-->Zumindest wenn die Türken sich vorwärts nach Bush-Doktrin gegen die
Kurden verteidigen müssen.
Das wird dann besonders interessant, weil dann auch die Syrer dabei sind,
wie das die US-Administration dann entwirren soll, wer ist Freund, wer Feind?
Türkei droht irakischen Kurden
16.01.2004
Einem Bericht der türkischen Zaman vom Donnerstag zufolge hat der türkische Premierminister den irakischen Kurden für den Fall einer Abspaltung offen mit einem"Eingreifen" der Türkei gedroht.
Bei einem Treffen mit Abdul Aziz al-Hakim, dem Führer des"Obersten Islamischen Revolutionsrates" (SCIRI) sagte Erdogan:"Wir sehen die Bemühungen zweier kurdischer Gruppen im Nordirak, die derzeitige Situation zu ihrem Vorteil zu nutzen. Uns überrascht dies und wir denken, daß es nicht richtig ist."
Für den Fall des Auseinanderfallens des Iraks kündigte Erdogan das Einschreiten der angrenzenden Länder an."Syrien und der Iran denken ebenso", sagte er."Ich sage ernsthaft, daß die Freiheit des Iraks unsere höchste Priorität hat. Ein Zerfall des Iraks bedeutet Instabilität für uns. Ihre Glück ist unsere Stabilität."
Schon vor Beginn des Irakkriegs hatte sich die Türkei besorgt gezeigt, daß ein Krieg zu Autonomiebestrebungen der Kurden im Nordirak führen könnte. Die Türkei befürchtet, daß ein unabhängiger kurdischer Staat im Nordirak, als direkt angrenzend an die Türkei, wiederum zu verstärkten Autonomiebestrebungen der in der Südtürkei lebenden Kurden führen würde.
Daher ist anzunehmen, daß die Türkei tatsächlich mit allen Mitteln versuchen würde, eine Abspaltung des Nordiraks zu verhindern.
http://www.freace.de/artikel/200401/kurden160104.html
Der Eiertanz geht in eine neue Runde.
|
-->Guten Tag
Der Vetrag ist ein Verteidigungsvertrag; schon das Datum 1949 legt das nahe.
Ohne UNO geht nichts. (Präambel)
Die Präemptivdoktrin hat auch keine Grundlage.
Die 'Willigen' finden für ihr Tun keine Grundlage.
Er bietet keine Grundlage, für eigene verdeckte Profit- und Imperialabenteuer die Mitglieder mitbezahlen zu lassen.
Es gibt keine Strafe für Vertragsbrecher.
Der Vertrag ist eines der Werkzeuge im US-Hegemonialarsenal; solches ist den Türken nur erlaubt, wenn US das wollen.
Der Vertrag hat ausgedient.
Der Nordatlantikvertrag
Washington DC, 4. April 1949
Die Parteien dieses Vertrags bekräftigen erneut ihren Glauben an die Ziele und Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen und ihren Wunsch, mit allen Völkern und Regierungen in Frieden zu leben. Sie sind entschlossen, die Freiheit, das gemeinsame Erbe und die Zivilisation ihrer Völker, die auf den Grundsätzen der Demokratie, der Freiheit der Person und der Herrschaft des Rechts beruhen, zu gewährleisten. Sie sind bestrebt, die innere Festigkeit und das Wohlergehen im nord-atlantischen Gebiet zu fördern. Sie sind entschlossen, ihre Bemühungen für die gemeinsame Verteidigung und für die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit zu vereinigen. Sie vereinbaren daher diesen Nordatlantikvertrag:
Artikel 1
Die Parteien verpflichten sich, in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen, jeden internationalen Streitfall, an dem sie beteiligt sind, auf friedlichem Wege so zu regeln, daß der internationale Friede, die Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden, und sich in ihren internationalen Beziehungen jeder Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung zu enthalten, die mit den Zielen der Vereinten Nationen nicht vereinbar sind.
