10 226) Euro. Bei Vollendung des 55. Lebensjahres und mindestens 20 Jahre Dienstzugehörigkeit sind 11 000 (bisher 12 271) Euro von der Steuer freigestellt.
Übergangsgelder: Der Freibetrag für Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen aufgrund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis beträgt von 2004 an 10 800 (vormals 12 271) Euro (Paragraph 3 Nr. 10 EStG).
Betriebsveräußerung: Bei einer Betriebsveräußerung gilt für Steuerpflichtige, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauerhaft berufsunfähig sind, ein besonderer Freibetrag (Paragraph 16 Abs. 4 EStG). Von 2004 an beträgt er 45 000 Euro. Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt (bisher 51 200 und 154 000 Euro).
Außerordentliche Einkünfte: Auf außerordentliche Einkünfte wurde auf Antrag der halbe durchschnittliche Steuersatz des Steuerpflichtigen angewendet. Mindestens war der Eingangssteuersatz zugrunde zu legen. Die Regelung bleibt im wesentlichen erhalten. Jedoch beträgt der ermäßigte Steuersatz von 2004 an nicht mehr die Hälfte, sondern 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes. Bedingung sind: Die außerordentlichen Einkünfte dürfen nicht höher als 5 Millionen Euro sein, der Steuerpflichtige muß das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauerhaft berufsunfähig sein.
Anteilsveräußerung: Für den Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gilt ein besonderer Freibetrag (Paragraph 17 Abs. 3 EStG). Dieser ist davon abhängig, wie viele Anteile der Kapitalgesellschaft veräußert werden. Werden sämtliche Anteile veräußert, beträgt der Freibetrag von 2004 an 9060 Euro. Dieser Freibetrag verringert sich um den Veräußerungsgewinn der (bei einer hundertprozentigen Beteiligung) 36 100 Euro übersteigt. Werden nicht alle Anteile veräußert, verringern sich Freibetrag und Obergrenze.
Freibetrag für Betriebsvermögen: Für den Betriebsübergang durch Erbe und Schenkung gewährt der Gesetzgeber einen besonderen Freibetrag (Paragraph 13a Abs. 1 ErbStG). Dieser belief sich bisher auf 256 000 Euro. Von 2004 an gilt ein Freibetrag von 225 000 Euro.
Betriebsabschlag im Erbfall: Außerdem gibt es für geerbtes oder geschenktes Betriebsvermögen einen besonderen Bewertungsabschlag. Dieser sinkt von 40 auf 35 Prozent des Wertes nach dem Bewertungsgesetz (Paragraph 13a Abs. 2 ErbStG). Wie bisher wird der Freibetrag zuvor abgezogen.
Tarifbegrenzung im Erbfall: Erhalten erbschaftsrechtlich entferntere Verwandte wie Eltern, Geschwister oder Neffen (Steuerklasse II oder III im Erbschaftssteuerrecht) Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften, so werden sie im wesentlichen so behandelt, als wenn sie engste Angehörige (Gatten, Kinder, Enkel) wären (Paragraph 19a ErbStG). Die Angleichung findet durch eine Tarifbegrenzung statt. Diese wird nun nur noch zu 88 Prozent zugelassen.
Gebäude: Die Absetzung für Abnutzung für Gebäude, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2003 gestellten Bauantrags hergestellt oder aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2003 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages angeschafft werden, beträgt künftig (Paragraph 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG): Im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden neun Jahren jeweils 4 Prozent, in den darauf folgenden acht Jahren jeweils 2,5 Prozent, in den anschließenden 32 Jahren jeweils 1,25 Prozent.
Sanierungsgebiet: Bei einem Gebäude in einem Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige höhere Abschreibungen geltend machen (Paragraph 7h EStG). Vom Jahr 2004 an kann man im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren bis zu 9 Prozent der Herstellungskosten und in den folgenden vier Jahren jeweils 7 Prozent absetzen. Die Neuregelung gilt für Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2003 begonnen wird.
Baudenkmäler: Gebäude, die als Baudenkmal anerkannt sind, werden wie Häuser im Sanierungsgebiet behandelt (Paragraph 7i EStG). Die Neuregelung gilt für Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31.12.2003 begonnen wird. Nach Paragraph 10f EStG kann ein Steuerpflichtiger künftig für Aufwendungen an einem Gebäude bis zehnmal 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, erstmals im Jahr nach dem Abschluß der Baumaßnahme. Bedingung ist, daß der Steuerpflichtige selber dort wohnt und keine Eigenheimzulage für das Gebäude gewährt worden ist. Es dürfen auch keine erhöhten Absetzungen von Aufwendungen nach Paragraph 7h oder 7i EStG abgezogen worden sein. Aufwendungen für die Herstellung und Erhaltung von schutzwürdigen Kulturgütern werden ähnlich behandelt.
Vermietung und Verpachtung: Beträgt bei der Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken das Entgelt weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete (bis einschließlich 2003), so muß die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt werden (Paragraph 21 Abs. 2 EStG). Die Freigrenze bei einer verbilligt überlassenen Wohnung beträgt von 2004 an 56 Prozent der ortsüblichen Marktmiete.
Hausgewerbetreibende: Für Heimarbeiter, die im Auftrag eines Gewerbetreibenden Waren herstellen, bearbeiten oder verpacken, gelten ermäßigte Steuermeßzahlen bei der Gewerbesteuer (Paragraph 11 Abs. 3). Bis einschließlich 2003 werden jeweils 50 Prozent der Steuermeßzahlen angesetzt. Von 2004 sind für Hausgewerbetreibende 56 Prozent der Steuermeßzahlen maßgebend. Daraus ergibt sich eine Höchststeuermeßzahl von 2,8 Prozent.
Wohnungsbauprämie: Steuerpflichtige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können für Beiträge an Bausparkassen oder den Kauf von Anteilen an Bau- und Wohnungsbaugenossenschaften eine Prämie bekommen. Bisher sind es 10 Prozent der Aufwendungen gewesen, soweit sie 512 Euro (bei Ehegatten 1024 Euro nicht überstiegen. Die Prämie wird auf 8,8 Prozent gesenkt.
Rentenversicherungen: Lebensversicherungen können als Sonderausgaben angesetzt werden (Paragraph 10d Abs. 1 Nr. 2 cc und dd EStG). Bedingung ist, daß es sich entweder um eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung handelt, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluß ausgeübt werden kann, oder um Kapitalversicherung gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteilen, wenn der Vertrag mindestens über zwölf Jahre abgeschlossen worden ist. Von den Beiträgen können künftig nur noch 88 Prozent als Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden.
Genossenschaften: Unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und unbeschränkt steuerpflichtigen Vereinen, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränken, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Freibetrag von 13 498 Euro für zehn Jahre gewährt (Paragraph 25 KStG).
Text: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 20.12.2003, Nr. 296 / Seite 14
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