Artikel 2
Die Parteien werden zur weiteren Entwicklung friedlicher und freund-schaftlicher internationaler Beziehungen beitragen, indem sie ihre freien Einrichtungen festigen, ein besseres Verständnis für die Grundsätze her-beiführen, auf denen diese Einrichtungen beruhen, und indem sie die Vor-aussetzungen für die innere Festigkeit und das Wohlergehen fördern. Sie werden bestrebt sein, Gegensätze in ihrer internationalen Wirtschaftspolitik zu beseitigen und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen einzelnen oder allen Parteien zu fördern.
Artikel 3
Um die Ziele dieses Vertrags besser zu verwirklichen, werden die Parteien einzeln und gemeinsam durch ständige und wirksame Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung die eigene und die gemeinsame Widerstandskraft gegen bewaffnete Angriffe erhalten und fortentwickeln.
Artikel 4
Die Parteien werden einander konsultieren, wenn nach Auffassung einer von ihnen die Unversehrtheit des Gebiets, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit einer der Parteien bedroht ist.
Artikel 5
Die Parteien vereinbaren, daß ein bewaffneter Angriff gegen eine oder
mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen sie
alle angesehen wird; sie vereinbaren daher, daß im Falle eines solchen
bewaffneten Angriffs jede von ihnen in Ausübung des in Artikel 51 der
Satzung der Vereinten Nationen anerkannten Rechts der individuellen
oder kollektiven Selbstverteidigung der Partei oder den Parteien, die
angegriffen werden, Beistand leistet, indem jede von ihnen unverzüglich
für sich und im Zusammenwirken mit den anderen Parteien die Maßnahmen,
einschließlich der Anwendung von Waffengewalt, trifft, die sie für
erforderlich erachtet, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets wie-derherzustellen und zu erhalten.
Vor jedem bewaffneten Angriff und allen daraufhin getroffenen Gegen-maßnahmen ist unverzüglich dem Sicherheitsrat Mitteilung zu machen. Die Maßnahmen sind einzustellen, sobald der Sicherheitsrat diejenigen Schritte unternommen hat, die notwendig sind, um den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit wiederherzustellen und zu erhalten.
Artikel 6 (1)
Im Sinne des Artikels 5 gilt als bewaffneter Angriff auf eine oder mehrere der Parteien jeder bewaffnete Angriff
auf das Gebiet eines dieser Staaten in Europa oder Nordame-rika, auf die algerischen Departements Frankreichs (2), auf das Gebiet der Türkei oder auf die der Gebietshoheit einer der Parteien unterliegenden Inseln im nordatlantischen Gebiet nördlich des Wendekreises des Krebses;
auf die Streitkräfte, Schiffe oder Flugzeuge einer der Parteien, wenn sie sich in oder über diesen Gebieten oder irgendeinem anderen europäischen Gebiet, in dem eine der Parteien bei Inkrafttreten des Vertrags eine Besatzung unterhält oder wenn sie sich im Mittelmeer oder im nordatlantischen Gebiet nördlich des Wendekreises des Krebses befinden.
Artikel 7
Dieser Vertrag berührt weder die Rechte und Pflichten, welche sich für die Parteien, die Mitglieder der Vereinten Nationen sind, aus deren Satzung ergeben, oder die in erster Linie bestehende Verantwortlichkeit des Sicherheitsrats für die Erhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit, noch kann er in solcher Weise ausgelegt werden.
Artikel 8
Jede Partei erklärt, daß keine der internationalen Verpflichtungen, die gegenwärtig zwischen ihr und einer anderen Partei oder einem dritten Staat bestehen, den Bestimmungen dieses Vertrags widerspricht und verpflichtet sich, keine diesem Vertrag widersprechende internationale Verpflichtung einzugehen.
Artikel 9
Die Parteien errichten hiermit einen Rat, in dem jede von ihnen vertreten ist, um Fragen zu prüfen, welche die Durchführung dieses Vertrags betreffen. Der Aufbau dieses Rats ist so zu gestalten, daß er jederzeit schnell zusammentreten kann. Der Rat errichtet, soweit erforderlich, nachgeordnete Stellen, insbesondere setzt er unverzüglich einen Verteidigungsausschuß ein, der Maßnahmen zur Durchführung der Artikel 3 und 5 zu empfehlen hat.
Artikel 10
Die Parteien können durch einstimmigen Beschluß jeden anderen europäischen Staat, der in der Lage ist, die Grundsätze dieses Vertrags zu fördern und zur Sicherheit des nordatlantischen Gebiets beizutragen, zum Beitritt einladen. Jeder so eingeladene Staat kann durch Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika Mitglied dieses Vertrags werden. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika unterrichtet jede der Parteien von der Hinterlegung einer solchen Beitrittsurkunde.
Artikel 11
Der Vertrag ist von den Parteien in Übereinstimmung mit ihren verfas-sungsmäßigen Verfahren zu ratifizieren und in seinen Bestimmungen durchzuführen. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die alle anderen Unterzeichnerstaaten von jeder Hinterlegung unterrichtet. Der Vertrag tritt zwischen den Staaten, die ihn ratifiziert haben, in Kraft, sobald die Ratifikationsurkunden der Mehrzahl der Unterzeichnerstaaten, einschließlich derjenigen Belgiens, Kanadas, Frankreichs, Luxemburgs, der Niederlande, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staa-ten, hinterlegt worden sind; für andere Staaten tritt er am Tage der Hin-terlegung ihrer Ratifikationsurkunden in Kraft.(3)
Artikel 12
Nach zehnjähriger Geltungsdauer des Vertrags oder zu jedem späteren Zeitpunkt werden die Parteien auf Verlangen einer von ihnen miteinander beraten, um den Vertrag unter Berücksichtigung der Umstände zu über-prüfen, die dann den Frieden und die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets berühren, zu denen auch die Entwicklung allgemeiner und regionaler Vereinbarungen gehört, die im Rahmen der Satzung der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit dienen.
Artikel 13
Nach zwanzigjähriger Geltungsdauer des Vertrags kann jede Partei aus dem Vertrag ausscheiden, und zwar ein Jahr, nachdem sie der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika die Kündigung mitgeteilt hat; diese unterrichtet die Regierungen der anderen Parteien von der Hinterlegung jeder Kündigungsmitteilung.
Artikel 14
Der Vertrag, dessen englischer und französischer Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, wird in den Archiven der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt. Diese Regierung übermittelt den Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten ordnungsgemäß beglaubigte Abschriften.
In der anläßlich des Beitritts Griechenlands und der Türkei durch Artikel 2 des Protokolls zum Nordatlantikvertrag geänderten Fassung.
Am 16. Januar 1963 stellte der Rat fest, daß die Bestimmungen des Nordatlan-tikvertrags betreffend die ehemaligen algerischen Departements Frankreichs mit Wirkung vom 3. Juli 1962 gegenstandslos geworden sind.
Der Nordatlantikvertrag trat nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch alle Unterzeichnerstaaten am 24. August 1949 in Kraft.
<ul> ~ Vertrag</ul>
|
-->>Der Nordatlantikvertrag
>Washington DC, 4. April 1949
>Die Parteien dieses Vertrags bekräftigen erneut ihren Glauben an die Ziele und Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen und ihren Wunsch, mit allen Völkern und Regierungen in Frieden zu leben...
>Artikel 1
>Die Parteien verpflichten sich, in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen, jeden internationalen Streitfall, an dem sie beteiligt sind, auf friedlichem Wege so zu regeln, daß der internationale Friede, die Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden, und sich in ihren internationalen Beziehungen jeder Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung zu enthalten, die mit den Zielen der Vereinten Nationen nicht vereinbar sind.
Soviel also zum Spagat zur Scheißegal-Haltung gegenüber dem Sicherheitsrat auf der einen Seite und der krampfhaften Bemühung auf der anderen Seite, eine alte Resolution (1441?) so auszulegen, daß selbiger damit den Angriffskrieg legitimiert hätte, was für ein scheinheiliges Getue!
P.S:Danke fürs Reinstellen des Vetrages!
|